W. Rohrbeck, Hagelversicherung.
121
Freiheit in der Prämienfestsetzung zu. Reicht die im Frühjahr erhobene
Vorprämie nicht aus, so wird, der gesamte fehlende Betrag durch Nach
schuß erhoben. Die Vorprämienbemessung ist bei den in Frage kommenden
Gesellschaften für die Einzelrisiken keine übereinstimmende. Die Nachschuß,
sorderung kann unbegrenzt geltend gemacht werden. Zu einer Ent-
schädigungskürzung oder Jlliquidität kann es nie kommen. Jeder haftet
für das Ganze. Bedenklich ist jedoch, daß die Nachschußforderung in
den letzten Jahren keine Ausnahme mehr bildet. Das könnte sie aber
bei genügender Ansammlung von Rücklagen.
Das Umlageverfahren erhebt den Gesamtbedarf am Schlüsse
des Jahres. Es entspricht bem Wesen dieses Systems.', nur den wirk-
lichen Kostenbedarf umzulegen. Damit entfällt jedoch seine Bedeutung
als Finanzinstitut. Die Grundlagen der Erhebung des Umlagebeitrages
sind bei den einzelnen Gesellschaften verschieden.
Bei den Vorprämien- und Nachfchußsystemen wie dem Umlage
verfahren dienen die vorhandenen Reserven gegenwärtig nur als Aus
gleichsfonds. Statt durch systematische Anhäufung mit der Zeit aus
den Zinseneinnahmen Prämien- und Kostenverringerungen zu erreichen,
wird das Kapital selbst zu einem großen Teile (satzungsgemäß können
die Hälfte, ja zwei Drittel der Reserven alljährlich herangezogen werden)
verwertet. Das ist finanztechuisch um so angreifbarer, als diese Kapital
verwertung auch bei denjenigen Gesellschaften Platz greift, die neben den
Vorprämien bzw. Umlagen besondere Beiträge zum Reservefonds erheben
(10 —20o/o von der Vorprämie, 5 8 /o von der Entschädigung), deren
Einziehung nur dann einen wirtschaftlichen Zweck hat, wenn sie zur
Stärkung der Rücklagen auch wirklich verwandt werden. Der vorüber
gehende privatwirtschaftliche Vorteil der Versicherungsnehmer, in schweren
Hageljahren durch Heranziehung der Reservekapitalien bedeutende Prämien
erleichterungen zu erfahren, führt schließlich zu einer dauernden volks
wirtschaftlichen Mehrbelastung, die dadurch entsteht, daß die immer wieder
geschmälerten oder doch nur unbeträchtlich erhöhten Reserven einer ren
tablen Kapitalanlage nicht zugeführt werden können. Es tritt also keine
erhebliche Steigerung der Zinsgewinne und keine Konsolidierung des
Dermögensbestandes ein, und damit wird eine ungefähre Gleichmäßigkeit
w der Gesamtprämienforderung ausgeschlossen. Eine Erhöhung der
3mseneinnahmen wäre aber sehr notwendig, da die gegenwärtig von
den Hagelversicheruugsgesellschaften auf Gegenseitigkeit größtenteils er
hobenen Betriebsvorschüsse zur Bestreitung der Hagelschäden während der