Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Hermann Halbcich, Reichskrankenversicherung. 
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Innere Verfassung. 
Die Krankenkassen sind Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechtes 
und nicht auf Gewinn hinarbeitende Erwerbseinrichtungen; bei ihnen 
ist die Krankenfürsorge ausschließlich Selbstzweck. Sie regeln ihre Ber 
haltnisse in dem ihnen im Gesetz gegebenen Rahmen selbständig und 
haben volle Selbstverwaltung, die nur soweit als nötig durch eine be 
hördliche Aufsicht beschränkt ist. Jede Kasse hat eine Satzung. Die 
laufenden Geschäfte der Kassen werden von den Vorständen wahrgenommen. 
Die Ausschüsse (Generalversammlungen) bei den Kassen beschließen über 
Satzungsänderungen und über grundsätzliche Änderungen bei der Kasse.' 
Die Kassen ordnen auch selbständig ihre Beziehungen zu Ärzten, Zahn 
ärzten, Krankenhäusern und Apotheken. 
Aufbringung und Verwaltung der Mittel. 
Die Mittel für die Krankenversicherung werdew von den Arbeitgebern 
und den Versicherten aufgebracht, und zwar haben die Versicherungs- 
Pstichtigen zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu 
zahlen. Die freiwilligen Mitglieder müssen natürlich die gesamten Bei 
träge aus eigenen Mitteln leisten. Die Beiträge werden, in Hundertsteln 
des durchschnittlichen Lohnes bemessen, von den Arbeitgebern eingezahlt, 
welche bei den Lohnzahlungen den Anteil des Versicherten abziehen. In 
Hinsicht aus die unmittelbaren Vorteile, die gerade die Krankenversicherung 
bietet, und in Hinsicht auf die weitgehende Selbstverwaltung bei den 
Kassen werden die Beiträge und deren Erhöhungen von den Versicherten 
ohne besonderes Widerstreben geleistet, obwohl die Beiträge insgesamt 
nicht geringfügig erscheinen. Sie gelten nicht als so hoch, daß sie wirt 
schaftlich für den Versicherten von besonderer Bedeutung sind und ihn in 
seinem Lebensunterhalt beeinträchtigen. Die etwaigen Beschränkungen 
werden vielsach ausgewogen dadurch, daß eben in Krankheitsfällen, die 
beim einzelnen mehr oder minder oft vorkommen, eine ziemlich weit 
gehende Fürsorge eintritt. 
Die Mittel der Kassen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, 
zur Ansammlung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für all 
gemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. 
Rücklage. 
Die Kassen sollen im allgemeinen eine Rücklage ansammeln, zum 
mindesten im Betrage der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der
	        
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