Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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bb;  Grundwerlsteuer.
Das  Kommunalabgabengesetz  gestattet  laut  §  25  den  Gemeindew
ausdrücklich  die  Einführung  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz,  ja,  eshat
  sogar  die  Bauplatzsteuer  zu  dem  ausgesprochenen  Zwecke  eingeführt,
den  Gemeinden  ein  Mittel  gegen  das  Liegenlassen  von  Bauterrains  au§-Spekulationsgründen
  in  die  Hand  zu  geben.  Diese  gerechtfertigte  Steuer
fiel  durch  die  schwierige  Bestimmung,  was  ein  Bauplatz  sei;  mit  Rücksicht ­
  auf  eine  einschränkende  Auslegung  des  Oberverwaltungsgerichts
mußte  sie  in  den  Städten,  die  sie  eingeführt  hatten,  aufgegeben  werden.
Die  Regierung  behielt  jedoch  die  Initiative  auf  stärkere  Besteuerung
des  Grund  und  Bodens  bei  und  befürwortete  eine  Steuerreform  auf
dieser  Basis  durch  ein  Rundschreiben  der  Minister  der  Finanzen  und
des  Innern  vom  2.  10.  1899,  in  welchem  die  Unveränderlichkeit  der
staatlich  veranlagten  Steuerbcträge  als  ungeeignet  bezeichnet  wird,  den
namentlich  in  schnellwachsenden  Ortschaften  sich  fortgesetzt  steigernden
Wert  der  Bauplätze  steuerlich  genügend  zu  ersassen.  Zum  Schluß  dieses
Rundschreibens  wurde  die  Steuer  nach  dem  genieineu  Wert  den  Gemeinden ­
  empfohlen.  Diese  Steuer  gibt  denn  auch  die  Möglichkeit,  den
Boden,  der  auf  Grund  der  staatlichen  Veranlagung  nach  dem  Reinertrag ­
  wenig  oder  keine  Steuern  bezahlt  hatte,  scharf  zu  erfassen.  Die
Steuerbelastung  trifft  demnach  die  Kapitalwerte,  die  in  augenblicklich
minder  produktiver  Anlage  mehr  oder  weniger  brach  liegen,  unter  diesen
wiederum  vor  allen  diejenigen,  die  in  uufrnchtbarer  Weise  der  Wirtschaft  der
Allgemeinheit  willkürlich,  mitunter  oft  nnr  deshalb  entzogen  sind,  um
einen  künftigen  unverhältnismäßigen  Spekulationsgewinn  abzuwerfend)
Bei  dieser  Art  der  Besteuerung  muß  es  jedoch  als  berechtigte  Forderung,
anerkannt  werden,  wenn  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  benutzte
Grundstücke  nicht  allzu  stark  herangezogen  werden.
Die  Maßregel,  von  unbebauten  Grundstücken  eine  höhere  Wertsteuer ­
  zu  erheben  als  von  bebauten,  wie  es  in  manchen  Gemeinden
eingeführt  ist,  trifft  unzweifelhaft  die  Spekulation  härter,  würde  aber
bei  aufstrebenden  Gemeinden,  wie  Kleinschöuebeck-F.,  wo  noch  der  größere
Teil  der  Feldmark  landwirtschaftlicher  Nutzung  unterliegt,  unrecht  sein,  zumal ­
  die  Zurückhaltung  von  Bauland  noch  nicht  zu  Mißlichkeiten  geführt  hat.
Doch  halten  wir  die  bodenreformerische  Forderung,  den  Grundsatz
der  Selbsteinschätzuug  auch  auf  diesem  Gebiete  einzuführen,  für  annehmbar, ­
  wonach  jeder  Besitzer  sein  Eigentum  selbst  taxiert  und  nach  der
selbst  eingeschätzten  Höhe  einen  gewißen  Satz  als  Steuer  entrichtet.
„Um  aber  die  Gefahr  von  ihm  zu  nehmen,  daß  er  den  Wert  seines

0  Leuckart  v.  Weißdorf,  Entwicklung  und  Ergebnisse  der  Wertzuwachsbesteuerung
  S.  3  (Diss.)
            
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