Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
spiel bietet die Haftpflichtversicherung als Hausbesitzer. Der Besitzer 
eines Miethauses wird den im Verhältnis zu den sonstigen Lasten (wie 
z. B. Wasserzins, Kaminreinigungs-, llnratabfuhr-, Kanalanschluß- usw. 
Gebühren, Gebäudebrandversicherung usw.) geradezu geringfügigen Betrag 
der Haftpfllchtversicherungsprämie selbstverständlicherweise nicht anders 
behandeln als die genannten und andere mit dem Besitz des Hauses 
regelmäßig verbundene Spesen, und berücksichtigt ihn zusammen mit 
diesen bei Kalkulation der von den Mietern zu entrichtenden Mietzinse. 
Im Gegensatz hierzu ist bei dem Besitzer eines Familienhauses anzunehmen, 
daß der für dessen Haftpflichtversicherung aufzuwendende (allerdings in 
keiner Weise drückende und normalerweise keine 10 Mk. im Jahre er 
reichende) Prämienbetrag eine Verbrauchseinschränkung bedeutet (sofern 
der Versicherte nicht etwa in anderer Eigenschaft z. B. als Besitzer eines 
Geschäfts die Abwälzungsmöglichkeit hat). 
Auch bei der Haftpflichtversicherung von allen Gewerbebetrieben, 
seien sie kleineren oder größeren Umfangs, ist das Nächstliegende, daß die 
Prämie auf die Konsumenten abgewälzt wird. 
Die Haftpflichtversicherungsprämie einer politischen Gemeinde wird 
selbstverständlich auf die Umlagepflichtigen abgewälzt, in vielen Fällen 
wohl auch auf Kunden eines versicherten gemeindlichen Betriebes (Straßen 
bahn, Elektrizitäts- oder Gaswerk, Theater, Krankenhaus usw.). Die 
Prämie für Haftpflichtversicherung als Sportausübender (Jäger, Schütze, 
Radfahrer, Luxuskrastsahrzeughalter usw.), ferner für Versicherung als 
Privatmann, Haushaltuugs- und Familienvorstand, Dienstherr und Mieter, 
ferner als Hunde- oder Reitpferdbesitzer wird hinwiederum (soferne nicht 
etwa die betreffende Versicherung als Anhängsel einer anderen genommen 
ist) in weitaus den meisten Fällen als eine Belastung des Haushalts 
erscheinen, die nicht durch Abwälzung, sondern durch Einschränkung des 
Verbrauches bzw. Erübrigung an demselben gedeckt wird, ebenso wie dies 
z. B. auch bei der Berufshastpflichtversicherung eines Lehrers oder eines 
Richters zutreffen wird. 
Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, ja häufig Notwendigkeit einer 
Haftpflichtversicherung, die vor nicht gar so langer Zeit noch beinahe als 
Extravaganz angesehen worden ist, hat neuerdings auch seitens der 
Steuergesetzgebung eine gewisse Anerkennung gefunden, z. B. im bayerischen 
Einkommensteuergesetz vom 14. August 1910, wo die Prämien .sür 
Ha'tpslichtversicherung als Betriebsausgaben, die an den Roheinkünften 
abgezogen werden dürfen, sowie bis zu gewissem Betrage als „abziehbare 
Verbrauchsabgaben" erklärt sind, die an den gesamten Reineinkünften
	        
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