Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

I.  Geschäftliche  Versicherung.

wohl  nur  eine  geringe  Wirkung  geübt  haben  können.  Schließlich  —
und  das  war  ausschlaggebend  für  mich  —  handelt  es  sich  bei  der  vorliegenden ­
  Untersuchung  ja  nur  um  mehr  oder  weniger  abgerundete
Summen  und  nur  um  die  Wechselbeziehung  zwischen  Geldmarkt  und
Versicherung,  nicht  um  die  Schaffung  von  Unterlagen  für  irgendwelche
feuerversicherungstechnische  Maßnahmen.  Für  eine  Erweiterung  der
preußischen  Statistik  auf  das  Reich  wird  allerdings  zu  beachten  sein,
daß  in  Preußen  die  von  den  Privatversicherungsgesellschaften  vergüteten
Schäden  zusammen  mit  denen  der  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten
behandelt  sind.  Da  in  anderen  Bundesstaaten  die  Gebäudeversicherung
vielfach  dem  Monopol  öffentlicher  Anstalten  unterliegt,  während  das
Mobiliar  vielfach  nur  bei  Privatgesellschaften  versichert  werden  kann,
dürften  sich  die  Schadenzahlungen  im  gesamten  deutschen  Geschäft  der
Privatversicherungsgeseüschasten  vielleicht  in  etwas  anderer  Weise  verteilen. ­
  Eine  auch  nur  schätzungsweise  Angabe  über  die  Größe  der  Abweichung ­
  vermögen  wir  allerdings  nicht  zu  liefern.  Daher  möchte  ich
davon  Abstand  nehnien,  mich  über  die  vermutliche  Verteilung  der  Schäden
ihrer  Höhe  nach  für  das  ganze  Deutsche  Reich  zu  äußern.  Die  sorgsame
Berechnung  dieser  Zahlen  unter  möglichster  Vermeidung  von  Fehlerquellen
würde  eine  umfangreiche  Spezialuntersuchung  beanspruchen.
Die  Verteilung  der  Schäden  nach  ihrer  Höhe  kann  uns  zugleich  den
besten  und  nach  Lage  der  Dinge  einzigen  Anhaltspunkt  für  die  Beurteilung ­
  der  Frage  bieten,  welche  Bedeutung  die  Feuerversicherungsentschädigungen ­
  für  den  Empfänger  haben.  Die  kleinen  Beträge  bis  zu
Mk.  100,—  werden  wohl  in  der  Hauptsache  zum  Konsum  verwendet,
da  sie  entweder  zur  Beschaffung  neuer  Haushaltgegenstände  oder  zur
Bestreitung  des  allgemeinen  Aufwandes  herangezogen  werden.  Umgekehrt
kann  von  den  Schäden  über  Mk.  50  000,—  und  von  einem  erheblichen
Teil  der  nächst  niederen  Klasse,  also  von  etwa  der  Hälfte  der  Schadenzahlungen ­
  mit  Bestimmtheit  angenommen  werden,  daß  die  Entschädigung
der  Produktion  dient,  d.  h.  zur  Fortführung  gewerblicher  oder  landwirtschaftlicher
  Betriebe  oder  von  Handelsunternehmungen  verwertet  wird-Ob
  in  diesen  Fällen  mhne  die  Entschädigung  der  Betrieb  eingestellt  werden
nlüßte,  könnte  nur  an  Hand  einer  Reihe  von  einzelnen  Fällen  beurteilt
werden.  Hierzu  fehlt  nicht  nur  bei  der  gegenwärtigen  Untersuchung  das
Material,  sondern  es  ließe  sich  auch  seitens  der  Gesellschaften  gar  nicht
beschaffen,  da  die  Gesellschaften  ohne  schwere  Störung  ihrer  Geschäftsverbindungen ­
  keine  zahlenmäßige  Auskunft  über  die  Vermögensvcrhältnisse
  der  Beschädigten  verlangen  können.  Immerhin  darf  mit  Sicherheit
            
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