Full text: Die Nährmittelverteilung im Kriege

23 
17. Strafe n. Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen 
haben die Betriebe der Kriegsnährmittel-G- m. b. H. Vertragsstrafen zu 
zahlen und zwar: 
a) für jede angefangenen 100 kg Rohmaterial, die ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr-, 
mittel und Eier zu anderen Zwecken als zur Herstellung von 
Suppenmasse verwendet wurden, 1000 Mk. 
b) für jedes Kilogramm Suppenmasse, das unter Verletzung der 
für den Gehalt der Suppen aufgestellten Bestimmungen her 
gestellt oder verkauft wird, 10 Mk. 
c) für jeden Fall der Hinderung oder des Versuchs der Hinderung, 
die Geschäftsräume oder dis- Betriebe der Hersteller zu betreten 
und die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, . . 1000 Mk. 
d) für jede angefangenen 100 Kilogramm Rohmaterial, die ohne 
vorherige Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr 
mittel und Eier an andere verarbeitende Betriebe abgegeben 
werden, 1000 Mk. 
e) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor 
schriften in Ziffer 8, 11, 13, 14, 10 Satz 2 und 3 . 1000 Mk. 
f) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor 
schriften in Ziffer 12 100 Mk. 
g) für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die von der Kriegs 
nährmittel-G. m. b. H. jeweils vorgeschriebenen Preisbestim 
mungen das Hundertfache der Preisüberschreitung. 
über Verwendung der eingezogenen Vertragsstrafen zu Zwecken der 
Kriegsfürsorge bestimmt die Reichsverteilungsstelle für Nährmittel 
und Eier. 
18. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ist befugt, zur Sicherung der 
etwa zur Entstehung gelangenden Ansprüche auf Vertragsstrafe von 
den einzelnen Betrieben die Hinterlegung eines von ihr festzu 
setzenden angemessenen Betrages bei ihr zu verlangen. 
19. Schiedsgericht. Uber alle durch die Lieferung von Waren 
durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. entstehenden Streitigkeiten, deren 
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises sowie alle sonstigen aus den 
Kaufverträgen und der Lieferung erwachsenden Streitigkeiten ent 
scheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei 
hat das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen; den dritten Schieds 
richter ernennt der Vorsitzende der Reichsverteilungsstelle für Nähr 
mittel und Eier. 
Der Schiedsspruch kann nicht durch Rechtsmittel angefochten werden. 
Die Aufhebung des Schiedsspruches kann nicht beantragt werden, 
weil einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, oder wenn 
der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist. 
Als Gericht im Sinne des § 1046 der Zivil-Prozeß-Ordnung gift 
das Kgl. Amtsgericht Berlin-Mitt?.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.