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17. Strafe n. Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen
haben die Betriebe der Kriegsnährmittel-G- m. b. H. Vertragsstrafen zu
zahlen und zwar:
a) für jede angefangenen 100 kg Rohmaterial, die ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr-,
mittel und Eier zu anderen Zwecken als zur Herstellung von
Suppenmasse verwendet wurden, 1000 Mk.
b) für jedes Kilogramm Suppenmasse, das unter Verletzung der
für den Gehalt der Suppen aufgestellten Bestimmungen her
gestellt oder verkauft wird, 10 Mk.
c) für jeden Fall der Hinderung oder des Versuchs der Hinderung,
die Geschäftsräume oder dis- Betriebe der Hersteller zu betreten
und die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, . . 1000 Mk.
d) für jede angefangenen 100 Kilogramm Rohmaterial, die ohne
vorherige Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr
mittel und Eier an andere verarbeitende Betriebe abgegeben
werden, 1000 Mk.
e) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor
schriften in Ziffer 8, 11, 13, 14, 10 Satz 2 und 3 . 1000 Mk.
f) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor
schriften in Ziffer 12 100 Mk.
g) für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die von der Kriegs
nährmittel-G. m. b. H. jeweils vorgeschriebenen Preisbestim
mungen das Hundertfache der Preisüberschreitung.
über Verwendung der eingezogenen Vertragsstrafen zu Zwecken der
Kriegsfürsorge bestimmt die Reichsverteilungsstelle für Nährmittel
und Eier.
18. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ist befugt, zur Sicherung der
etwa zur Entstehung gelangenden Ansprüche auf Vertragsstrafe von
den einzelnen Betrieben die Hinterlegung eines von ihr festzu
setzenden angemessenen Betrages bei ihr zu verlangen.
19. Schiedsgericht. Uber alle durch die Lieferung von Waren
durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. entstehenden Streitigkeiten, deren
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises sowie alle sonstigen aus den
Kaufverträgen und der Lieferung erwachsenden Streitigkeiten ent
scheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei
hat das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen; den dritten Schieds
richter ernennt der Vorsitzende der Reichsverteilungsstelle für Nähr
mittel und Eier.
Der Schiedsspruch kann nicht durch Rechtsmittel angefochten werden.
Die Aufhebung des Schiedsspruches kann nicht beantragt werden,
weil einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, oder wenn
der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist.
Als Gericht im Sinne des § 1046 der Zivil-Prozeß-Ordnung gift
das Kgl. Amtsgericht Berlin-Mitt?.