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II. Allgemeinbildender Schulunterricht.
a. Schulverwaltung.
1. Großbritannien.
Großbritannien ist auch auf dem Gebiete des Schulwesens das Land der Privatinitiative gewesen. Bis
in die Mitte des 19. Jahrhunderts lag der Volksschulunterricht in Händen von Privaten, namentlich
Stiftungen, Vereinen und religiösen Gemeinschaften. Erst 1876 wurde der allgemeine Unterrichtszwang,
(vom 5. bis 14. Lebensjahre) eingeführt, und seit 1891 ist der Unterricht in den öffentlichen Elementar-
schulen unentgeltlich. Obwohl die Notwendigkeit der staatlichen Unterrichtspflege und der Bereitstellung
öffentlicher Mittel längst anerkannt ist, fehlt auch heute noch die reine Staatsschule. Der Staat subventio-
niert auf verschiedenen Wegen die privaten und kommunalen Lehranstalten und trägt seit der Reform
yon 1902 etwa die Hälfte der kommunalen Unterrichtskosten sowie (endgültig seit 1918) die Lehrerpensionen.
Die eigentliche Unterrichtsverwaltung ist seit 1902 den kommunalen Unterrichtsbehörden (Local
Education Authorities) übertragen, als deren ausführende Organe die Stadtschuldeputationen (Education
Commäittees) fungieren. Lehrpläne und Prüfungen der höheren Schulen sind hauptsächlich Sache der
Universitäten, insbesondere des Oxford and Cambridge School Examination Board (Joint Board). Das
Unterrichtsministerium (Board of Education) übt lediglich die Schulaufsicht aus.
Das schottische Schulwesen untersteht dem vom Board of Education getrennten Scotch Education
Department. Die Abhängigkeit der Schulen von der Aufsichtsbehörde ist viel größer als in England.
In Irland lag die Unterrichtsverwaltung für den Elementarunterricht bei den Commissioners of National
Education, für den höheren Unterricht beim Board of Intermediate Education. Seit der Lostrennung Süd-
irlands ist für Nordirland das dem Board of Education unterstellte Education Department zuständig. Im
Freistaat Irland steht die gesetzliche Regelung noch aus.
Kosten der staatlichen Schulverwaltung.
Vorkriegsetat Nachkriegsetat,
in 1000 £ in vH der ges. in 1000 £ in vH der ges.
Schulausgaben!) Original- Vorkriegs- Schulausgaben?)
ziffern kaufkraft
England und Wales ....... 499 3,8 943 554
Schottland: 2... 70 3,0 147 87
U DE 83 4,7 [
Großbritannien ............ 652 3,8 1.090 a1
2. Frankreich.
Frankreich ist im Gegensatz zu Großbritannien (wenn auch ohne völligen Ausschluß der Gemeinde-
und Privatschulen) heute das Land der öffentlichen Staatsschule. Bereits 1833 war mindestens eine
öffentliche Elementarschule für jede französische Gemeinde obligatorisch. Daneben bestand Unterrichts-
freiheit für die geistlichen Kongregationen und Schulbrüderschaften. Unter der dritten Republik wurden
durch Gesetz von 1886 die geistlichen Lehrkräfte aus den öffentlichen Volksschulen ausgeschlossen. Heute
ist den religiösen Gesellschaften mit wenigen Ausnahmen auch die Gründung von Privatschulen unter-
sagt. Die Unentgeltlichkeit des Elementarunterrichts wurde 1881, der Schulzwang (vom 6. bis 13. Lebens-
jahr) im Jahre 1882 eingeführt. Mit Enseignement Moyen wird (ebenso wie in Belgien und Italien) das
höhere Unterrichtswesen, mit Enseignement Superieur das Hochschulwesen bezeichnet. Das gesamte fran-
zösische Bildungswesen wird als Universit& de France zusammengefaßt.
a N Kr wa en a a nistertum, das mit Hilfe der Unterrichtsbehörden,
verwaltet und die privaten ORTONi0rE, AG kat Pa Area De U nHChen Schale
17 SAkademiene mit Ae-ehnom von rObe ern iche Ortsunterrichtsbehörden fungieren im ganzen
N Finanzi so ‚und Lehrern gewählten »akademischen Rat«, an deren
anzlerung auch die Departements beteiligt sind.
NEE "ya N 7,1 Millionen fr. (2 vH der gesamten Schul-
Vorkriegskaufkraft, das sind 4,6 vH der Gesamt niet er EN NE NE Br EN A
hinzugekommenen Verwaltungskosten für Elsaß- N rien“ N ) vn BAT AT en PO
8 E SoS aß-Lothringen, die infolge der dortigen Umstellung des
Unterrichtswesens allein 77,5 Millionen fr. (17,2 Millionen fr. Vorkriegskaufkraft) betragen,
1) Staatsausgaben für den allgemeinbildenden Schulunterricht,