I. Geschäftliche Versicherung.
wohl nur eine geringe Wirkung geübt haben können. Schließlich —
und das war ausschlaggebend für mich — handelt es sich bei der vor
liegenden Untersuchung ja nur um mehr oder weniger abgerundete
Summen und nur um die Wechselbeziehung zwischen Geldmarkt und
Versicherung, nicht um die Schaffung von Unterlagen für irgendwelche
feuerversicherungstechnische Maßnahmen. Für eine Erweiterung der
preußischen Statistik auf das Reich wird allerdings zu beachten sein,
daß in Preußen die von den Privatversicherungsgesellschaften vergüteten
Schäden zusammen mit denen der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten
behandelt sind. Da in anderen Bundesstaaten die Gebäudeversicherung
vielfach dem Monopol öffentlicher Anstalten unterliegt, während das
Mobiliar vielfach nur bei Privatgesellschaften versichert werden kann,
dürften sich die Schadenzahlungen im gesamten deutschen Geschäft der
Privatversicherungsgeseüschasten vielleicht in etwas anderer Weise ver
teilen. Eine auch nur schätzungsweise Angabe über die Größe der Ab
weichung vermögen wir allerdings nicht zu liefern. Daher möchte ich
davon Abstand nehnien, mich über die vermutliche Verteilung der Schäden
ihrer Höhe nach für das ganze Deutsche Reich zu äußern. Die sorgsame
Berechnung dieser Zahlen unter möglichster Vermeidung von Fehlerquellen
würde eine umfangreiche Spezialuntersuchung beanspruchen.
Die Verteilung der Schäden nach ihrer Höhe kann uns zugleich den
besten und nach Lage der Dinge einzigen Anhaltspunkt für die Be
urteilung der Frage bieten, welche Bedeutung die Feuerversicherungs
entschädigungen für den Empfänger haben. Die kleinen Beträge bis zu
Mk. 100,— werden wohl in der Hauptsache zum Konsum verwendet,
da sie entweder zur Beschaffung neuer Haushaltgegenstände oder zur
Bestreitung des allgemeinen Aufwandes herangezogen werden. Umgekehrt
kann von den Schäden über Mk. 50 000,— und von einem erheblichen
Teil der nächst niederen Klasse, also von etwa der Hälfte der Schaden
zahlungen mit Bestimmtheit angenommen werden, daß die Entschädigung
der Produktion dient, d. h. zur Fortführung gewerblicher oder land-
wirtschaftlicher Betriebe oder von Handelsunternehmungen verwertet wird-
Ob in diesen Fällen mhne die Entschädigung der Betrieb eingestellt werden
nlüßte, könnte nur an Hand einer Reihe von einzelnen Fällen beurteilt
werden. Hierzu fehlt nicht nur bei der gegenwärtigen Untersuchung das
Material, sondern es ließe sich auch seitens der Gesellschaften gar nicht
beschaffen, da die Gesellschaften ohne schwere Störung ihrer Geschäfts
verbindungen keine zahlenmäßige Auskunft über die Vermögensvcrhält-
nisse der Beschädigten verlangen können. Immerhin darf mit Sicherheit