Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
ohne das Bestehen einer Versicherung nichts oder nur die Befriedigung eines 
Teils seiner Ansprüche erhalten kann, während infolge der Versicherung 
Befriedigung eintritt, wird wieder nicht selten von Bedeutung für seine 
Angehörigen bzw. für deren Unterhaltspflicht, vielfach auch für Gemeinde 
und Staat, weil mancher so der Armenpflege anheimfiele, während die 
ihm seitens der Versicherung ausbezahlte Entschädigung dies verhindert. 
Irgendwelche verlässigen Ziffern für diese Wirkungen vermögen jedoch 
nicht angegeben zu werden. 
Bei der Untersuchung, welche Beträge den Versicherten wieder zu 
fließen, ist außer den Schadenzahlungen noch zweier Punkte zu gedenken, 
nämlich der Gewinnbeteiligung, sowie der Rückgewähr bei der sogenannten 
„Versicherung mit Prämienrückgewähr". 
Die Gewinnbeteiligung kommt vor entweder allgemein geschäfts 
planmäßig, und ihren Hauptfall bildet die Haftpflicht- und Unfall 
versicherung bei Gegenseitigkeitsvereinen. Oder sie kommt vor auf Grund 
besonderer Vereinbarung im Einzelfall, wie wir das z. B. bei Verträgen 
einer Gesellschaft mit einer Korporation oder einer sonstigen größeren 
Jnteressentengruppe, etwa z. B. einer Berufsgenossenschaft oder einem 
wirtschaftlichen Verband finden, in der Form, daß die Gesellschaft aus 
dem etwaigen Gewinn aus Versicherungen der Mitglieder des betreffenden 
Verbandes der Kasse desselben einen gewissen Prozentsatz gutzubringen 
hat. Auf den letzteren Fall kann nicht näher eingegangen werden, weil 
Zahlenmaterial hierüber nicht veröffentlicht zu werden pflegt, auch der 
artige Verträge häufig in der Öffentlichkeit nicht bekannt werden. Immer 
hin wird es sich hierbei nicht um unbedeutende Beträge handeln. 
Bezüglich des ersteren Falles, also der statutarischen Gewinnbeteiligung 
der Versicherten, sei darauf verwiesen, daß, wie eingangs bemerkt, von 
den großen in Deutschland arbeitenden Aktiengesellschaften nur in 
geringerem Umfang Versicherungen mit Gewinnbeteiligung abgeschlossen 
werden. Es ist unter den großen Gesellschaften lediglich der einzige 
darunter befindliche Gegenseitigkeitsverein, der Allgemeine Deulsche Ver 
sicherungsverein in Stuttgart, bei dem zufolge seines Charakters als 
Gegenseitigkeitsverein eine Gewinnbeteiligung der Versicherten mit größeren 
Ziffern in Frage kommt. (Am Anfange der Geschichte der deutschen Haft 
pflicht- und Unfallversicherung finden wir noch mehrere andere Gegen 
seitigkeitsvereine, welche jedoch sämtlich nach verhältnismäßig kurzer Zeit 
ihren Betrieb einzustellen genötigt waren, während der erwähnte, eben 
falls in den ersten Jahren der deutschen Haftpflicht- und Unfallversicherung 
gegründete Verein eine um so kraftvollere Aufwärtsentwicklung nahm; die
	        
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