Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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12.  H  e  r  st  e  l  l  u  n  g  s  a  n  z  e  i  g  e  n.  Die  Betriebe  haben  am  1.
und  16.  jedes  Monats  Herstellungsanzeigen  an  die  Geschäftsabteilung
der  Reichstierteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  zu  senden,  die  genauen ­
  Aufschluß  geben  über  die  seit  der  letzten  Anzeige  verarbeiteten
Rohmaterialien  aller  Art  und  die  daraus  hergestellten  Mengen  an
Fertigwaren,  getrennt  nach
a)  losen  Suppen,
b)  Suppenwürfeln  bzw.  Erbswürsten.
Dabei  ist  anzugeben,  ob  und  welche  Mengen  der  Suppenwürfel  auf
ein  auswärtiges  Lager  des  Herstellers  überwiesen  worden  sind.
Die  Betriebe  haben  ferner  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  täglich
Versandanzeige  nach  dem  von  ihr  vorgeschriebenen  Muster  einzusenden.
13.  Auswärtige  Lager.  Die  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  kann  verlangen,  daß  die  Betriebe  bestimmte
Mengen  Fertigwaren  an  auswärtigen  Lagern  ansammeln.  Die  Kosten
des  Transportes  bis  zum  Lager,  die  Lagerspesen  einschließlich  Versicherung ­
  des  Transport-  und  Lagerrisikos  gehen  zu  Lasten  des  Herstellers. ­

14.  T  y  p  e  m  u  st  e  r.  Die  Hersteller  von  losen  Suppen  und  Suppenwürfeln ­
  haben  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  Proben  der  hergestellten  Waren  einzureichen  und
zwar:
a)  von  losen  Suppen  2  Muster  von  je  Vt  kg,
b)  von  Suppenwürfeln  je  6  Würfel.
Die  Muster  sind  in  Zeiträumen  von  je  4  Wochen  zu  erneuern.  Die
Hersteller  haften  dafür,  daß  die  von  ihnen  abgesetzten  Fabrikate  den
Mustern  entsprechen.
16.  Der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  wird  das
Recht  Vorbehalten,  einzelne  oder  mehrere  Arten  loser  Suppen  oder
Suppenwürfel  aus  der  Fabrikation  ausscheiden  zu  lassen.
16.  Betriebsprüfung.  Die  Betriebe  räumen  der  Reichs-,
verteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  die  Befugnis  ein,  durch  ihre
Beamten  oder  durch  andere  von  ihr  Beauftragten  in  alle  Geschäfts-,
Herstellungs-  und  Lagerräume  während  der  Geschäftszeit  einzutreten,
dort  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsbücher  und  Geschäftspapiere
einzusehen,  Abschriften  hieraus  zu  fertigen,  auch  nach  ihrer  Auswahl
Proben  'zum  Zwecke  der  Untersuchungen  zu  entnehmen.  Die  Unternehmer ­
  von  Betrieben  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und
Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  Auskunft  über  das
Verfahren  bei  Herstellung  der  Suppenmasse  und  über  die  zur  Verarbeitung ­
  gelangenden  Stoffe  zu  erteilen.  Die  Betriebe  haben  alle
von  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  für  notwendig
erachteten  Erklärungen  über  ihre  Betriebsverhältnisse  der  Reichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  pünktlich  und  wahrheitsgemäß
5 U  machen.
            
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