Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 155 
Form allein ist also zweifellos nicht das Entscheidende für das Ge 
deihen.) 
Ausländische Gesellschaften haben überhaupt keine Versicherungen 
mit Gewinnbeteiligung im deutschen Geschäft abgeschlossen. — Außer dem 
Allgemeinen Deutschen Versicherungsverein kommen noch die schon wieder 
holt genannten kleineren und zum Teil kleinsten Vereine und Genossen 
schaften in Frage, wovon im Jahre 1909 der Reichsaufsicht 10 unter 
standen. Dieselben haben aus dem von ihnen erzielten Gewinn von 
178 881 Mk. nach Dotierung des Kapitalreservefonds mit 152 665 Mk. 
und der sonstigen Reserven mit 4000 Mk., sowie Zahlung von 6100 Mk. 
Tantiemen ihren 45 364 Policeninhabern 5008 Mk. an Gewinnanteilen 
überwiesen. 
Der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein hat seinen Unfall- und 
Haftpflichtversicherten 1909 — soweit in den einzelnen Sektionen ein 
Gewinn sich ergab, was nicht durchweg der Fall war — 3 383 535 Mk. 
gutgebracht, die anderen in Betracht kommenden Gesellschaften etwa 
2,06 Mill. Mark. 
Die Versicherung mit Prämienrückgewähr wurde 1909 etwa von 
der Hälfte der deutschen Gesellschaften in mehr oder minder großem 
Umfange betrieben. An Rückgewährbeträgen wurden ausbezahlt aus dem 
Jahre 1909 1 738 446 Mk. und aus den Vorjahren 70 860 Mk. (Es 
sei jedoch hierzu bemerkt, daß diese Zahlungen bereits in den oben bei 
den Schadenzahlungen aus 1909 und den Vorjahren angegebenen Ziffern 
enthalten sind.) 
Während für gewisse Versicherungsarten, insbesondere die Lebens 
versicherung, und bei dieser wieder für die Volksversicherung der vorzeitige 
Policenverfall eine große Rolle spielt, ist in der Unfall- und Haftpflicht 
versicherung diese Frage von sehr untergeordneter Bedeutung. Da es sich 
hier um eine Risikoprämie handelt, versteht es sich ohne weiteres, daß 
dieselbe auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung dem Versicherer verbleibt 
für die Zeit, während welcher er das Risiko getragen hat. Die Prämie 
für die Vergangenheit hat also sowohl bei Unfall-, als bei Haftpflicht 
versicherung unter allen Umständen dem Versicherer zu verbleiben, ohne 
daß man hier von einem Verlust oder einer Einbuße des Versicherten 
sprechen könnte. (Nur für die Unfallversicherung mit Pränüenrückgewähr 
gilt ein anderes, da in dieser Versicherungsart auch Momente enthalten 
sind, die unverkennbar eine gewisse Verwandtschaft mit der Lebens 
versicherung eigentümlichen Merkmalen haben. Bei dieser Versicherungs- 
nrt ist also bei vorzeitiger Aufgabe eine finanzielle Einbuße des Ver-
	        
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