Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Gemeinde  keine  nennenswerten  Kosten,  zudem  darf  die  Gemeinde  bei
Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  staatlich  veranlagten  Steuern  die  Betriebssteuern ­
  nicht  unberücksichtigt  lassen.  Die  Betriebssteuer  ist  eine
jüngere  Steuer  und  zuerst  mit  dem  Gewerbesteuergesetz  von  1891  in
Kraft  getreten,  wird  auch  neben  der  Gewerbesteuer  erhoben,  sie  rechtfertigt ­
  sich  zunächst  durch  die  Konzessionserteilung,  welche  wegen  der
Einschränkung  der  Konkurrenz  den  Konzessionspflichtigen  vor  den  nicht
besondere  Erlaubnis  bedürfenden  Gewerben  erhebliche  Vorteile  gewährt.
Mit  diesem  Umstand  könnte  man  zwar  auch  die  besondere  Besteuerung
verschiedener  anderer  Gewerbe  geltend  machen,  doch  treten  weitere
Gründe  hinzu,  die  für  die  stärkere  Belastung  der  Gast-  und  Schankwirtschaft ­
  sprechen.  Die  Schankwirtschaft  ist  ein  Gewerbe,  welches
keiner  weiteren  die  Aufwendung  von  Kosten  verursachenden  Vorbereitung
bedarf  und  im  Vergleich  mit  dem  Anlage-  und  Betriebskapital  einen
hohen  Ertrag  abwirft.  Aus  dieser  Veranlassung  pflegt  ein  starker  Andrang ­
  zu  dem  Gewerbe  der  Schankwirtschaft  stattzufinden,  während
volkswirtschaftliche  und  ethische  Gesichtspunkte  eine  Einschränkung  derselben ­
  erheischen.  Für  die  mit  der  Schankwirtschaft  verbundene  Gastwirtschaft ­
  und  den  Kleinhandel  niit  Branntwein  oder  Spiritus  treffen
dieselben  Gesichtspunkte  zu?)  Diese  Betriebssteuer  für  den  Betrieb  der
Gast-  und  Schaukwirtschaft  sowie  des  Kleinhandels  mit  Branntwein
oder  Spiritus  beträgt  nach  §  60  des  Gewerbesteuergesetzes  für  jeden
Gewerbetreibenden,  wenn  er  von  der  Gewerbesteuer  wegen  zu  geringen
Ertrages  und  Anlage-  und  Betriebskapitals  befreit  ist,  10  Mark,  wenn
er  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  ist,  in  der  Klasse  IV  15  Mark,  Klasse  III
25  Mark,  Klasse  II  50  Mark,  Klasse  I  100  Mark.  Die  Steuer  wird
bei  allen  Betrieben,  welche  geistige  Getränke  verabfolgen,  für  jede  Betriebsstelle ­
  besonders  erhoben;  bei  vorübergehendem,  bei  außergewöhnlichen ­
  Gelegenheiten  stattfindendem  Gewerbebetrieb  kann  der  Betrag  der
Steuer  auf  5  Mark  herabgesetzt  werden.
Durch  das  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  wurde
die  Betriebssteuer  als  Staatssteuer  ebenfalls  außer  Hebung  gesetzt,
jedoch  den  Kreisen  zugewiesen,  welche  nach  §  13  genannten  Gesetzes
das  ihnen  zufließende  Aufkommen  der  Betriebssteuer  zur  Bestreitung
ihrer  Ausgaben  zu  verwenden  haben.  Die  Einnahmen  aus  der  Betriebssteuer ­
  betrugen:
(Tabelle  siehe  nächste  Seite.)
Zu  den  sogenannten  „hassenswerten"  Gewerben  gehört  ferner  der
Wanderlagerbetrieb,  dessen  Besteuerung  „neben  und  unabhängig  von  der

*)  Vgl.  B.  Fuisting,  Die  preußischen  direkten  Steuern,  III.  S.  199.
            
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