Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Wenn  man  die  Ziele  der  Versicherungsanstalten  bei  diesen  ihren  planmäßigen
Bemühungen  berücksichtigt,  so  mutet  es  etwas  befremdlich  an,  wenn  die
Reichsversicherungsordnung  die  bekannte  Einführung  des  Anlagezwanges
für  Staatspapiere  damit  begründet  l ,  daß  „die  Mehrzahl  der  Versicherungsanstalten
  je  länger  je  mehr  es  unterlassen,  bei  der  Anlegung  der  Vermögensbestände ­
  die  Interessen  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  zu  berücksichtigen". ­

Die  v  o  l  k  s  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  l  i  ch  e  W  i  r  k  u  n  g,  die  die  Anlageweise  dieser
Versicherungsgelder  äußert,  ist  hinsichtlich  der  Reichs-  und  Staatspapiere ­
  verhältnismäßig  klar:  die  Invalidenversicherung  hat  dem  Kapitalmärkte ­
  bis  Ende  1910  rund  199  Mill.  Mk.  zugeführt,  von  denen
42  Millionen  für  Zwecke  des  Reiches,  157  Millionen  für  solche  der
Bundesstaaten  verwendet  worden  sind;  man  wird  wenigstens  bei  den
letzteren  annehmen  können,  daß  sie  überwiegend  oder  nahezu  ganz  sür
Produktive  Zwecke  verwendet  worden  sind.  Infolge  der  Bestimmung  der
Reichsversicherungsordnung  (bzw.  des  Einführungsgesetzes  dazu),  daß
künftig  solange  vom  jährlichen  Vermögenszuwachs  mindestens  ein  Drittel
in  Reichs-  und  Staatsanleihen  anzulegen  ist,  bis  jede  Versicherungsanstalt ­
  ein  Viertel  ihres  Vermögens  in  Anleihen  dieser  Art  besitzt,  wird
die  Verwendung  der  Versicherungsgelder  für  staatliche  Unternehmungen
und  Anlagen  stark  zunehmen.  Mit  demselben  Vorbehalte,  der  oben  bei
der  Veranschlagung  des  künftigen  Vermögens  der  Invalidenversicherung
gemacht  werden  mußte,  kann  man  schätzen,  daß  die  Versicherungsträger
bis  Ende  1920  weitere  350—400  Mill.  Mk.  in  Reichs-  und  Staatsanleihen ­
  haben  werden.
Mannigfaltiger  und  schwieriger  zu  beurteilen  ist  die  wirtschaftliche
Verwendung  der  382  Millionen,  die  in  Kommunalpapieren  angelegt
sind.  Außer  den  Schuldverschreibungen  der  Städte  und  Kommunalverbande
  bzw.  ihrer  Kreditinstitute  werden  hier  auch  die  Pfandbriefe  der
Landschaften  und  dergleichen  mitgezählt,  die  dem  privaten  Realkredite
dienen.  Das  Reichsversicherungsamt  hat  für  Ende  1910  den  Besitz  der
Anstalten  an  Pfandbriefen,  Rentenbriefen,  Provinzialanleihescheinen  und
anderen  Wertpapieren,  die  ausschließlich  oder  größtenteils  zur  Befriedigung
des  landwirtschaftlichen  Realkredits  emittiert  sind,  auf  nom.
126,3  Millionen  ermittelt.  Nach  den  besonderen  Vorschriften,  die  für
den  Wertansatz  der  Wertpapiere  in  den  jährlichen  Vermögensaufstellungen

1  Die  Grundsätze  und  Ziele,  die  bei  Einführung  der  Invalidenversicherung
eigentlich  zu  der  weitgehenden  finanziellen  Beteiligung  des  Reiches  geführt  haben,
sind  schon  oben  —  S.  182  —  dargelegt  worden.
Schriften  187.  IV.  14

209

Mewes,  Reichsinvalidenversicherung.
            
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