73
Die preuß. Gesetze von 1842 regelten die Verpflichtung zur Armen
pflege. Sie waren jedoch für eine Landgemeinde von unerheblicher
Bedeutung; eine abschließende Regelung fand das Armenwesen im Zu
sammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz von 1867 durch das sog.
Unterstützungs-Wohusitzgesetz vom 6. Juni 1870, das am 12. 3. 1894
abgeändert und neu redigiert ist.
Hiernach hat die Gemeinde für ihre Armen zu sorgen, doch wird
die Gemeinde-Zugehörigkeit nicht durch einen Aufnahmeakt der Gemeinde,
sondern selbsttätig dadurch erworben, daß sich ein sechszehnjähriger nicht
unterstützter Einwohner ein Jahr innerhalb der Gemeinde aufhält. Die
Zugehörigkeit hört durch ebensolange Abwesenheit wieder auf. Für die
jenigen, die die alte Zugehörigkeit, die auch durch Verheiratung und
Abstammung erworben wird, durch Abwesenheit verloren und eine neue
noch nicht erworben haben, tritt im Falle der Verarmung die Provinz,
welcher diese dem Staate obliegende Verpflichtung delegiert wird. Die
Gemeinde wird in Bezug auf ihre armenrechtliche Verpflichtung Ortsarmen
verband, die Provinz, die erst subsidiär eintritt, Landarmenverband ge
nannt. Es wird vollkommene Freizügigkeit, Gewerbefreiheit und Ver
ehelichungsfreiheit gewährt. Die Zurückweisung eines neu Anziehenden
ist nur zulässig, wenn er im Stande der Verarmung anzieht oder während
der zum Erwerbe der Zugehörigkeit erforderlichen Frist sich als dauernd
bedürftig erweist?) Die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung fällt
fort, wenn anderweit Verpflichtete das zur Erhaltung des Lebens und
der Gesundheit Unentbehrliche gewähren oder wenn dies durch Privat
wohltätigkeit oder durch wirkliche oder freiwillige Armenpflege geschieht.
Insofern tritt die öffentliche Armenpflege immer erst in zweiter Linie
ein; sie geschieht im Interesse der staatlichen Ordnung und beschränkt sich
auf das Notwendigste. Die kirchliche und freiwillige Armenpflege übt
Liebestätigkeit und soll nicht nur die augenblickliche Not beseitigen,
sondern auch künftiger Not vorbeugen. Sie tritt ergänzend neben die
öffentliche Armenpflege und würde ihrer Ausgabe nicht gerecht werden,
wo das verkannt würde.
Bei der Wichtigkeit der Aufgabe, die Ortsarmen zu unterstützen,
sind natürlich auch verschiedene Wege eingeschlagen worden. Bei den
noch immer nicht unschwer zu überschauenden Verhältnissen in Klein-
schönebeck-F. hat mau von einer strengen Durchführung des von v. d.
Heydt in Elberfeld eingerichteten sog. Elberfelder Systems absehen können.
Es wurde nur im Jahre 1902 eine Armendeputation gebildet und dieser
die selbständige Handhabung der Armenverwaltung übergeben. An ihrer
Spitze steht der Gemeindevorsteher; sie setzt sich zusammen aus zwei
0 Bgl. Münsterberg, Art. Geschichte der Armenpflege, Handwb.d.Stantsw. 11,2.