Vom Landesrechte gehe ich aus. Was darunter zu verstehen,
habe ich soeben (S. 9) auseinandergesetzt —, alles innerhalb
einer staatlichen Gemeinschaft entstandene Recht. Deshalb setze
ich mich wohl keinem Missverständnisse aus, wenn ich der Ein-
fachheit halber das staatliche, d. h. das von einem Staate
hervorgebrachte Recht bei der folgenden Beweisführung schlecht-
hin statt des Landesrechtes zu Grunde lege. Gesetzt, es gäbe im
Staate auch anderes als staatliches Recht, so wäre doch in der
hier fraglichen Hinsicht ein Unterschied zwischen diesem wich-
tigsten und den anderen Theilen des Landesrechts nicht vorhanden.
Jeder Staat nun regelt durch seine Rechtsordnung „Be-
ziehungen“ aller der Subjekte, die er sich unterworfen denkt,
d. h. für die nach seiner Meinung seine Autorität bestimmend ist.
Es ist zunächst gleichgültig, ob seine Ansicht über den Umfang
des Kreises, den er durch seine Normen beherrschen dürfe,
überall getheilt wird. Bekanntlich sind die Auffassungen der
Staaten hierüber nicht gleich. Vor allem nach der Richtung, ob
und inwieweit sie es für zulässig halten, ihre Normen auf solche
Subjekte zu münzen, die nicht zu den Gliedern ihres Körpers ge-
hören, also auf Fremde im Gegensatze zu den heute meist Soge-
nannten Staatsangehörigen. Die staatlichen Rechtssätze regeln
entweder die Beziehungen der vom Staate als Rechtsunterthanen
behandelten Individuen oder Verbände zu einander; ich will
dies kurz, wenn auch nicht ganz genau, als Normirung privat-
rechtlicher Beziehungen bezeichnen. Oder aber der Staat
setzt Recht für die Verhältnisse dieser als rechtsunterworfen ge-
dachten Subjekte zu sich, dem Staate, selbst; ich will diese Be-
ziehungen einmal staatsrechtliche Verhältnisse nennen. Wichtig
ist nun, dass der Staat zu seinen Rechtsunterthanen in dem fest-
gestellten Sinne zuweilen auch fremde, ihm nicht eingegliederte
Staaten rechnet, dass er Gesetze erlässt, deren Autorität von
seinem Standpunkte aus auch solche fremde Staaten binden soll.
Diese Gesetze können privatrechtliche wie staatsrechtliche Be-
ziehungen der fremden Staaten im Auge haben. Es genüge als
Beispiel zu erwähnen, dass der Gesetzgeber an eine auswärtige Re-
gierung das Recht zur Stellung von Strafanträgen, das Recht vor
den Landesgerichten zu klagen, die Fähigkeit im Inlande Grund-
stücke zu erwerben verleiht, anderseits dass er einem andern
Staate die Pflicht auferlegt, in vermögensrechtlichen Beziehungen