Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
in Verbindung mit der Provinzialhilfskasse. Weitere Vorarbeiten über 
die Indienststellung der Einrichtung anderer öffentlicher und privater 
Kreditinstitute (Pfandbriefämter, Sparkassen) für die Entschuldungs 
versicherung sind im Gange. Sowohl die Einzelanstalten wie auch der 
Verband, also die öffentliche Lebensversicherung in ihrer Gesamtheit, 
wendet sich nicht an einzelne beruflich begrenzte Kreise von Versicherungs- 
bedürstigen, sie wendet sich vielmehr, wie das vom Standpunkt einer 
gesunden Versicherungstechnik ja anch das allein Mögliche ist, an die Ge 
samtheit der Bevölkerung. 
Errichtet von Selbstverwaltungskörpern, erstreben die öffentlichen 
Lebensversicherungsanstalten im Gegensatz zur staatlichen Zwangs 
versicherung und als Ergänzung zu ihr eine Wiederbelebung des Ge 
dankens der wirtschaftlichen Selbsthilfe. 
Die Ergebnisse, die die verbundenen Anstalten und die Direkt-Ver- 
sicherungsabteilung des Verbandes bis zum 30. November 1912 erzielt 
haben, stellen sich aus 54 845 502 Mk. Antragssumme. Hiervon ent 
fallen 30 313 979 Mk. aus Tilgungsversicherungen der Landwirte, 
12 572 948 Mk. auf freie Versicherungen der Landwirte (Nicht-Tilgungs 
versicherungen) und 11 958 575 Mk. auf Versicherungen von Nicht-Land 
wirten. In der Zeit bis zum 30. November 1912 wurden Anträge 
über 35 425 551 Mk. angenommen und Versicherungen über 31 711053 Mk. 
Versicherungssumme eingelöst. 
Über das Vermögen des Verbandes bzw. der Einzelanstalten sagen 
die Satzungen: 
„Der Verband (die Anstalt) ist verpflichtet, mindestens den vierten 
Teil seines (ihres) gesamten Vermögens in Anleihen des Reiches oder 
der deutschen Bnndesstaaten anzulegen. Soweit die Anlage in Anleihen 
deutscher Bundesstaaten erfolgt, richtet sich ihre Höhe für den einzelnen 
Bundesstaat nach dem Verhältnis der in ihm aufkommenden Prämien 
reserve zu dem Gesamtaufkommen an Prämienreserven. Für die Prämien- 
und Gewinnreserven tritt diese Verpflichtung jedoch erst nach Ablauf von 
10 Jahren seit dem Tage der Genehmigung der Satzung mit der Maß 
gabe in Kraft, daß von dem jährlichen Zuwachs mindestens ein Drittel 
solange in den bezeichneten Anleihen anzulegen ist, bis der angelegte 
Betrag ei» Viertel des Gesamtbetrages der Prämien- und Gewinnreserven 
erreicht hat. Die zuständigen Minister sind befugt, den Verband für die 
Prämien- und Gewinnreserven auch weiterhin von dieser Verpflichtung 
zu entbinden, solange und soweit den im Reiche zugelassenen privaten
	        
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