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während die Eigentümer oder Nutznießer von Gebänden stets ver
pflichtet sind, Neubauten, Abrisse oder sonstige bauliche Veränderungen
mitzuteilen.
Die Steuer betrug jährlich 1. für Gebäude, welche vorzugsweise
zum Bewohnen benutzt wurden, 4°/,,, 2. für solche Gebäude, welche
ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbebetriebe dienten, 2 % des
Nutzungswcrtes.
Die Höhe der Zuschläge war vor dem Kommunalabgabengesetz
keiner Regelung unterworfen, und die Zuschläge zur Grund- und Ge
bäudesteuer trugen neben denen zur Einkommensteuer die Hauptlast der
Kommunalausgaben. Das Kommunalabgabengesetz setzte die staatliche
Steuer „außer Hebung" und brachte die Bestimmung, daß mehr als
200 % der Realsteuern in der Regel nicht erhoben werden dürfen.
Der. Grundsteuerreincrtrag konnte sich wegen der festnormierten
Sätze nicht wesentlich ändern, es ist nur eine kleine Abnahme infolge
der Bebauung zu verzeichnen; hingegen nahm der Gebäudesteuernutzungs
wert von Jahr zu Jahr zu.
Da jedoch die Form der Besteuerung in Zuschlägen zur staatlich
veranschlagten Grund- und Gebäudesteuer bei den steigenden Boden
preisen einem gerechten Besteuerungssystem nicht mehr entsprach, führte
man im Jahre 1907 die Grundwertsteuer ein.
Bis zu diesem Jahre betrugen die Einnahmen aus der Grund-
und Gebäudcsteuer nach den Voranschlägen:
Jahr
Grund-
Gebäude-
Steuern
°/o — der
staatl. ver
anlagten
St.
— % der
ordentl.
Einnahmen
Auf den
Kopf der
Bevölkerg.
Quelle
1805
2740,79
180
43,33
3,36
Etat
1896
2811,68
165
44,-
3,40
1897
2991,56
165
47,64
3,64
1898
2898,95
150
24,89
3,16
1899
2997,27
135
35,55
3,09
1900
3569,74
150
48,79
8,22
1901
4300,67
150
41,95
3,43
1902
4703,—
150
16,20
3,30
1903
5 248—
150
20,48
3,56
1904
5928,—
150
11,08
3,89
1905
6355,—
150
11,70
4,09
„
1906
6860,—
150
22,86
4,07
„
ää) Gewerbesteuern.
Zu den Realsteuern rechnet man neben den Grund- und Gebäude-
steuern die Gewerbesteuern.