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eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Ge
schäften mit uns ein für allemal Properhändler", einen als Esfektenkom-
mission gegebenen Auftrag als Propergeschäft ausführen.
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Er will im Gegenteil mit dem oder den
Drittkoutrahenten, deren Verhältnisse ihm meist unbekannt sind, gar nichts
zu tun haben. Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier be,
auftragt, ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine
möglichst vorteilhafte Anschaffung oder möglichst günstige Verwertung der
Effekten zu gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wert
papiere, im Interesse des Kunden wie des Bankiers, die Gepflogenheit
herausgebildet, alle Geschäfte im Wege des Selb st ein
tritt s auszuführen.
Der beauftragte Bankier kann die Kommission zum Einkauf oder zum
Verkauf von Effekten durch Selb st eintritt ausführen, wenn es sich
um Effekten handelt, bei denen ein amtlicher Kurs besteht, und wenn der
Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat. Durch Vereinbarung kann
Selbsteintritt auch erfolgen, wenn ein amtlicher Kurs nicht vorliegt.
Auch beim Selbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissions
geschäfts insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Proper
händler, der Vertrauensmann seines Auftraggebers
bleibt. Er muß nach wie vor dessen Interesse wahren und sich an seine
Anweisungen, insbesondere au sein Limit halten. Er darf auch für den
Selbsteintritt keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinem ehrlichen und
sachverständigen Urteil für den Kommittenten ungünstig ist. Nach § 405
des HGB. ist der Selbsteintritt des Kommissionärs nur dann gültig,
wenn dem Kommittenten ausdrücklich, spätestens mit der Ausführungs
anzeige, davon Mitteilung gemacht wird.
Unwirksam ist der Selbsteintritt des Kommissionärs: wenn für die Zeit
der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und der Selbst
eintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war; wenn der Selbsteintritt
nicht ausdrücklich erklärt worden ist, und wenn der Kommittent die Kommission
widerrufen hat und der Widerruf dem Kommissionär zugegangen ist, bevor die
Ausführungsanzeige zur Absendung gelangt ist.