Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Nach diesen Entscheidungen entspricht der gemeinte Wert einer 
Sache regelmäßig dem Kaufpreis, der von jedermann zu erzielen ist. 
Der Ausdruck „jedermann" bedeutet aber etwas Gegenwärtiges, nicht 
etwas, das man mit der Zukunft in Verbindung bringen kann. 
Daß aber der Landwirt, der sog. Urbesitzer, in Berliner Vorort- 
gemeinden mit seinem Besitz nicht nach dem Ertrage, sondern nach dem 
Werte zu besteuern ist, erhellt schon daraus, daß seine Grundstücke in 
die neuen Werte hineinwachsen, ohne daß ihm dafür besondere Lasten 
entstehen. Der Urbesitzer hat bei Verkauf seiner Ländereien risikolos 
in den meisten Fällen einen weit höheren Gewinn als der Spekulant 
und wird durch die Wertzuwachssteuer nur unerheblich getroffen. 
Zudem ist die Besteuerung des land-, forstwirtschaftlich- und erwerbs 
gärtnerisch genutzten Bodens nach dem gemeinen Wert für den Besitzer 
nicht härter, als für jeden anderen Grundbesitzer. 
Angenommen, der Landwirt hätte 100 Morgen zu einem gemeinen 
Wert von 300 Mark, so hätte er unter Zugrundelegung des ©teuer» 
satzes von 3 °/ 00 in Kleinschönebeck-F. 90 Mark Grundsteuer jährlich 
zu entrichten. Diese Steuer kann den Landwirt in seiner Existenz 
nicht gefährden; angenommen, der Landwirt besäße 100 Morgen zu 
einem gemeinen Wert von 3000 Mark, hätte also 900 Mark Grund 
wertsteuer jährlich zu zahlen, so kann er in dem Augenblick, in dein 
ihm sein Grundstück nicht mehr die Last von 900 Mark wert erscheint, 
das Land verkaufen und hat dann ein Vermögen von 300000 Mark. 
Die Steuer setzt also erst in dem Augenblick ein, in dem der Besitz 
entweder eine Liebhaberei darstellt oder zum Zwecke größeren Gewinns 
zurückgehalten wird. 
Diese meine Behauptung wird erhärtet durch die Tatsache, daß 
die gegen die Grundwertsteuer Einspruch erhebenden Bauern, in der 
Verhandlung befragt, garnicht willens waren, zu dem der Veranlagung 
zugrunde liegenden Werte zu verkaufen, weil sie höhere Preise erzielen 
wollten. Die verbreitete Ansicht, die Grundwertsteuer lege Werte zu 
grunde, zu denen die Grundstücke garnicht unterzubringen wären, ent 
behrt bei sachgemäßer Veranlagung jeder Grundlage; im Gegenteil 
wäre der Gemeinde sehr damit gedient, wenn sie ihrerseits den Grund 
besitz der Werte zu dem abgeschätzten Werte kaufen könnte. 
Die Steuer nach dem gemeinen Wert besteuert also den Besitz 
nur unter Zugrundelegung des derzeitigen Verkaufswerts; ist das 
Grundstück von individuell höherem Wert, so wird der Besitzer es 
behalten, hat es für ihn aber nicht diesen Wert, so steht dem Verkauf 
nichts entgegen. Sollte aber der gemeine Wert zu hoch veranschlagt 
sein, so steht dem betreffenden Besitzer der Einspruch und Klageweg 
offen, und die Aufsichtsbehörde bezw. die Verwaltungsgerichte werden
	        
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