Hermann Halbcich, Reichskrankenversicherung.
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Innere Verfassung.
Die Krankenkassen sind Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechtes
und nicht auf Gewinn hinarbeitende Erwerbseinrichtungen; bei ihnen
ist die Krankenfürsorge ausschließlich Selbstzweck. Sie regeln ihre Ber
haltnisse in dem ihnen im Gesetz gegebenen Rahmen selbständig und
haben volle Selbstverwaltung, die nur soweit als nötig durch eine be
hördliche Aufsicht beschränkt ist. Jede Kasse hat eine Satzung. Die
laufenden Geschäfte der Kassen werden von den Vorständen wahrgenommen.
Die Ausschüsse (Generalversammlungen) bei den Kassen beschließen über
Satzungsänderungen und über grundsätzliche Änderungen bei der Kasse.'
Die Kassen ordnen auch selbständig ihre Beziehungen zu Ärzten, Zahn
ärzten, Krankenhäusern und Apotheken.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel.
Die Mittel für die Krankenversicherung werdew von den Arbeitgebern
und den Versicherten aufgebracht, und zwar haben die Versicherungs-
Pstichtigen zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu
zahlen. Die freiwilligen Mitglieder müssen natürlich die gesamten Bei
träge aus eigenen Mitteln leisten. Die Beiträge werden, in Hundertsteln
des durchschnittlichen Lohnes bemessen, von den Arbeitgebern eingezahlt,
welche bei den Lohnzahlungen den Anteil des Versicherten abziehen. In
Hinsicht aus die unmittelbaren Vorteile, die gerade die Krankenversicherung
bietet, und in Hinsicht auf die weitgehende Selbstverwaltung bei den
Kassen werden die Beiträge und deren Erhöhungen von den Versicherten
ohne besonderes Widerstreben geleistet, obwohl die Beiträge insgesamt
nicht geringfügig erscheinen. Sie gelten nicht als so hoch, daß sie wirt
schaftlich für den Versicherten von besonderer Bedeutung sind und ihn in
seinem Lebensunterhalt beeinträchtigen. Die etwaigen Beschränkungen
werden vielsach ausgewogen dadurch, daß eben in Krankheitsfällen, die
beim einzelnen mehr oder minder oft vorkommen, eine ziemlich weit
gehende Fürsorge eintritt.
Die Mittel der Kassen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen,
zur Ansammlung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für all
gemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden.
Rücklage.
Die Kassen sollen im allgemeinen eine Rücklage ansammeln, zum
mindesten im Betrage der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der