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II. Öffentliche Versicherung.
in Verbindung mit der Provinzialhilfskasse. Weitere Vorarbeiten über
die Indienststellung der Einrichtung anderer öffentlicher und privater
Kreditinstitute (Pfandbriefämter, Sparkassen) für die Entschuldungs
versicherung sind im Gange. Sowohl die Einzelanstalten wie auch der
Verband, also die öffentliche Lebensversicherung in ihrer Gesamtheit,
wendet sich nicht an einzelne beruflich begrenzte Kreise von Versicherungs-
bedürstigen, sie wendet sich vielmehr, wie das vom Standpunkt einer
gesunden Versicherungstechnik ja anch das allein Mögliche ist, an die Ge
samtheit der Bevölkerung.
Errichtet von Selbstverwaltungskörpern, erstreben die öffentlichen
Lebensversicherungsanstalten im Gegensatz zur staatlichen Zwangs
versicherung und als Ergänzung zu ihr eine Wiederbelebung des Ge
dankens der wirtschaftlichen Selbsthilfe.
Die Ergebnisse, die die verbundenen Anstalten und die Direkt-Ver-
sicherungsabteilung des Verbandes bis zum 30. November 1912 erzielt
haben, stellen sich aus 54 845 502 Mk. Antragssumme. Hiervon ent
fallen 30 313 979 Mk. aus Tilgungsversicherungen der Landwirte,
12 572 948 Mk. auf freie Versicherungen der Landwirte (Nicht-Tilgungs
versicherungen) und 11 958 575 Mk. auf Versicherungen von Nicht-Land
wirten. In der Zeit bis zum 30. November 1912 wurden Anträge
über 35 425 551 Mk. angenommen und Versicherungen über 31 711053 Mk.
Versicherungssumme eingelöst.
Über das Vermögen des Verbandes bzw. der Einzelanstalten sagen
die Satzungen:
„Der Verband (die Anstalt) ist verpflichtet, mindestens den vierten
Teil seines (ihres) gesamten Vermögens in Anleihen des Reiches oder
der deutschen Bnndesstaaten anzulegen. Soweit die Anlage in Anleihen
deutscher Bundesstaaten erfolgt, richtet sich ihre Höhe für den einzelnen
Bundesstaat nach dem Verhältnis der in ihm aufkommenden Prämien
reserve zu dem Gesamtaufkommen an Prämienreserven. Für die Prämien-
und Gewinnreserven tritt diese Verpflichtung jedoch erst nach Ablauf von
10 Jahren seit dem Tage der Genehmigung der Satzung mit der Maß
gabe in Kraft, daß von dem jährlichen Zuwachs mindestens ein Drittel
solange in den bezeichneten Anleihen anzulegen ist, bis der angelegte
Betrag ei» Viertel des Gesamtbetrages der Prämien- und Gewinnreserven
erreicht hat. Die zuständigen Minister sind befugt, den Verband für die
Prämien- und Gewinnreserven auch weiterhin von dieser Verpflichtung
zu entbinden, solange und soweit den im Reiche zugelassenen privaten