Mewes, Reichsinvalidenversicherung.
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Reichsversicherungsordnung bat zudem neuerdings auch durch Einführung
einer freiwilligen Z u s a tz v e r s i ch e r u n g die Möglichkeit geschaffen, durch
Verwendung von Zusatzmarken die gesetzliche Invalidenrente in beliebiger
Weise zu erhöhen. Weiter darf auch nicht übersehen werden, daß weit
aus den meisten Rentenempfängern immer noch ein Bruchteil von Arbeits
und Erwerbsfähigkeit verbleibt, den sie tatsächlich wirtschaftlich nutz
bringend zu verwerten Pflegen.
Für den Wert, den der Rentenbezug für die Versicherten hat, ist
endlich auch feine Dauer wichtig. Die Landesversicherungsanstalt Berlin
hat die durchschnittliche Dauer des Rentenbezuges in ihren Bezirken für
männliche Jnvalidenrentner 1910 auf 1037 Tage, für weibliche auf
1275 Tage ermittelt; die Bezugsdauer hat erheblich zugenommen, sie
betrug 1900 durchschnittlich nur 497 Tage bei den Männern, 512 Tage
bei den Frauen. Indessen unterscheidet sich die Bezugsdauer doch außer
ordentlich stark nach dem Alter; in den jüngeren Altersklassen pflegt die
Jnvaliditätsursache sehr bald den Tod herbeizuführen, so daß der Renten
bezug kaum 1—2 Jahre dauert
Von den Personen, denen 1910 von der Versicherungsanstalt Berlin
Invalidenrente bewilligt wurde, starben 10 °/o der Männer und 7 °/o der
Frauen noch innerhalb des Bewilligungsjahres; 1900 war der ent
sprechende Satz freilich 19 "/» der Männer und 8 °/o der Frauen, und er
differiert selbstverständlich immer stark nach dem Lebensalter. Bei den
jungen Altersklassen führt vor allem die Lungentuberkulose sehr früh zum
Tode und damit zum Aufhören der Rente. Leider sind uns ähnliche
Zahlen für die Gesamtheit der Invalidenversicherung nicht bekannt, so
daß sich auch nicht zuverlässig beurteilen läßt, wieweit die für Berlin
gefundenen Zahlen zu verallgemeinern sind. In der Denkschrift zum
Jnvalidenversicherungsgesetze (versicherungsmathematischer Teil) sind zwar
für die neunziger Jahre die Jnvalidenrentner bei sechs der größten An
stalten nach der Dauer des Rentengenusses und der Wahrscheinlichkeit
auszuscheiden untersucht worden, doch werden — nach den Berliner Be
obachtungen zu schließen — die damaligen Ergebnisse heute kaum noch
zutreffen.
Das Bild bedarf aber nach einer anderen Seite hin noch einer Er
gänzung. Reben der Todesursache veranlaßt nach den gesetzlichen Be
stimmungen auch die Wiedererlangung der Erw erb s fäh i gkei t
das Aufhören der Jnvaliditätsrenten. In der Tat führt der Renten-
1 Verwaltungsbericht der gen. Anstalt 1910.