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Nach diesen Entscheidungen entspricht der gemeinte Wert einer
Sache regelmäßig dem Kaufpreis, der von jedermann zu erzielen ist.
Der Ausdruck „jedermann" bedeutet aber etwas Gegenwärtiges, nicht
etwas, das man mit der Zukunft in Verbindung bringen kann.
Daß aber der Landwirt, der sog. Urbesitzer, in Berliner Vorort-
gemeinden mit seinem Besitz nicht nach dem Ertrage, sondern nach dem
Werte zu besteuern ist, erhellt schon daraus, daß seine Grundstücke in
die neuen Werte hineinwachsen, ohne daß ihm dafür besondere Lasten
entstehen. Der Urbesitzer hat bei Verkauf seiner Ländereien risikolos
in den meisten Fällen einen weit höheren Gewinn als der Spekulant
und wird durch die Wertzuwachssteuer nur unerheblich getroffen.
Zudem ist die Besteuerung des land-, forstwirtschaftlich- und erwerbs
gärtnerisch genutzten Bodens nach dem gemeinen Wert für den Besitzer
nicht härter, als für jeden anderen Grundbesitzer.
Angenommen, der Landwirt hätte 100 Morgen zu einem gemeinen
Wert von 300 Mark, so hätte er unter Zugrundelegung des ©teuer»
satzes von 3 °/ 00 in Kleinschönebeck-F. 90 Mark Grundsteuer jährlich
zu entrichten. Diese Steuer kann den Landwirt in seiner Existenz
nicht gefährden; angenommen, der Landwirt besäße 100 Morgen zu
einem gemeinen Wert von 3000 Mark, hätte also 900 Mark Grund
wertsteuer jährlich zu zahlen, so kann er in dem Augenblick, in dein
ihm sein Grundstück nicht mehr die Last von 900 Mark wert erscheint,
das Land verkaufen und hat dann ein Vermögen von 300000 Mark.
Die Steuer setzt also erst in dem Augenblick ein, in dem der Besitz
entweder eine Liebhaberei darstellt oder zum Zwecke größeren Gewinns
zurückgehalten wird.
Diese meine Behauptung wird erhärtet durch die Tatsache, daß
die gegen die Grundwertsteuer Einspruch erhebenden Bauern, in der
Verhandlung befragt, garnicht willens waren, zu dem der Veranlagung
zugrunde liegenden Werte zu verkaufen, weil sie höhere Preise erzielen
wollten. Die verbreitete Ansicht, die Grundwertsteuer lege Werte zu
grunde, zu denen die Grundstücke garnicht unterzubringen wären, ent
behrt bei sachgemäßer Veranlagung jeder Grundlage; im Gegenteil
wäre der Gemeinde sehr damit gedient, wenn sie ihrerseits den Grund
besitz der Werte zu dem abgeschätzten Werte kaufen könnte.
Die Steuer nach dem gemeinen Wert besteuert also den Besitz
nur unter Zugrundelegung des derzeitigen Verkaufswerts; ist das
Grundstück von individuell höherem Wert, so wird der Besitzer es
behalten, hat es für ihn aber nicht diesen Wert, so steht dem Verkauf
nichts entgegen. Sollte aber der gemeine Wert zu hoch veranschlagt
sein, so steht dem betreffenden Besitzer der Einspruch und Klageweg
offen, und die Aufsichtsbehörde bezw. die Verwaltungsgerichte werden