Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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7.  Verwendung  des  Rohmaterials.  Die  Betriebe
dürfen  das  Rohmaterial  zu  keinem  anderen  Zwecke  verwenden  als  zur
Herstellung  von  Suppen.  Kann  ein  Betrieb  die  erhaltenen  Rohmaterialmengen
  ganz  oder  teilweise  nicht  verarbeiten,  so  hat  er  sie  unverzüglich
der  Kriegsnährmittel-G.  in.  b.  H.  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  KriegSnährmittel-G.
  m.  b.  H.  ist  berechtigt,  die  Ware  unter  Zugrundelegung
des  in  dem  Kaufverträge  festgelegten  Kaufpreises  ohne  Berücksichtigung
der  erwachsenen  Verpackungs-,  Transport-  und  Lagerkosten  zurückzukaufen. ­

8.  H  e  r  st  e  l  l  un  g  s  v  e  r  h  ä  l  t  n  i  s.  Der  Käufer  verpflichtet  sich,
die  Anweisungen  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  darüber,  in  welchem
Verhältnis  sämtliche  zu  Suppen  oder  Suppenwürfeln  verarbeiteten
Rohmaterialien  —  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  von  der  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  zugewiesen  oder  von  anderer  Seite  bezogen  wurden,—
a)  zu  losen  Suppen,
b)  zu  Suppenwürfeln,  evtl,  zu  Erbswürsten
zu  verarbeiten  sind,  genau  einzuhalten.
9.  L  o  s  e  S  u  p  p  e  n.  Die  Betriebe  dürfen  an  losen  Suppen  lediglich ­
  die  aus  der  Anlage  1  ersichtlichen  Suppenarten  herstellen  und
müssen  sich  dabei  an  die  Vorschriften  des  Gehalts  und  der  Preise  halten.
Jedoch  ist.  den  Betrieben  gestattet,  nach  Einholung  der  Zustimmung  der
Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  zu  der  Herstellung  einer  bestimmten  Suppe
andere  Rohmaterialien  zu  verwenden,  deren  Erstehungspreise  gewöhnlich
hoch  oder  höher  sind  als  die  Erstehungspreise  der  vorgesehenen  Rohmaterialien. ­

10.  Suppenwürfel.  Die  von  den  Betrieben  hergestellten
Suppenwürfel  müssen  zu  den  aus  der  Anlage*)  ersichtlichen  Gewichten
und  Preisen  hergestellt  und  abgegeben  werden.  Dabei  ist  zu  beachten,
daß  die  Anzahl  der  weizenmehlhaltigen  Suppenwürfel  im  Gewicht  von
50  Gramm  mindestens  doppelt  so  viel  betragen  mutz  wie  die  Anzahl  der
Würfel  zu  45  Gramm.
Die  Suppenwürfel  dürfen  mit  den  alten  Gewichten  nur  solange
hergestellt  werden,  als  1  v.  H.  Fett  beigesetzt  wird.  Würfel  ohne  Fett
müssen  zu  den  neuen  Gewichten  hergestellt  werden.
Andere  Würfelsuppen  dürfen  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der
Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  hergestellt  werden;  diese
Genehmigung  wird  nur  erteilt  werden,  wenn  eine  dringende  Notwendigkeit ­
  hierzu  vorliegt.
11.  Absatz.  Suppen  und  Suppenwürfel  dürfen  lediglich  nach
Anweisung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  verkauft ­
  oder  sonst  abgegeben  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das
Rohmaterial  durch  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  nicht  vermittelt
wurde.

*)  Hier  nicht  abgedruckt,  da  überholt.
            
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