Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 155
Form allein ist also zweifellos nicht das Entscheidende für das Ge
deihen.)
Ausländische Gesellschaften haben überhaupt keine Versicherungen
mit Gewinnbeteiligung im deutschen Geschäft abgeschlossen. — Außer dem
Allgemeinen Deutschen Versicherungsverein kommen noch die schon wieder
holt genannten kleineren und zum Teil kleinsten Vereine und Genossen
schaften in Frage, wovon im Jahre 1909 der Reichsaufsicht 10 unter
standen. Dieselben haben aus dem von ihnen erzielten Gewinn von
178 881 Mk. nach Dotierung des Kapitalreservefonds mit 152 665 Mk.
und der sonstigen Reserven mit 4000 Mk., sowie Zahlung von 6100 Mk.
Tantiemen ihren 45 364 Policeninhabern 5008 Mk. an Gewinnanteilen
überwiesen.
Der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein hat seinen Unfall- und
Haftpflichtversicherten 1909 — soweit in den einzelnen Sektionen ein
Gewinn sich ergab, was nicht durchweg der Fall war — 3 383 535 Mk.
gutgebracht, die anderen in Betracht kommenden Gesellschaften etwa
2,06 Mill. Mark.
Die Versicherung mit Prämienrückgewähr wurde 1909 etwa von
der Hälfte der deutschen Gesellschaften in mehr oder minder großem
Umfange betrieben. An Rückgewährbeträgen wurden ausbezahlt aus dem
Jahre 1909 1 738 446 Mk. und aus den Vorjahren 70 860 Mk. (Es
sei jedoch hierzu bemerkt, daß diese Zahlungen bereits in den oben bei
den Schadenzahlungen aus 1909 und den Vorjahren angegebenen Ziffern
enthalten sind.)
Während für gewisse Versicherungsarten, insbesondere die Lebens
versicherung, und bei dieser wieder für die Volksversicherung der vorzeitige
Policenverfall eine große Rolle spielt, ist in der Unfall- und Haftpflicht
versicherung diese Frage von sehr untergeordneter Bedeutung. Da es sich
hier um eine Risikoprämie handelt, versteht es sich ohne weiteres, daß
dieselbe auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung dem Versicherer verbleibt
für die Zeit, während welcher er das Risiko getragen hat. Die Prämie
für die Vergangenheit hat also sowohl bei Unfall-, als bei Haftpflicht
versicherung unter allen Umständen dem Versicherer zu verbleiben, ohne
daß man hier von einem Verlust oder einer Einbuße des Versicherten
sprechen könnte. (Nur für die Unfallversicherung mit Pränüenrückgewähr
gilt ein anderes, da in dieser Versicherungsart auch Momente enthalten
sind, die unverkennbar eine gewisse Verwandtschaft mit der Lebens
versicherung eigentümlichen Merkmalen haben. Bei dieser Versicherungs-
nrt ist also bei vorzeitiger Aufgabe eine finanzielle Einbuße des Ver-