Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

309 
eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Ge 
schäften mit uns ein für allemal Properhändler", einen als Esfektenkom- 
mission gegebenen Auftrag als Propergeschäft ausführen. 
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist 
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können, 
abschließt, ganz gleichgültig. Er will im Gegenteil mit dem oder den 
Drittkoutrahenten, deren Verhältnisse ihm meist unbekannt sind, gar nichts 
zu tun haben. Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier be, 
auftragt, ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine 
möglichst vorteilhafte Anschaffung oder möglichst günstige Verwertung der 
Effekten zu gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wert 
papiere, im Interesse des Kunden wie des Bankiers, die Gepflogenheit 
herausgebildet, alle Geschäfte im Wege des Selb st ein 
tritt s auszuführen. 
Der beauftragte Bankier kann die Kommission zum Einkauf oder zum 
Verkauf von Effekten durch Selb st eintritt ausführen, wenn es sich 
um Effekten handelt, bei denen ein amtlicher Kurs besteht, und wenn der 
Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat. Durch Vereinbarung kann 
Selbsteintritt auch erfolgen, wenn ein amtlicher Kurs nicht vorliegt. 
Auch beim Selbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissions 
geschäfts insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Proper 
händler, der Vertrauensmann seines Auftraggebers 
bleibt. Er muß nach wie vor dessen Interesse wahren und sich an seine 
Anweisungen, insbesondere au sein Limit halten. Er darf auch für den 
Selbsteintritt keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinem ehrlichen und 
sachverständigen Urteil für den Kommittenten ungünstig ist. Nach § 405 
des HGB. ist der Selbsteintritt des Kommissionärs nur dann gültig, 
wenn dem Kommittenten ausdrücklich, spätestens mit der Ausführungs 
anzeige, davon Mitteilung gemacht wird. 
Unwirksam ist der Selbsteintritt des Kommissionärs: wenn für die Zeit 
der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und der Selbst 
eintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war; wenn der Selbsteintritt 
nicht ausdrücklich erklärt worden ist, und wenn der Kommittent die Kommission 
widerrufen hat und der Widerruf dem Kommissionär zugegangen ist, bevor die 
Ausführungsanzeige zur Absendung gelangt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.