41
des Handels wurde versucht, einen einheitlichen Prozentsatz zur
Anerkennung zu bringen, der auf sämtliche Waren gleichmäßig
zugeschlagen werden sollte. Diesem Verlangen konnte schon aus
dem Grunde nicht stattgegeben werden, weil offenbar die im
Handel entstehenden Unkosten von dreierlei Art sind:
Es gibt solche, die dein Werte nach entstehen (W e r t s p e s e n),
und diese steigen und sinken genau prozentual mit den Einkaufs
preisen. Wenn von einem Zentner durch Eintrocknen, Einwiegen
oder Diebstahl ein Pfund verschwindet, so bedeutet dies für den
Handel immer den Verlust von 1 v. H., gleichviel ob der Zentner
60 Mark oder 600 Mark kostet. Solche Wertspesen sind z. B. auch
Vertreterprovisionen, Zinsen, Versicherungen, Taraabzüge, etwaige
Kreditverluste. Sie entstehen stets dem Werte nach und müssen
prozentual verrechnet werden.
Ein anderer Teil der Unkosten entsteht aber keineswegs dem
Werte, sondern einfach der Menge nach (M e n g e n s p e s e n). Ihn
Prozentual zu berechnen, ist nicht zweckmäßig. Ein Zentner kostet
genau denselben Fuhrlohn, ob es ein Zentner Marmelade zu
68 Mark oder ein Zentner Mandeln etwa zu 3000 Mark ist. Beim
Zentner Graupen macht der Fuhrlohn vielleicht 1 v. H. — 68 Pf.
ans. Würde man den Satz von 1 v. H. gemäß dem genannten
Vorschlage auch auf die Mandeln übertragen, so wären dies
30 Mark. Eben solche Mengenspesen sind z. B. Lagergeld, Wiege-
geld, Frachten und ähnliches.
Ein letzter Teil der Unkosten, die allgemeinen Ge
schäftsspesen, entsteht überhaupt nicht gemäß dem Werte
der Waren, sondern ist unabhängig von ihm. Miete, Beleuch
tung, Heizung der Geschäftsräume müssen gezahlt werden, gleich
viel wie hoch der Umsah ist.
Soweit eS die widerstreitenden Interessen zuließen, ist den
berechtigten Beschwerden des Handels Rechnung getragen worden,
wobei jedoch die Rücksicht auf die Verbraucher nicht außer acht
gelassen werden konnte. Eine Zusammenstellung*)
der für das Wirtschaftsjahr 1917/18 bewilligten Handelszuschläge
für Nährmittel, welche zu denjenigen des Jahres 1916/17 in Ver-
si Aus den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgana
1817 Nr. 23/24, Seite 238,