Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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bb; Grundwerlsteuer. 
Das Kommunalabgabengesetz gestattet laut § 25 den Gemeindew 
ausdrücklich die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz, ja, es- 
hat sogar die Bauplatzsteuer zu dem ausgesprochenen Zwecke eingeführt, 
den Gemeinden ein Mittel gegen das Liegenlassen von Bauterrains au§- 
Spekulationsgründen in die Hand zu geben. Diese gerechtfertigte Steuer 
fiel durch die schwierige Bestimmung, was ein Bauplatz sei; mit Rück 
sicht auf eine einschränkende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts 
mußte sie in den Städten, die sie eingeführt hatten, aufgegeben werden. 
Die Regierung behielt jedoch die Initiative auf stärkere Besteuerung 
des Grund und Bodens bei und befürwortete eine Steuerreform auf 
dieser Basis durch ein Rundschreiben der Minister der Finanzen und 
des Innern vom 2. 10. 1899, in welchem die Unveränderlichkeit der 
staatlich veranlagten Steuerbcträge als ungeeignet bezeichnet wird, den 
namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fortgesetzt steigernden 
Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu ersassen. Zum Schluß dieses 
Rundschreibens wurde die Steuer nach dem genieineu Wert den Ge 
meinden empfohlen. Diese Steuer gibt denn auch die Möglichkeit, den 
Boden, der auf Grund der staatlichen Veranlagung nach dem Reiner 
trag wenig oder keine Steuern bezahlt hatte, scharf zu erfassen. Die 
Steuerbelastung trifft demnach die Kapitalwerte, die in augenblicklich 
minder produktiver Anlage mehr oder weniger brach liegen, unter diesen 
wiederum vor allen diejenigen, die in uufrnchtbarer Weise der Wirtschaft der 
Allgemeinheit willkürlich, mitunter oft nnr deshalb entzogen sind, um 
einen künftigen unverhältnismäßigen Spekulationsgewinn abzuwerfend) 
Bei dieser Art der Besteuerung muß es jedoch als berechtigte Forderung, 
anerkannt werden, wenn landwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte 
Grundstücke nicht allzu stark herangezogen werden. 
Die Maßregel, von unbebauten Grundstücken eine höhere Wert 
steuer zu erheben als von bebauten, wie es in manchen Gemeinden 
eingeführt ist, trifft unzweifelhaft die Spekulation härter, würde aber 
bei aufstrebenden Gemeinden, wie Kleinschöuebeck-F., wo noch der größere 
Teil der Feldmark landwirtschaftlicher Nutzung unterliegt, unrecht sein, zu 
mal die Zurückhaltung von Bauland noch nicht zu Mißlichkeiten geführt hat. 
Doch halten wir die bodenreformerische Forderung, den Grundsatz 
der Selbsteinschätzuug auch auf diesem Gebiete einzuführen, für annehm 
bar, wonach jeder Besitzer sein Eigentum selbst taxiert und nach der 
selbst eingeschätzten Höhe einen gewißen Satz als Steuer entrichtet. 
„Um aber die Gefahr von ihm zu nehmen, daß er den Wert seines 
0 Leuckart v. Weißdorf, Entwicklung und Ergebnisse der Wertzuwachsbe- 
steuerung S. 3 (Diss.)
	        
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