Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  preuß.  Gesetze  von  1842  regelten  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege. ­
  Sie  waren  jedoch  für  eine  Landgemeinde  von  unerheblicher
Bedeutung;  eine  abschließende  Regelung  fand  das  Armenwesen  im  Zusammenhang ­
  mit  dem  Freizügigkeitsgesetz  von  1867  durch  das  sog.
Unterstützungs-Wohusitzgesetz  vom  6.  Juni  1870,  das  am  12.  3.  1894
abgeändert  und  neu  redigiert  ist.
Hiernach  hat  die  Gemeinde  für  ihre  Armen  zu  sorgen,  doch  wird
die  Gemeinde-Zugehörigkeit  nicht  durch  einen  Aufnahmeakt  der  Gemeinde,
sondern  selbsttätig  dadurch  erworben,  daß  sich  ein  sechszehnjähriger  nicht
unterstützter  Einwohner  ein  Jahr  innerhalb  der  Gemeinde  aufhält.  Die
Zugehörigkeit  hört  durch  ebensolange  Abwesenheit  wieder  auf.  Für  diejenigen, ­
  die  die  alte  Zugehörigkeit,  die  auch  durch  Verheiratung  und
Abstammung  erworben  wird,  durch  Abwesenheit  verloren  und  eine  neue
noch  nicht  erworben  haben,  tritt  im  Falle  der  Verarmung  die  Provinz,
welcher  diese  dem  Staate  obliegende  Verpflichtung  delegiert  wird.  Die
Gemeinde  wird  in  Bezug  auf  ihre  armenrechtliche  Verpflichtung  Ortsarmenverband, ­
  die  Provinz,  die  erst  subsidiär  eintritt,  Landarmenverband  genannt. ­
  Es  wird  vollkommene  Freizügigkeit,  Gewerbefreiheit  und  Verehelichungsfreiheit ­
  gewährt.  Die  Zurückweisung  eines  neu  Anziehenden
ist  nur  zulässig,  wenn  er  im  Stande  der  Verarmung  anzieht  oder  während
der  zum  Erwerbe  der  Zugehörigkeit  erforderlichen  Frist  sich  als  dauernd
bedürftig  erweist?)  Die  Notwendigkeit  öffentlicher  Unterstützung  fällt
fort,  wenn  anderweit  Verpflichtete  das  zur  Erhaltung  des  Lebens  und
der  Gesundheit  Unentbehrliche  gewähren  oder  wenn  dies  durch  Privatwohltätigkeit ­
  oder  durch  wirkliche  oder  freiwillige  Armenpflege  geschieht.
Insofern  tritt  die  öffentliche  Armenpflege  immer  erst  in  zweiter  Linie
ein;  sie  geschieht  im  Interesse  der  staatlichen  Ordnung  und  beschränkt  sich
auf  das  Notwendigste.  Die  kirchliche  und  freiwillige  Armenpflege  übt
Liebestätigkeit  und  soll  nicht  nur  die  augenblickliche  Not  beseitigen,
sondern  auch  künftiger  Not  vorbeugen.  Sie  tritt  ergänzend  neben  die
öffentliche  Armenpflege  und  würde  ihrer  Ausgabe  nicht  gerecht  werden,
wo  das  verkannt  würde.
Bei  der  Wichtigkeit  der  Aufgabe,  die  Ortsarmen  zu  unterstützen,
sind  natürlich  auch  verschiedene  Wege  eingeschlagen  worden.  Bei  den
noch  immer  nicht  unschwer  zu  überschauenden  Verhältnissen  in  Kleinschönebeck-F.
  hat  mau  von  einer  strengen  Durchführung  des  von  v.  d.
Heydt  in  Elberfeld  eingerichteten  sog.  Elberfelder  Systems  absehen  können.
Es  wurde  nur  im  Jahre  1902  eine  Armendeputation  gebildet  und  dieser
die  selbständige  Handhabung  der  Armenverwaltung  übergeben.  An  ihrer
Spitze  steht  der  Gemeindevorsteher;  sie  setzt  sich  zusammen  aus  zwei

0  Bgl.  Münsterberg,  Art.  Geschichte  der  Armenpflege,  Handwb.d.Stantsw.  11,2.
            
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