Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  erste  staatliche  Regelung  fand  durch  Gesetz  vom  30.  Mai
1820  statt,  das  am  19.  Juli  1861  abgeändert  wurde;  dieses  Gesetz
bildete  drei  Klassen,  wobei  teils  nach  der  Erheblichkeit  des  erforderlichen
Anlage-  und  Betriebskapitals,  teils  nach  der  Erheblichkeit  des  jährlichen
Umsatzes  auf  einen  bedeutenderen  Betrieb  geschlossen  wurde.  Nach  den
Abänderungen  der  Jahre  1872  und  1874  fand  eine  endgültige  Regulierung ­
  statt  durch  das  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891.
Steuerpflichtig  sind  hiernach  alle  in  Preußen  betriebenen  stehenden
Gewerbe  mit  bestimmten  Ausnahmen,  die  teilweise  durch  §  28
Konimuualabgabengesetzes  für  die  Erhebung  der  Kommunalsteuern
wieder  beseitigt  wurden,  für  Kleinschönebeck  F.  mangels  derartiger
Gewerbe  aber  ohne  Bedeutung  sind.  Betriebe,  bei  denen  weder  der
jährliche  Betrag  1500  Mark  noch  das  Anlage-  und  Betriebskapital
3000  Mark  erreicht,  bleiben  von  der  Gewerbesteuer  befreit.  Im
übrigen  folgt  die  Besteuerung  in  vier  Gewerbestenerklassen.  In  der
Klasse  I,  der  der  größten  Gewerbebetriebe,  hat  jeder  Betrieb  ungefähr
1  °/o  des  Jahresertrages  zu  entrichten.  Für  die  Klassen  II—IV  sind
Mittelsätze  von  300,  80,  16  Mark  eingesetzt.  Da  der  Gemeinde
Kleinschönebeck-F.  jeder  gewerbliche  Charakter  fehlt,  kommen  nur  die
III.  und  IV.  Klasse  in  Betracht,  d.  h.  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen ­
  Ertrage  von  4000  bis  ausschließlich  20000  Mark  oder  mit
einem  Anlage-  und  Betriebskapital  im  Werte  von  30000  bis  ausschließlich ­
  150000  Mark  bezw.  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen  Ertrage ­
  von  1500  bis  ausschließlich  4000  Mark  oder  mit  einem  Anlageund
  Betriebskapital  von  3000  bis  ausschließlich  30000  Mark;  für
das  Jahr  1912  sind  in  der  III.  Klasse  5  Gewerbebetriebe,  worunter
3  Grnndstückshändler,  und  61  Betriebe  in  der  IV.  Klasse  veranlagt.
Die  Veranlagung  der  III.  nnd  IV.  Klasse  erfolgt  alljährlich  durch  den
Kreis,  indem  die  Steuerpflichtigen  des  Veraulagungsbezirks  zu  einer
Steuerklasse  vereinigt  werden,  die  die  Summe  der  in  Ansatz  kommenden
Mittelsätze  aufzubringen  hat,  und  zwar  betragen  die  geringsten  und
höchsten  Steuersätze  in  den  Klassen  III  bezw.  IV  32  und  192  Mark
bezw.  4  und  36  Mark.  Die  Abstufungen  betragen  bis  40  Mark
4  Mark,  von  da  bis  96  Mark  8  Mark,  weiter  bis  192  Mark  12  Mark.
Die  Veranlagung  ist  ungefähr  dieselbe,  wie  nach  dem  alten  Gewerbesteuergesetz, ­
  doch  gilt  der  Grundsatz,  daß  die  Steuer  1  %  des
Jahresertrages  nicht  überschreiten  soll.
Mit  dem  1.  April  1895  sind  die  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Juni
1891  veranlagten  Gewerbesteuern  ebenfalls  „gegenüber  der  Staatskasse
außer  Hebung  gesetzt"  und  haben  wie  die  Grund-  und  Gebäudesteuern
den  Charakter  als  Staatssteuern  verloren.  Die  praktische  Wirkung  der
Fortführung  der  staatlichen  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Gewerbe-
            
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