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12. H e r st e l l u n g s a n z e i g e n. Die Betriebe haben am 1.
und 16. jedes Monats Herstellungsanzeigen an die Geschäftsabteilung
der Reichstierteilungsstelle für Nährmittel und Eier zu senden, die ge
nauen Aufschluß geben über die seit der letzten Anzeige verarbeiteten
Rohmaterialien aller Art und die daraus hergestellten Mengen an
Fertigwaren, getrennt nach
a) losen Suppen,
b) Suppenwürfeln bzw. Erbswürsten.
Dabei ist anzugeben, ob und welche Mengen der Suppenwürfel auf
ein auswärtiges Lager des Herstellers überwiesen worden sind.
Die Betriebe haben ferner der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. täglich
Versandanzeige nach dem von ihr vorgeschriebenen Muster einzusenden.
13. Auswärtige Lager. Die Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier kann verlangen, daß die Betriebe bestimmte
Mengen Fertigwaren an auswärtigen Lagern ansammeln. Die Kosten
des Transportes bis zum Lager, die Lagerspesen einschließlich Ver
sicherung des Transport- und Lagerrisikos gehen zu Lasten des Her
stellers.
14. T y p e m u st e r. Die Hersteller von losen Suppen und Suppen
würfeln haben der Geschäftsabteilung der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier Proben der hergestellten Waren einzureichen und
zwar:
a) von losen Suppen 2 Muster von je Vt kg,
b) von Suppenwürfeln je 6 Würfel.
Die Muster sind in Zeiträumen von je 4 Wochen zu erneuern. Die
Hersteller haften dafür, daß die von ihnen abgesetzten Fabrikate den
Mustern entsprechen.
16. Der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier wird das
Recht Vorbehalten, einzelne oder mehrere Arten loser Suppen oder
Suppenwürfel aus der Fabrikation ausscheiden zu lassen.
16. Betriebsprüfung. Die Betriebe räumen der Reichs-,
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier die Befugnis ein, durch ihre
Beamten oder durch andere von ihr Beauftragten in alle Geschäfts-,
Herstellungs- und Lagerräume während der Geschäftszeit einzutreten,
dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
einzusehen, Abschriften hieraus zu fertigen, auch nach ihrer Auswahl
Proben 'zum Zwecke der Untersuchungen zu entnehmen. Die Unter
nehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, auf Erfordern Auskunft über das
Verfahren bei Herstellung der Suppenmasse und über die zur Ver
arbeitung gelangenden Stoffe zu erteilen. Die Betriebe haben alle
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier für notwendig
erachteten Erklärungen über ihre Betriebsverhältnisse der Reichsver-
teilungsstelle für Nährmittel und Eier pünktlich und wahrheitsgemäß
5 U machen.