Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I.  Geschäftliche  Versicherung.

summe  dieser  Einbußen  läßt  sich,  ohne  daß  jede  Gesellschaft  für  sich  ihre
Berechnungen  aufstellt,  auch  nicht  annähernd  feststellen.  Im  allgemeinen
aber  ist  zu  bemerken,  daß  den  vorzeitig  Abgehenden  mit  der  fortschreitenden ­
  Entwickelung  der  Lebensversicherung  immer  größere  Ansprüche  an  die
Prämienreserve  haben  eingeräumt  werden  können.  Die  ältesten  Versicherungsbedingungen ­
  kannten  überhaupt  keine  Rückvergütung.  Was  aber
dem  einzelnen  bei  vorzeitiger  Auflösung  der  Versicherung  auch  nach  den
jetzt  geltenden,  liberalen  Versicherungsbedingungen  noch  verloren  geht,
kommt  fast  ungeschmälert  der  Gesamtheit  der  Versicherten  zugute.  —
Die  dritte  Gruppe  von  Leistungen  des  Versicherers  bilden  die  Gewinnanteile, ­
  die  er  den  Versicherungsnehmern  vergütet.  Solange  Prämien  für
die  Versicherung  zu  entrichten  sind,  werden  an  ihnen  die  Dividenden
direkt  vom  Versicherer  gekürzt,  gelangen  also  gar  nicht  in  die  Hände  des
Versicherungsnehmers.  Aber  auch  die  bar  ausgezahlten  Dividenden  muß
man  schon  wegen  des  verhältnismäßig  nicht  hohen  Betrags  der  einzelnen
Dividende  zu  den  Leistungen  rechnen,  welche  regelmäßig  verbraucht  und
nicht  zum  Vermögen  geschlagen  werden.
In  den  weitaus  meisten  Fällen  gelangen  die  Leistungen  aus  einem
Versicherungsverträge  an  die  Personen,  die  die  Prämien  gezahlt  haben,
oder  an  ihre  Erben.  Nicht  selten  aber  sind  auch  die  Fälle,  in  denen
dritte  Personen  auf  Grund  einer  Zuwendung,  eines  Pfandrechts  usw.
Empfänger  werden.
Zweck  der  Lebensversicherung.
Der  Zweck,  welchen  die  Versicherungsnehmer  mit  dem  Abschluß  einer
Versicherung  verfolgen,  ist  im  wesentlichen  schon  in  den  bisherigen  Ausführungen ­
  gedacht.  Hier  sei  nur  noch  mit  wenigen  Worten  auf  die  Bedeutung ­
  hingewiesen,  die  die  Lebensversicherung  für  die  Entschuldung  des
Grundbesitzes  gewinnen  kann.  Ob  im  einzelnen  Fall  eine  Versicherung
dazu  bestimmt  ist,  daß  mit  der  Versicherungssumme  eine  Hypothek  getilgt
wird,  entzieht  sich  natürlich  regelmäßig  der  Kenntnis  des  Versicherers.
Neuerdings  aber  sind  Bestrebungen  in  Gang  gekommen,  die  Verbindung
von  Lebensversicherung  und  Hypothek  zu  organisieren.  Auf  dem  Gebiete
der  Privatversicherung  haben  namentlich  zwei  Landesversicherungsanstaltcn
der  staatlichen  Alters-  und  Jnvaliditätsversicherung,  die  sich  die  Förderung
des  Kleinwohnungsbaues  durch  Beleihung  von  Arbeiterwohnhäusern  angelegen ­
  sein  lassen,  diese  Art  der  Schuldentilgung  in  ihr  Arbeitsprogramm
aufgenommen.
So  hat  sich  die  Landesversicherungsanstalt  der  Rhcinprovinz  zu
Düsseldorf
            
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