Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Nach den Zeiten ruhiger Entwicklung brachte vor allem das 
Kommunalabgabengesetz zwar nicht einen Bruch mit der Vergangenheit, 
so doch die Möglichkeit der Weiterentwicklung des Kommunalsteuer 
wesens zu einer den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhält 
nissen und den erweiterten und weiterhin wachsenden Aufgaben der 
Gemeinde Rechnung tragenden Gestalt; u. a. wies das Gesetz gerade 
auf die Ausbildung eigener kommunaler Realsteuern hin. 
So konnte die Gemeinde vor allem die Steuern auf den Grund 
besitz in geeigneter Weise ausbauen und wird nicht mehr von dem Not 
stände betroffen, den Meißner*) mit den Worten beklagt, „die Ge 
meinden sind infolge der gänzlichen Vernachlässigung des Wertes der 
Grundstücke als Bemessungsgrundlage und infolge der absoluten 
Fesselung an die Staatssteuer außerstande, die große Steuerkraft, 
welche im Besitz von Grundstücken im Erweiterungsgebiet einer Stadt 
ruht, irgend zu erfassen." 
Es sind jedoch bereits Bestrebungen im Gange, den Bereich der 
'Grundwertsteuer zu beschränken und dadurch die zurzeit befriedigende 
Finanzlage der Gemeinde zu erschüttern; Interessenten haben die 
Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg vermocht, unter 
dem 5. September 1912 eine Denkschrift an das Herren- und Abge 
ordnetenhaus zu richten, „betreffend Abänderung des Kommunal- 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 hinsichtlich der Grundwertsteuer." 
Es steht aber zu erwarten, daß infolge dieser Denkschrift eine 
Abänderung nicht stattfindet, da der Antrag in seinen Voraussetzungen 
irrig und daher in seinen Folgerungen zu einem falschen Ergebnis 
kommt. 
Denn zur Begründung des Antrages dient die Behauptung, die 
Einschätzung des unbebauten Terrains zur Grundwert- und Wert 
zuwachssteuer stelle eine Doppelbesteuerung dar. 
Zu dieser Behauptung kommt die Denkschrift durch die vollkommen 
falsche Auffassung vom gemeinen Wert: „die Einschätzung zu dem 
Grundwert berücksichtigt den Wert, den das Grundstück einst beim 
Verkauf als Verkaufswert haben wird." 
Daß der gemeine Wert etwas anders ist als der „einstige", d. h. 
der künftige Wert, bedarf an sich eigentlich keiner Erörterung. Der 
gemeine Wert ist außerdem des Oefteren vom Oberverwaltungsgericht 
in einer Weise definiert worden, daß eine Unklarheit nicht mehr be 
stehen kann, zumal diese Definitionen nicht etwa nur für städtische, 
sondern auch für ländliche, d. h. für landwirtschaftlich, forstwirtschaft 
lich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke gelten. 
') G. v. Schanz, Wirtschafts- und Verwaltungsstudien aaO.
	        
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