Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

W. Rohrbeck, Hagelversicherung. 
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Freiheit in der Prämienfestsetzung zu. Reicht die im Frühjahr erhobene 
Vorprämie nicht aus, so wird, der gesamte fehlende Betrag durch Nach 
schuß erhoben. Die Vorprämienbemessung ist bei den in Frage kommenden 
Gesellschaften für die Einzelrisiken keine übereinstimmende. Die Nachschuß, 
sorderung kann unbegrenzt geltend gemacht werden. Zu einer Ent- 
schädigungskürzung oder Jlliquidität kann es nie kommen. Jeder haftet 
für das Ganze. Bedenklich ist jedoch, daß die Nachschußforderung in 
den letzten Jahren keine Ausnahme mehr bildet. Das könnte sie aber 
bei genügender Ansammlung von Rücklagen. 
Das Umlageverfahren erhebt den Gesamtbedarf am Schlüsse 
des Jahres. Es entspricht bem Wesen dieses Systems.', nur den wirk- 
lichen Kostenbedarf umzulegen. Damit entfällt jedoch seine Bedeutung 
als Finanzinstitut. Die Grundlagen der Erhebung des Umlagebeitrages 
sind bei den einzelnen Gesellschaften verschieden. 
Bei den Vorprämien- und Nachfchußsystemen wie dem Umlage 
verfahren dienen die vorhandenen Reserven gegenwärtig nur als Aus 
gleichsfonds. Statt durch systematische Anhäufung mit der Zeit aus 
den Zinseneinnahmen Prämien- und Kostenverringerungen zu erreichen, 
wird das Kapital selbst zu einem großen Teile (satzungsgemäß können 
die Hälfte, ja zwei Drittel der Reserven alljährlich herangezogen werden) 
verwertet. Das ist finanztechuisch um so angreifbarer, als diese Kapital 
verwertung auch bei denjenigen Gesellschaften Platz greift, die neben den 
Vorprämien bzw. Umlagen besondere Beiträge zum Reservefonds erheben 
(10 —20o/o von der Vorprämie, 5 8 /o von der Entschädigung), deren 
Einziehung nur dann einen wirtschaftlichen Zweck hat, wenn sie zur 
Stärkung der Rücklagen auch wirklich verwandt werden. Der vorüber 
gehende privatwirtschaftliche Vorteil der Versicherungsnehmer, in schweren 
Hageljahren durch Heranziehung der Reservekapitalien bedeutende Prämien 
erleichterungen zu erfahren, führt schließlich zu einer dauernden volks 
wirtschaftlichen Mehrbelastung, die dadurch entsteht, daß die immer wieder 
geschmälerten oder doch nur unbeträchtlich erhöhten Reserven einer ren 
tablen Kapitalanlage nicht zugeführt werden können. Es tritt also keine 
erhebliche Steigerung der Zinsgewinne und keine Konsolidierung des 
Dermögensbestandes ein, und damit wird eine ungefähre Gleichmäßigkeit 
w der Gesamtprämienforderung ausgeschlossen. Eine Erhöhung der 
3mseneinnahmen wäre aber sehr notwendig, da die gegenwärtig von 
den Hagelversicheruugsgesellschaften auf Gegenseitigkeit größtenteils er 
hobenen Betriebsvorschüsse zur Bestreitung der Hagelschäden während der
	        
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