Full text: Die Nährmittelverteilung im Kriege

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12. H e r st e l l u n g s a n z e i g e n. Die Betriebe haben am 1. 
und 16. jedes Monats Herstellungsanzeigen an die Geschäftsabteilung 
der Reichstierteilungsstelle für Nährmittel und Eier zu senden, die ge 
nauen Aufschluß geben über die seit der letzten Anzeige verarbeiteten 
Rohmaterialien aller Art und die daraus hergestellten Mengen an 
Fertigwaren, getrennt nach 
a) losen Suppen, 
b) Suppenwürfeln bzw. Erbswürsten. 
Dabei ist anzugeben, ob und welche Mengen der Suppenwürfel auf 
ein auswärtiges Lager des Herstellers überwiesen worden sind. 
Die Betriebe haben ferner der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. täglich 
Versandanzeige nach dem von ihr vorgeschriebenen Muster einzusenden. 
13. Auswärtige Lager. Die Reichsverteilungsstelle für 
Nährmittel und Eier kann verlangen, daß die Betriebe bestimmte 
Mengen Fertigwaren an auswärtigen Lagern ansammeln. Die Kosten 
des Transportes bis zum Lager, die Lagerspesen einschließlich Ver 
sicherung des Transport- und Lagerrisikos gehen zu Lasten des Her 
stellers. 
14. T y p e m u st e r. Die Hersteller von losen Suppen und Suppen 
würfeln haben der Geschäftsabteilung der Reichsverteilungsstelle für 
Nährmittel und Eier Proben der hergestellten Waren einzureichen und 
zwar: 
a) von losen Suppen 2 Muster von je Vt kg, 
b) von Suppenwürfeln je 6 Würfel. 
Die Muster sind in Zeiträumen von je 4 Wochen zu erneuern. Die 
Hersteller haften dafür, daß die von ihnen abgesetzten Fabrikate den 
Mustern entsprechen. 
16. Der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier wird das 
Recht Vorbehalten, einzelne oder mehrere Arten loser Suppen oder 
Suppenwürfel aus der Fabrikation ausscheiden zu lassen. 
16. Betriebsprüfung. Die Betriebe räumen der Reichs-, 
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier die Befugnis ein, durch ihre 
Beamten oder durch andere von ihr Beauftragten in alle Geschäfts-, 
Herstellungs- und Lagerräume während der Geschäftszeit einzutreten, 
dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsbücher und Geschäftspapiere 
einzusehen, Abschriften hieraus zu fertigen, auch nach ihrer Auswahl 
Proben 'zum Zwecke der Untersuchungen zu entnehmen. Die Unter 
nehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, auf Erfordern Auskunft über das 
Verfahren bei Herstellung der Suppenmasse und über die zur Ver 
arbeitung gelangenden Stoffe zu erteilen. Die Betriebe haben alle 
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier für notwendig 
erachteten Erklärungen über ihre Betriebsverhältnisse der Reichsver- 
teilungsstelle für Nährmittel und Eier pünktlich und wahrheitsgemäß 
5 U machen.
	        
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