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I. Geschäftliche Versicherung.
spiel bietet die Haftpflichtversicherung als Hausbesitzer. Der Besitzer
eines Miethauses wird den im Verhältnis zu den sonstigen Lasten (wie
z. B. Wasserzins, Kaminreinigungs-, llnratabfuhr-, Kanalanschluß- usw.
Gebühren, Gebäudebrandversicherung usw.) geradezu geringfügigen Betrag
der Haftpfllchtversicherungsprämie selbstverständlicherweise nicht anders
behandeln als die genannten und andere mit dem Besitz des Hauses
regelmäßig verbundene Spesen, und berücksichtigt ihn zusammen mit
diesen bei Kalkulation der von den Mietern zu entrichtenden Mietzinse.
Im Gegensatz hierzu ist bei dem Besitzer eines Familienhauses anzunehmen,
daß der für dessen Haftpflichtversicherung aufzuwendende (allerdings in
keiner Weise drückende und normalerweise keine 10 Mk. im Jahre er
reichende) Prämienbetrag eine Verbrauchseinschränkung bedeutet (sofern
der Versicherte nicht etwa in anderer Eigenschaft z. B. als Besitzer eines
Geschäfts die Abwälzungsmöglichkeit hat).
Auch bei der Haftpflichtversicherung von allen Gewerbebetrieben,
seien sie kleineren oder größeren Umfangs, ist das Nächstliegende, daß die
Prämie auf die Konsumenten abgewälzt wird.
Die Haftpflichtversicherungsprämie einer politischen Gemeinde wird
selbstverständlich auf die Umlagepflichtigen abgewälzt, in vielen Fällen
wohl auch auf Kunden eines versicherten gemeindlichen Betriebes (Straßen
bahn, Elektrizitäts- oder Gaswerk, Theater, Krankenhaus usw.). Die
Prämie für Haftpflichtversicherung als Sportausübender (Jäger, Schütze,
Radfahrer, Luxuskrastsahrzeughalter usw.), ferner für Versicherung als
Privatmann, Haushaltuugs- und Familienvorstand, Dienstherr und Mieter,
ferner als Hunde- oder Reitpferdbesitzer wird hinwiederum (soferne nicht
etwa die betreffende Versicherung als Anhängsel einer anderen genommen
ist) in weitaus den meisten Fällen als eine Belastung des Haushalts
erscheinen, die nicht durch Abwälzung, sondern durch Einschränkung des
Verbrauches bzw. Erübrigung an demselben gedeckt wird, ebenso wie dies
z. B. auch bei der Berufshastpflichtversicherung eines Lehrers oder eines
Richters zutreffen wird.
Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, ja häufig Notwendigkeit einer
Haftpflichtversicherung, die vor nicht gar so langer Zeit noch beinahe als
Extravaganz angesehen worden ist, hat neuerdings auch seitens der
Steuergesetzgebung eine gewisse Anerkennung gefunden, z. B. im bayerischen
Einkommensteuergesetz vom 14. August 1910, wo die Prämien .sür
Ha'tpslichtversicherung als Betriebsausgaben, die an den Roheinkünften
abgezogen werden dürfen, sowie bis zu gewissem Betrage als „abziehbare
Verbrauchsabgaben" erklärt sind, die an den gesamten Reineinkünften