Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

275 
5. Angestelltenversicherung. 
Von 
Dr. Heinz Kotthoff. 
Das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 er 
weitert die bisherige „Arbeiterversicherung" durch eine ergänzende Sonder 
versicherung für Privatangestellte, die am 1. Januar 1913 in Kraft 
getreten ist. Wenn also auch gegenwärtig die neue Einrichtung noch 
keinen Einfluß auf den Geldmarkt ausübt, so verlohnt es doch wohl, 
sich die wahrscheinliche, nicht unbedeutende Wirkung im nächsten Jahr 
zehnte klarzumachen. Diese kann nach den amtlichen Denkschriften und 
der Gesetzesbegründung folgendermaßen geschätzt werden: 
Die Zahl der für die neue Versicherung in Betracht kommenden 
Angestellten beträgt nach der Berufszählung von 1907 rund 2 Millionen. 
Davon scheiden die Altersklassen unter 16 und über 60 Jahre aus, so 
daß ein versicherungspflichtiger Bestand von 1,84 Millionen verbleibt. 
Diese Zahl ist von anderer Seite als zu niedrig erklärt worden, da feit 
1907 schon wieder eine wesentliche Steigerung stattgefunden habe. Die 
Vertreter des Reichsamts des Innern haben aber die Einwände zu wider 
legen versucht, und für unsere Zwecke genügen auch die vorsichtigsten 
Anschläge. 
Die Versicherung auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten beruht 
auf Beiträgen von 8 % des zu versichernden Einkommens. Dieses ist 
stets die llntergrenze der Bezüge in jeder der neun Gehaltsklasscn. In 
Klassen bis zu 2000 Mk. Jahreseinkommen ist die Prämie um den Bei 
trag der allgemeinen Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (Reichs 
versicherungsordnung Buch IV) ermäßigt, weil die gering besoldeten An 
gestellten (mit einigen Ausnahmen) dem Versichcrungszwauge in der 
Arbeiterversicherung unterworfen bleiben. Nach Schätzungen der Regierung 
(durch Verallgemeinerung verschiedener Teilerhebungen) sollen die An 
gestellten sich folgendermaßen auf die Einkommensstufen verteilen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.