Full text: Reparations-Sabotage durch die Weltwirtschaft

Die störende Wirkung der Reparationen für die Empfangsländer. 85 
aus diesen und anderen Ländern nach Deutschland, strömen Waren nach Deutsch- 
Jand „zurück, um die durch Sachlieferungen entstandenen Löcher zu stopfen‘, sodaß 
per Saldo dieselbe einseitige und ruckartige Zuführung von Kapitaltitres in die 
Entente-Länder, dieselbe Diskrepanz von 1 Teil Güter auf 2 Teile Kapitalrechte 
vorliegt wie bei den Barzahlungen, soweit nicht die Wiedereinfuhr nach Deutsch- 
land aus neutralen Ländern erfolgt. Zu den Verdauungsbeschwerden aus dieser Dis- 
krepanz treten. dann bei Sachlieferungen noch die Beschwerden aus der zwangs- 
wirtschaftlichen Assortierung. 
Wichtiger für die Welt und vor allem auch für uns ist das soeben, Ostern 1928, 
zustande gekommene neue französische Sachleistungsgesetz. Es ist nach 
ainem Bericht der Kölnischen Zeitung!) „zunächst nichts andres als eine Beseiti- 
gung von bürokratischen und gesetzgeberischen Hemmungen sowie von Zoll- 
erschwerungen. bei den Versuchen, die deutschen Sachleistungen für große öffent- 
liche Arbeiten nutzbar zu machen, Nach Artikel 1 des Gesetzes wird die Verpflich- 
tung einer parlamentarischen Genehmigung für gewisse öffentliche Arbeiten auf- 
gehoben. Der Artikel 2 sieht vor, daß die Kolonien, Departements, Gemeinden und 
öffentlichen Unternehmungen ermächtigt werden sollen, anstatt der bisher erfor- 
derlichen öffentlichen Ausschreibung nunmehr frei aus der Hand die ganz oder 
teilweise mit Hilfe von Sachleistungen auszuführenden Arbeiten zu vergeben; eine 
Bestimmung, die — wenn man an den Verkauf der Lothringer Hüttenwerke denkt — 
unter Umständen auch zu bösen Begünstigungsmißbräuchen führen kann. Der Ar- 
tikel 3 ermächtigt die Regierung, auf dem Verordnungsweg teilweise oder ganz 
die Zollabgabe für Sachleistungen zugunsten des Staates, der Kolonien, der Depar- 
tements, der Gemeinden, der öffentlichen Betriebe und auch der Konzessionäre zu 
erlassen, falls diese letztern ihre Einrichtungen und Bauten nach Erlöschen der 
Konzessionsfrist ganz oder teilweise der Behörde, die die Konzession vergibt, 
weitergeben müssen. Der Artikel 4 soll die Finanzierung dieser Arbeiten dadurch 
erleichtern, daß die Auflegung von Anleihen für diesen Zweck durch einfache 
Gegenzeichnung des Finanzministers nach Anhörung des beteiligten Ministeriums 
auf dem Verordnungsweg genehmigt werden kann, ohne daß dabei zwischen der 
Finanzierung für den deutschen Sachleistungs- und den französischen Arbeits- und 
Lieferungsanteil unterschieden würde.‘ 
Nachdem nach derselben Quelle „die Inanspruchnahme der Sachleistungen 
durch Warenlieferungen für Private merklich nachgelassen hat, und zwar zum 
großen Teil wegen des Unterschieds der französischen und deutschen Inlands- 
preise (welche in Deutschland meist 20—30% höher?) sind als in Frankreich) 
und da auf der anderen Seite nach der Aufdeckung der Sachlieferungsbetrügereien 
der Anreiz für viele Käufer weggefallen ist, so ist die französische Regierung dar- 
auf verfallen, mit Gewährung langfristiger Rückzahlungsverpflichtungen zum Zins- 
fuß der Bank von Frankreich ein umfassendes Programm für den Ausbau des in- 
dustriellen und volkswirtschaftlichen Rüstzeugs in Angriff zu nehmen.‘ Das 
heißt mit dürren Worten nichts anderes, als daß durch die Er- 
leichterungen dieses Gesetzes Investierungen ermöglicht wer. 
den sollen, die privatwirtschaftlich und damit auch zugleich 
volkswirtschafflich nicht rentabel sind. Um also die Sachlieferungen 
krampfhaft aufrecht zu erhalten, wird Kapital, das die Welt dringend zur Wohlfahrt 
der Menschheit braucht, in französischen Anlagezwecken, die sich nicht genügend 
X Kölnische Zeitung 1928, Nr. 198 B vom 10, 4. 1928, 
2) S. deshalb obige Aufhebung der Submissionspflicht für französische Behörden!
	        
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