Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

Die  Rücklagen  und  das  Vermögen  in  der  deutschen
Krankenversicherung.
Allgemeines.
Die  Krankenversicherung  ist  derjenige  Zweig  der  Sozialversicherung,
der  sich  am  meisten  auf  das  sogenannte  Umlageversahren  stützen  kann.
Es  ist  in  dem  Wesen  der  Krankenversicherung  begründet,  daß  sie  nicht
auf  hohe  Rücklagen  angewiesen  ist;  der  Bedarf  in  dem  einen  Jahre  entspricht ­
  ungefähr  dem  des  anderen  Jahres.  Besondere  Ansprüche  treten
nur  in  Zeiten  von  Krankheitsepidemien  und  in  Zeiten  wirtschaftlichen
Niederganges  und  Tiefstandes  an  die  Kassen  heran.  Um  auch  diesen  Ansprüchen ­
  ohne  Erschütterung  der  Kassenverhältnisse  und  ohne  erhebliche
Beitragserhöhung,  die  sich  gerade  in  solchen  Zeiten  besonders  empfindlich
bemerkbar  machen  würde,  genügen  zu  können,  schreibt  das  Gesetz  den
Krankenkassen  die  Ansammlung  einer  Rücklage  in  bestimmter,  nicht  gerade
erheblicher  Höhe  vor.  Nur  diesem  Zweck  sollen  die  Rücklagen  dienen;
der  Gedanke,  daß  die  Zinseinnahmen  zur  Verstärkung  der  laufenden  Einnahmen ­
  dienen  könnten,  bleibt  außer  Betracht.  Bei  der  großen  Ausdehnung ­
  der  Reichskrankenversicherung  kommen  jedoch  bei  den  Krankenkassen ­
  insgesamt  hohe  Rücklagen  und  Vermögensbestände  in  Betracht.
Die  amtliche  Statistik  gibt  in  der  Hauptsache  folgende  Angaben  für
das  Jahr  1910:
Kassen  mit  regelrechten  Zuführungen  zur  Rücklage.
Die  Höhe  des  Überschusses  hat  insofern  eine  besondere  gesetzliche
Bedeutung,  als  Bestimmungen  über  die  Zuführungen  aus  den  Überschüssen
zur  Rücklage  bestehen.  Man  kann  im  Sinne  des  Gesetzes  von  den
Kassen,  welche  ein  Zehntel  (ein  Zwanzigstel  nach  der  Reichsversicherungsordnung) ­
  der  Beiträge  für  die  Rücklage  zu  erübrigen  imstande  sind,  sagen,
daß  sie  geldlich  genügend  abschlössen,  und  es  ergibt  sich  hieraus  ein  Maßstab ­
  zur  Ermittelung,  wie  viele  Kassen  in  dieser  Beziehung  zureichende
geldliche  Ergebnisse  aufzuweisen  hatten.
Nach  den  Rechnungsnachweisen  für  1910  waren  von  23  188  Kassen
11  073  =  47,8  v.  H.  imstande,  aus  ihrem  ordentlichen  Einnahmeüberschüsse
  Beträge  in  der  Höhe  von  einem  Zehntel  der  Beiträge  oder
mehr  zur  Rücklage  abzuführen.  Es  hatten  dagegen  4228  —  18,2  v.  H.
einen  geringeren  Überschuß;  dazu  kommen  noch  die  Kassen  mit  Mehrausgaben; ­
  das  ergibt  zusammen  12115  —  52,2  v.  H.  oder  über  die
            
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