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I. Geschäftliche Versicherung.
summe dieser Einbußen läßt sich, ohne daß jede Gesellschaft für sich ihre
Berechnungen aufstellt, auch nicht annähernd feststellen. Im allgemeinen
aber ist zu bemerken, daß den vorzeitig Abgehenden mit der fortschreiten
den Entwickelung der Lebensversicherung immer größere Ansprüche an die
Prämienreserve haben eingeräumt werden können. Die ältesten Ver
sicherungsbedingungen kannten überhaupt keine Rückvergütung. Was aber
dem einzelnen bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung auch nach den
jetzt geltenden, liberalen Versicherungsbedingungen noch verloren geht,
kommt fast ungeschmälert der Gesamtheit der Versicherten zugute. —
Die dritte Gruppe von Leistungen des Versicherers bilden die Gewinn
anteile, die er den Versicherungsnehmern vergütet. Solange Prämien für
die Versicherung zu entrichten sind, werden an ihnen die Dividenden
direkt vom Versicherer gekürzt, gelangen also gar nicht in die Hände des
Versicherungsnehmers. Aber auch die bar ausgezahlten Dividenden muß
man schon wegen des verhältnismäßig nicht hohen Betrags der einzelnen
Dividende zu den Leistungen rechnen, welche regelmäßig verbraucht und
nicht zum Vermögen geschlagen werden.
In den weitaus meisten Fällen gelangen die Leistungen aus einem
Versicherungsverträge an die Personen, die die Prämien gezahlt haben,
oder an ihre Erben. Nicht selten aber sind auch die Fälle, in denen
dritte Personen auf Grund einer Zuwendung, eines Pfandrechts usw.
Empfänger werden.
Zweck der Lebensversicherung.
Der Zweck, welchen die Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer
Versicherung verfolgen, ist im wesentlichen schon in den bisherigen Aus
führungen gedacht. Hier sei nur noch mit wenigen Worten auf die Be
deutung hingewiesen, die die Lebensversicherung für die Entschuldung des
Grundbesitzes gewinnen kann. Ob im einzelnen Fall eine Versicherung
dazu bestimmt ist, daß mit der Versicherungssumme eine Hypothek getilgt
wird, entzieht sich natürlich regelmäßig der Kenntnis des Versicherers.
Neuerdings aber sind Bestrebungen in Gang gekommen, die Verbindung
von Lebensversicherung und Hypothek zu organisieren. Auf dem Gebiete
der Privatversicherung haben namentlich zwei Landesversicherungsanstaltcn
der staatlichen Alters- und Jnvaliditätsversicherung, die sich die Förderung
des Kleinwohnungsbaues durch Beleihung von Arbeiterwohnhäusern an
gelegen sein lassen, diese Art der Schuldentilgung in ihr Arbeitsprogramm
aufgenommen.
So hat sich die Landesversicherungsanstalt der Rhcinprovinz zu
Düsseldorf