Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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tragen,  der  mit  dem  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  endet,  das  dem
Jahre  der  fertigen  Herstellung  für  den  öffentlichen  Verkehr  folgt.
Eine  weitere  Entlastung  wird  der  Gemeinde  infolge  des  KommuualabgabengejetzesZ
  zuteil,  das  der  Gemeinde  die  Unterlage  für  die  am
9.  2.  1909  erlassene  Beitragsordnung  gibt.  Hiernach  kann  die  Gemeinde ­
  bei  Neupflasterungen  und  Umpflasterungen,  bei  Veränderung
von  Bürgersteigen,  bei  Straßenerweiterung  oder  Straßendurchbrüchen
einen  Anliegerbeitrag  bis  zu  80  Prozent  der  Gesamtkosten  erheben.
Ist  die  Gemeinde  durch  diese  Statuten  in  der  Lage,  erdrückenden
Lasten  vorzubeugen,  so  bleiben  ihr  immerhin  noch  bedeutende  Ausgaben
für  den  Straßenbau.  Es  können  z.  B.  bei  „historischen  Straßen" *  2 )
die  Bestimmungen  des  Flnchtliniengesetzes  wegen  der  Erstattung  der
von  den  Gemeinden  aufgewendeten  Straßenregulierungskosten  keine  Anwendung ­
  finden,  ebensowenig  natürlich  dort,  wo  die  Gemeinde  selbst
Anlieger  ist.  Hat  ferner  die  Gemeinde  einen  Straßenzug  im  Interesse
des  Verkehrs  pflastern  müssen,  so  kann  sie  den  Gegenwert  doch  erst
dann  einziehen,  wenn  die  angrenzenoen  Grundstücke  bebaut  werden;
sie  geht  also  der  Zinsen  verlustig  und  erhält  den  entsprechenden  Betrag
vielleicht  erst  nach  Jahrzehnten  vergütet.  Ähnlich  gestaltet  sich  das
Verhältnis  bei  den  Anliegerbeiträgen,  während  bei  Ankauf  von  Land
zu  Straßendurchbrüchen  schwerlich  auf  Erstattung  gerechnet  werden  kann.
Es  ist  daher  nicht  möglich,  diese  Beträge,  obwohl  sie  früher  oder
später  in  bedeutendem  Maße  die  Amortisation  beschleunigen,  bei  der
Aufstellung  der  Ausgaben  für  den  Straßenbau  zu  berücksichtigen.  Die
Beihilfen  von  Provinz  und  Kreis  können  dagegen  stets  in  die  Darstellung ­
  einbezogen  werden.
Nur  dem  jeweiligen  Bedürfnis  Rechnung  tragend,  ist  naturgemäß
die  kommunale  Bautätigkeit  eine  Periodenhafte,  ruckweise  Belastung  der
Gemeinde,  von  der  nur  die  Straßenunterhaltung  eine  Ausnahme  macht.
(Siehe  nächste  Seite).
Die  zurzeit  übliche  Straßenbefestigung  ergibt  sich  aus  den  Hauptanfordernngen,
  die  die  Gemeinde  an  die  Unternehmer  stellt.
Hiernach  ist  der  Straßendamm  mit  Spaltpflastersteinen  aus  gesundem ­
  sächsischen  Granit  von  18—22  cm  Höhe,  einer  Kopsfläche  von
1)  §  9  des  Gesetzes  lautet:  „Die  Gemeinden  können  behufs  Deckung  der  Kosten
für  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Veranstaltungen,  welche  durch  das  öffentliche
Interesse  erfordert  werden,  von  denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,
denen  hierdurch  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen,  Beiträge  zu  den  Kosten
erheben.  Die  Beiträge  sind  nach  den  Kosten  zu  bemessen."
2 )  Unter  dem  Begriff  „historische  Straßen"  fallen  diejenigen  Straßenzüge
deren  Entwicklung  bezüglich  des  Ausbaues  und  straßenmäßigen  inneren  Ortsverkehrs
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Ortsbebauungsstatnts  im  wesentlichen  schon  ihren
Abschluß  gefunden  hatte.
            
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