naler Rechtsquelle im wesentlichen kein Streit herrscht. Das
Völkerrecht, sagen wir also, stammt auch aus anderer Quelle
als das Landesrecht.
Die Richtigkeit beider Thesen bildet die Voraussetzung, von
der die ganze spätere Darstellung abhängig ist. Leider kann
ich mich mit der Versicherung der Wahrheit nicht begnügen, denn
sie ist keineswegs über jede Anfechtung erhaben. Namentlich
der zweite Satz ist viel umstritten. So darf ich der Aufgabe,
seine Berechtigung nachzuweisen, nicht aus dem Wege gehen.
Doch kommt es mir bei ihm nur darauf an, die Eigenart der
Quelle des Völkerrechts darzuthun. Mich mit den „Leugnern: des
Völkerrechts“ überhaupt auseinanderzusetzen, soweit das nicht
mit meinem Beweisthema zusammenfällt, darf ich mir wohl er-
sparen. Nicht nur, weil es mich allzuweit von meiner eigent-
lichen Aufgabe wegführen würde, sondern auch , weil ich nicht
Lust habe, genug und übergenug von anderen Gesagtes zu wieder-
holen. Nur an den Punkten, an denen ich glaube, selbst etwas
Neues sagen zu können, werde ich von dieser Richtschnur abweichen.