Schadenkampagne Zinsausgaben verursachen, die die Zinsgewinne der
vorhandenen Kapitalvorräte fast völlig verzehren.
Um an einem praktischen Beispiele die obigen Behauptungen zu
beweisen, lasse ich die Höhe der Vermögensbestände bei 7 größeren
Gegenfeitigkeitsgesellschaften (darunter 6 Vorprämien- und Nachschußinstitute,
1 mit Umlageverfahren) am 1. Januar 1910 und 1. Januar
1911 folgen und gebe gleichzeitig die Beträge an, die von der Vorprämie
oder von der Entschädigung im Jahre 1910 dem Reservefonds
zuflössen. Spezialreserven sind nicht berücksichtigt, bestehen aber nur in
unbeträchtlicher Höhe.
Anteile der Gesamtbeitragsleistung,
die
satzungsgemäß dem
Reservefonds zufließen
Mk.
1 659 983
Reservefonds am
1. Januar 1911
Mk.
3 280 196
Anteile der Entschädigungen,
die
satzungsgemäß dem
Reservefonds zufließen
Mk.
1 734 427
Wenn man nun die außer den besonderen Beiträgen noch sonst satzungsgemäß
den Reserven zufließenden Beträge (Zinsen usw.) mit 273539 Mk. mitberücksichtigt,
so sind 1910 4 591 738 Mk. aus den Reserven entnommen
worden. Es sind also nicht nur diejenigen Summen zur Verringerung
der Beitragsleistungen absorbiert, die den Reserven satzungsgemäß zugeflossen
wären, sondern auch noch 923 769 Mk. darüber hinaus. Ohne
Heranziehung der Reserven in der oben angegebenen Höhe hätte sich der
Durchschnittsbeitrag der 7 Gesellschaften um 26 Pf. erhöht und damit
den Betrag von 2,22 Mk. pro 100 Mk. Versicherungssumme erreicht.
Bei den einzelnen in Frage kommenden Gesellschaften hätte sich der
durchschnittliche Prämiensatz, wenn die den Reserven entnommenen Beträge
durch erhöhte Beitragssorderungen hätten aufgebracht werden müssen,
zwischen 7 und 37 Pf. erhöht. Erwägt man nun, daß die Durchschnittsbeiträge
einzelner Gegenseitigkeitsgesellschaften 1910 infolge der außerordentlich
starken Hagelgefährdung bis zu 2,80 Mk. bereits betrugen, st
wäre die niedrigste Differenz von 7 Pf. als Prämienaufschlag sehr wohl
von den Versicherungsnehmern zu tragen gewesen und hätte genügt, um
eine Reservefondszunahme von ca. 225 000 Mk. pro 1911, also uw
5,40/o, zu ermöglichen, statt der beträchtlichen Verminderung um 22°/°-Aus
dem Vorstehenden ist zu ersehen, daß die Frage der Kapitalanlage
für die Hagelversicherung nicht von der Bedeutung ist wie bei
anderen Versicherungszweigen, vor allem der Lebensversicherung. Das