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Verwendung stattgefunden. — Trotz Drängens der politischen Gemeinde
liegt der Fonds sogar nnverzinst bei der Regierung.
In der Zwischenzeit war auch der Rezeß vom 6. 8.1853/23.3.1854
durch die Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten, betr. das Hütungsrccht auf der sogen. Knhpfort (Kuhfurt)
abgeschlossen und die Hütungsberechtigten, Pfarre und Bauernwirtschaften
mit 9 Thalern 5 Sgr., die Kossätenwirtschaften mit 4 Thalern 17 Sgr.
6 Pfg. als Ablösungssumme abgefunden worden. Da sich andere Berechtigte
nicht gefunden hatten, war die Kuhfurtlast im Jahre 1904
im Grundbuche gelöscht worden.
Es sind nunmehr die Nachteile zweier Interessengemeinschaften
beseitigt und die Grund- und Bodenverhältnisse vollkommen geregelt,
damit aber die Grundlage und Vorbedingung für eine gedeihliche Entwicklung
gegeben.
Nur eines zu erreichen war noch nicht möglich. Das Mühlenfließ,
das nach der Auffassung des allgemeinen Landrechts kein öffentliches
Gewässer ist, *) also eigentlich mit Recht auf den Karten als Gemeindeeigeutum
aufgeführt ist, da doch ein Eigentumsverhältnis bestehen muß,
ist der Gemeinde nicht übereignet worden, weil eine anderweitige Regelung
nach Inkrafttreten des schwebenden Wassergesetzes vorgesehen ist..
*) weil nicht schiffbar.