Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die preuß. Gesetze von 1842 regelten die Verpflichtung zur Armen 
pflege. Sie waren jedoch für eine Landgemeinde von unerheblicher 
Bedeutung; eine abschließende Regelung fand das Armenwesen im Zu 
sammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz von 1867 durch das sog. 
Unterstützungs-Wohusitzgesetz vom 6. Juni 1870, das am 12. 3. 1894 
abgeändert und neu redigiert ist. 
Hiernach hat die Gemeinde für ihre Armen zu sorgen, doch wird 
die Gemeinde-Zugehörigkeit nicht durch einen Aufnahmeakt der Gemeinde, 
sondern selbsttätig dadurch erworben, daß sich ein sechszehnjähriger nicht 
unterstützter Einwohner ein Jahr innerhalb der Gemeinde aufhält. Die 
Zugehörigkeit hört durch ebensolange Abwesenheit wieder auf. Für die 
jenigen, die die alte Zugehörigkeit, die auch durch Verheiratung und 
Abstammung erworben wird, durch Abwesenheit verloren und eine neue 
noch nicht erworben haben, tritt im Falle der Verarmung die Provinz, 
welcher diese dem Staate obliegende Verpflichtung delegiert wird. Die 
Gemeinde wird in Bezug auf ihre armenrechtliche Verpflichtung Ortsarmen 
verband, die Provinz, die erst subsidiär eintritt, Landarmenverband ge 
nannt. Es wird vollkommene Freizügigkeit, Gewerbefreiheit und Ver 
ehelichungsfreiheit gewährt. Die Zurückweisung eines neu Anziehenden 
ist nur zulässig, wenn er im Stande der Verarmung anzieht oder während 
der zum Erwerbe der Zugehörigkeit erforderlichen Frist sich als dauernd 
bedürftig erweist?) Die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung fällt 
fort, wenn anderweit Verpflichtete das zur Erhaltung des Lebens und 
der Gesundheit Unentbehrliche gewähren oder wenn dies durch Privat 
wohltätigkeit oder durch wirkliche oder freiwillige Armenpflege geschieht. 
Insofern tritt die öffentliche Armenpflege immer erst in zweiter Linie 
ein; sie geschieht im Interesse der staatlichen Ordnung und beschränkt sich 
auf das Notwendigste. Die kirchliche und freiwillige Armenpflege übt 
Liebestätigkeit und soll nicht nur die augenblickliche Not beseitigen, 
sondern auch künftiger Not vorbeugen. Sie tritt ergänzend neben die 
öffentliche Armenpflege und würde ihrer Ausgabe nicht gerecht werden, 
wo das verkannt würde. 
Bei der Wichtigkeit der Aufgabe, die Ortsarmen zu unterstützen, 
sind natürlich auch verschiedene Wege eingeschlagen worden. Bei den 
noch immer nicht unschwer zu überschauenden Verhältnissen in Klein- 
schönebeck-F. hat mau von einer strengen Durchführung des von v. d. 
Heydt in Elberfeld eingerichteten sog. Elberfelder Systems absehen können. 
Es wurde nur im Jahre 1902 eine Armendeputation gebildet und dieser 
die selbständige Handhabung der Armenverwaltung übergeben. An ihrer 
Spitze steht der Gemeindevorsteher; sie setzt sich zusammen aus zwei 
0 Bgl. Münsterberg, Art. Geschichte der Armenpflege, Handwb.d.Stantsw. 11,2.
	        
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