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7. Verwendung des Rohmaterials. Die Betriebe
dürfen das Rohmaterial zu keinem anderen Zwecke verwenden als zur
Herstellung von Suppen. Kann ein Betrieb die erhaltenen Rohmaterialmengen
ganz oder teilweise nicht verarbeiten, so hat er sie unverzüglich
der Kriegsnährmittel-G. in. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die KriegSnährmittel-G.
m. b. H. ist berechtigt, die Ware unter Zugrundelegung
des in dem Kaufverträge festgelegten Kaufpreises ohne Berücksichtigung
der erwachsenen Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten zurückzukaufen.
8. H e r st e l l un g s v e r h ä l t n i s. Der Käufer verpflichtet sich,
die Anweisungen der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. darüber, in welchem
Verhältnis sämtliche zu Suppen oder Suppenwürfeln verarbeiteten
Rohmaterialien — ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Kriegsnährmittel-G.
m. b. H. zugewiesen oder von anderer Seite bezogen wurden,—
a) zu losen Suppen,
b) zu Suppenwürfeln, evtl, zu Erbswürsten
zu verarbeiten sind, genau einzuhalten.
9. L o s e S u p p e n. Die Betriebe dürfen an losen Suppen lediglich
die aus der Anlage 1 ersichtlichen Suppenarten herstellen und
müssen sich dabei an die Vorschriften des Gehalts und der Preise halten.
Jedoch ist. den Betrieben gestattet, nach Einholung der Zustimmung der
Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu der Herstellung einer bestimmten Suppe
andere Rohmaterialien zu verwenden, deren Erstehungspreise gewöhnlich
hoch oder höher sind als die Erstehungspreise der vorgesehenen Rohmaterialien.
10. Suppenwürfel. Die von den Betrieben hergestellten
Suppenwürfel müssen zu den aus der Anlage*) ersichtlichen Gewichten
und Preisen hergestellt und abgegeben werden. Dabei ist zu beachten,
daß die Anzahl der weizenmehlhaltigen Suppenwürfel im Gewicht von
50 Gramm mindestens doppelt so viel betragen mutz wie die Anzahl der
Würfel zu 45 Gramm.
Die Suppenwürfel dürfen mit den alten Gewichten nur solange
hergestellt werden, als 1 v. H. Fett beigesetzt wird. Würfel ohne Fett
müssen zu den neuen Gewichten hergestellt werden.
Andere Würfelsuppen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der
Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier hergestellt werden; diese
Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn eine dringende Notwendigkeit
hierzu vorliegt.
11. Absatz. Suppen und Suppenwürfel dürfen lediglich nach
Anweisung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier verkauft
oder sonst abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Rohmaterial durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. nicht vermittelt
wurde.
*) Hier nicht abgedruckt, da überholt.