Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I.  Geschäftliche  Versicherung.

spiel  bietet  die  Haftpflichtversicherung  als  Hausbesitzer.  Der  Besitzer
eines  Miethauses  wird  den  im  Verhältnis  zu  den  sonstigen  Lasten  (wie
z.  B.  Wasserzins,  Kaminreinigungs-,  llnratabfuhr-,  Kanalanschluß-  usw.
Gebühren,  Gebäudebrandversicherung  usw.)  geradezu  geringfügigen  Betrag
der  Haftpfllchtversicherungsprämie  selbstverständlicherweise  nicht  anders
behandeln  als  die  genannten  und  andere  mit  dem  Besitz  des  Hauses
regelmäßig  verbundene  Spesen,  und  berücksichtigt  ihn  zusammen  mit
diesen  bei  Kalkulation  der  von  den  Mietern  zu  entrichtenden  Mietzinse.
Im  Gegensatz  hierzu  ist  bei  dem  Besitzer  eines  Familienhauses  anzunehmen,
daß  der  für  dessen  Haftpflichtversicherung  aufzuwendende  (allerdings  in
keiner  Weise  drückende  und  normalerweise  keine  10  Mk.  im  Jahre  erreichende) ­
  Prämienbetrag  eine  Verbrauchseinschränkung  bedeutet  (sofern
der  Versicherte  nicht  etwa  in  anderer  Eigenschaft  z.  B.  als  Besitzer  eines
Geschäfts  die  Abwälzungsmöglichkeit  hat).
Auch  bei  der  Haftpflichtversicherung  von  allen  Gewerbebetrieben,
seien  sie  kleineren  oder  größeren  Umfangs,  ist  das  Nächstliegende,  daß  die
Prämie  auf  die  Konsumenten  abgewälzt  wird.
Die  Haftpflichtversicherungsprämie  einer  politischen  Gemeinde  wird
selbstverständlich  auf  die  Umlagepflichtigen  abgewälzt,  in  vielen  Fällen
wohl  auch  auf  Kunden  eines  versicherten  gemeindlichen  Betriebes  (Straßenbahn, ­
  Elektrizitäts-  oder  Gaswerk,  Theater,  Krankenhaus  usw.).  Die
Prämie  für  Haftpflichtversicherung  als  Sportausübender  (Jäger,  Schütze,
Radfahrer,  Luxuskrastsahrzeughalter  usw.),  ferner  für  Versicherung  als
Privatmann,  Haushaltuugs-  und  Familienvorstand,  Dienstherr  und  Mieter,
ferner  als  Hunde-  oder  Reitpferdbesitzer  wird  hinwiederum  (soferne  nicht
etwa  die  betreffende  Versicherung  als  Anhängsel  einer  anderen  genommen
ist)  in  weitaus  den  meisten  Fällen  als  eine  Belastung  des  Haushalts
erscheinen,  die  nicht  durch  Abwälzung,  sondern  durch  Einschränkung  des
Verbrauches  bzw.  Erübrigung  an  demselben  gedeckt  wird,  ebenso  wie  dies
z.  B.  auch  bei  der  Berufshastpflichtversicherung  eines  Lehrers  oder  eines
Richters  zutreffen  wird.
Die  wirtschaftliche  Zweckmäßigkeit,  ja  häufig  Notwendigkeit  einer
Haftpflichtversicherung,  die  vor  nicht  gar  so  langer  Zeit  noch  beinahe  als
Extravaganz  angesehen  worden  ist,  hat  neuerdings  auch  seitens  der
Steuergesetzgebung  eine  gewisse  Anerkennung  gefunden,  z.  B.  im  bayerischen
Einkommensteuergesetz  vom  14.  August  1910,  wo  die  Prämien  .sür
Ha'tpslichtversicherung  als  Betriebsausgaben,  die  an  den  Roheinkünften
abgezogen  werden  dürfen,  sowie  bis  zu  gewissem  Betrage  als  „abziehbare
Verbrauchsabgaben"  erklärt  sind,  die  an  den  gesamten  Reineinkünften
            
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