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bb; Grundwerlsteuer.
Das Kommunalabgabengesetz gestattet laut § 25 den Gemeindew
ausdrücklich die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz, ja, es-
hat sogar die Bauplatzsteuer zu dem ausgesprochenen Zwecke eingeführt,
den Gemeinden ein Mittel gegen das Liegenlassen von Bauterrains au§-
Spekulationsgründen in die Hand zu geben. Diese gerechtfertigte Steuer
fiel durch die schwierige Bestimmung, was ein Bauplatz sei; mit Rück
sicht auf eine einschränkende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts
mußte sie in den Städten, die sie eingeführt hatten, aufgegeben werden.
Die Regierung behielt jedoch die Initiative auf stärkere Besteuerung
des Grund und Bodens bei und befürwortete eine Steuerreform auf
dieser Basis durch ein Rundschreiben der Minister der Finanzen und
des Innern vom 2. 10. 1899, in welchem die Unveränderlichkeit der
staatlich veranlagten Steuerbcträge als ungeeignet bezeichnet wird, den
namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fortgesetzt steigernden
Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu ersassen. Zum Schluß dieses
Rundschreibens wurde die Steuer nach dem genieineu Wert den Ge
meinden empfohlen. Diese Steuer gibt denn auch die Möglichkeit, den
Boden, der auf Grund der staatlichen Veranlagung nach dem Reiner
trag wenig oder keine Steuern bezahlt hatte, scharf zu erfassen. Die
Steuerbelastung trifft demnach die Kapitalwerte, die in augenblicklich
minder produktiver Anlage mehr oder weniger brach liegen, unter diesen
wiederum vor allen diejenigen, die in uufrnchtbarer Weise der Wirtschaft der
Allgemeinheit willkürlich, mitunter oft nnr deshalb entzogen sind, um
einen künftigen unverhältnismäßigen Spekulationsgewinn abzuwerfend)
Bei dieser Art der Besteuerung muß es jedoch als berechtigte Forderung,
anerkannt werden, wenn landwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte
Grundstücke nicht allzu stark herangezogen werden.
Die Maßregel, von unbebauten Grundstücken eine höhere Wert
steuer zu erheben als von bebauten, wie es in manchen Gemeinden
eingeführt ist, trifft unzweifelhaft die Spekulation härter, würde aber
bei aufstrebenden Gemeinden, wie Kleinschöuebeck-F., wo noch der größere
Teil der Feldmark landwirtschaftlicher Nutzung unterliegt, unrecht sein, zu
mal die Zurückhaltung von Bauland noch nicht zu Mißlichkeiten geführt hat.
Doch halten wir die bodenreformerische Forderung, den Grundsatz
der Selbsteinschätzuug auch auf diesem Gebiete einzuführen, für annehm
bar, wonach jeder Besitzer sein Eigentum selbst taxiert und nach der
selbst eingeschätzten Höhe einen gewißen Satz als Steuer entrichtet.
„Um aber die Gefahr von ihm zu nehmen, daß er den Wert seines
0 Leuckart v. Weißdorf, Entwicklung und Ergebnisse der Wertzuwachsbe-
steuerung S. 3 (Diss.)