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5. Angestelltenversicherung.
Von
Dr. Heinz Kotthoff.
Das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 erweitert
die bisherige „Arbeiterversicherung" durch eine ergänzende Sonderversicherung
für Privatangestellte, die am 1. Januar 1913 in Kraft
getreten ist. Wenn also auch gegenwärtig die neue Einrichtung noch
keinen Einfluß auf den Geldmarkt ausübt, so verlohnt es doch wohl,
sich die wahrscheinliche, nicht unbedeutende Wirkung im nächsten Jahrzehnte
klarzumachen. Diese kann nach den amtlichen Denkschriften und
der Gesetzesbegründung folgendermaßen geschätzt werden:
Die Zahl der für die neue Versicherung in Betracht kommenden
Angestellten beträgt nach der Berufszählung von 1907 rund 2 Millionen.
Davon scheiden die Altersklassen unter 16 und über 60 Jahre aus, so
daß ein versicherungspflichtiger Bestand von 1,84 Millionen verbleibt.
Diese Zahl ist von anderer Seite als zu niedrig erklärt worden, da feit
1907 schon wieder eine wesentliche Steigerung stattgefunden habe. Die
Vertreter des Reichsamts des Innern haben aber die Einwände zu widerlegen
versucht, und für unsere Zwecke genügen auch die vorsichtigsten
Anschläge.
Die Versicherung auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten beruht
auf Beiträgen von 8 % des zu versichernden Einkommens. Dieses ist
stets die llntergrenze der Bezüge in jeder der neun Gehaltsklasscn. In
Klassen bis zu 2000 Mk. Jahreseinkommen ist die Prämie um den Beitrag
der allgemeinen Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (Reichsversicherungsordnung
Buch IV) ermäßigt, weil die gering besoldeten Angestellten
(mit einigen Ausnahmen) dem Versichcrungszwauge in der
Arbeiterversicherung unterworfen bleiben. Nach Schätzungen der Regierung
(durch Verallgemeinerung verschiedener Teilerhebungen) sollen die Angestellten
sich folgendermaßen auf die Einkommensstufen verteilen: