Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. öffentliche Versicherung. 
ö. F.A. im einzelnen, so zeigt sich ein vielgestaltiges Mosaik, dessen 
einzelne Stücke in ihrer Größe säst alle Stufen zwischen dem Umfange 
eines Bundesstaates wie Bayern mit über 6,5 Millionen Einwohnern 
und eines Stadtbezirks von nur 32 000 Einwohnern wie etwa Thorn 
und Elbing durchlaufen. 
Unterscheidet mau zwischen außerpreußischen und preußischen ö. F.A., 
so umfassen die ersteren regelmäßig das Gesamtgebiet des betreffenden 
Bundesstaates, während die preußischen Anstalten höchstens den Raum 
einer preußischen Provinz, in einigen Provinzen ^ sogar nur Teile dieser 
Provinzen bis zur Stadtgröße einnehmen. Diese gegenseitige Abgrenzung 
ist, abgesehen von dem dadurch beseitigten Wettbewerb der ö. F.A. 
untereinander, auch bedeutsam insofern, als sich aus dem Charakter des 
Betriebsgebietes * 1 * * * 5 * 7 Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Gruppen der 
Versicherungsnehmer der betreffenden Anstalten ziehen lassen. 
Der angedeuteten historischen Aufgabe entsprechend waren ursprünglich 
sämtliche deutsche ö. F.A. lediglich Gebäudeversicherungs- und zwar 
Z w a n g s anstalten, d. h. sämtliche Gebäudeeigentümer der betreffenden 
Bezirke waren rechtlich ^ oder tatsächlich^ gehalten, nur bei der ö. F.A. 
Deckung zu suchen. Die Versicherungsnehmer derartiger Gebäude- 
zwangsanstalten setzen sich daher regelmäßig aus den Gebäudebesitzern 
aller Stände zusammen. 
Dem Zwange der Versicherungsnehmer zum Beitritt entsprach die 
Verpflichtung der ö. F.A., die ihnen angebotenen Versicherungsobjekte 
mit seltenen durch die versicherungstechnische Leistungsfähigkeit der An 
stalten bedingten Ausnahmen 8 in Versicherung zu nehmen. Der Beitritts- 
bis 1910 umfassen, noch berücksichtigt, da sie damals noch als ö. F.A. angesehen 
wurden bzw. sich noch nicht verschmolzen hatten. Da es sich nur um kleinere Unter 
nehmungen handelt, wird das Gesamtergebnis durch diese Einbeziehung nur un 
wesentlich berührt. 
1 In Westpreußen, Brandenburg, Schlesien, Sachsen und Hannover. 
" z. B. reich an Industrie, vorwiegend ländliche Bewirtschaftung, reines Stadt 
gebiet, reich durchsetzt mit großen Städten oder kleinen Städten und dergleichen. 
° Zwang zur ausdrücklichen Beitrittserklärung oder Entstehung des Versicherungs- 
Verhältnisses ohne Antrag der Beteiligten unmittelbar kraft Gesetzes mit der Tat 
sache der Errichtung eines Gebäudes. 
7 Durch Verbot der Bertragsabschließung bei anderen Versicherern und Nichtig 
keitserklärung der diesem Verbot zuwider abgeschlossenen Vertrüge: Monopol. 
s Wegen der Bewertung dieser Annahmepflicht und der Möglichkeit ihrer Aus 
gestaltung sei auf den Aufsatz „Die Beitrittsart, die Annahmepflicht und der Um 
fang der Brandschadenversicherungsmöglichkeiten bei den ö. F.A." in den „Mitteilungen 
für die ö. F.A." Jahrgang 1911, Nr. 10 S. 387 ff. verwiesen.
	        
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