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II. öffentliche Versicherung.
ö. F.A. im einzelnen, so zeigt sich ein vielgestaltiges Mosaik, dessen
einzelne Stücke in ihrer Größe säst alle Stufen zwischen dem Umfange
eines Bundesstaates wie Bayern mit über 6,5 Millionen Einwohnern
und eines Stadtbezirks von nur 32 000 Einwohnern wie etwa Thorn
und Elbing durchlaufen.
Unterscheidet mau zwischen außerpreußischen und preußischen ö. F.A.,
so umfassen die ersteren regelmäßig das Gesamtgebiet des betreffenden
Bundesstaates, während die preußischen Anstalten höchstens den Raum
einer preußischen Provinz, in einigen Provinzen ^ sogar nur Teile dieser
Provinzen bis zur Stadtgröße einnehmen. Diese gegenseitige Abgrenzung
ist, abgesehen von dem dadurch beseitigten Wettbewerb der ö. F.A.
untereinander, auch bedeutsam insofern, als sich aus dem Charakter des
Betriebsgebietes * 1 * * * 5 * 7 Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Gruppen der
Versicherungsnehmer der betreffenden Anstalten ziehen lassen.
Der angedeuteten historischen Aufgabe entsprechend waren ursprünglich
sämtliche deutsche ö. F.A. lediglich Gebäudeversicherungs- und zwar
Z w a n g s anstalten, d. h. sämtliche Gebäudeeigentümer der betreffenden
Bezirke waren rechtlich ^ oder tatsächlich^ gehalten, nur bei der ö. F.A.
Deckung zu suchen. Die Versicherungsnehmer derartiger Gebäude-
zwangsanstalten setzen sich daher regelmäßig aus den Gebäudebesitzern
aller Stände zusammen.
Dem Zwange der Versicherungsnehmer zum Beitritt entsprach die
Verpflichtung der ö. F.A., die ihnen angebotenen Versicherungsobjekte
mit seltenen durch die versicherungstechnische Leistungsfähigkeit der An
stalten bedingten Ausnahmen 8 in Versicherung zu nehmen. Der Beitritts-
bis 1910 umfassen, noch berücksichtigt, da sie damals noch als ö. F.A. angesehen
wurden bzw. sich noch nicht verschmolzen hatten. Da es sich nur um kleinere Unter
nehmungen handelt, wird das Gesamtergebnis durch diese Einbeziehung nur un
wesentlich berührt.
1 In Westpreußen, Brandenburg, Schlesien, Sachsen und Hannover.
" z. B. reich an Industrie, vorwiegend ländliche Bewirtschaftung, reines Stadt
gebiet, reich durchsetzt mit großen Städten oder kleinen Städten und dergleichen.
° Zwang zur ausdrücklichen Beitrittserklärung oder Entstehung des Versicherungs-
Verhältnisses ohne Antrag der Beteiligten unmittelbar kraft Gesetzes mit der Tat
sache der Errichtung eines Gebäudes.
7 Durch Verbot der Bertragsabschließung bei anderen Versicherern und Nichtig
keitserklärung der diesem Verbot zuwider abgeschlossenen Vertrüge: Monopol.
s Wegen der Bewertung dieser Annahmepflicht und der Möglichkeit ihrer Aus
gestaltung sei auf den Aufsatz „Die Beitrittsart, die Annahmepflicht und der Um
fang der Brandschadenversicherungsmöglichkeiten bei den ö. F.A." in den „Mitteilungen
für die ö. F.A." Jahrgang 1911, Nr. 10 S. 387 ff. verwiesen.