Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

also  vor  allen  Dingen  die  Behandlung  der  auswärtigen  Angelegenheiten ­
  und  die  Organisation  der  Reichsverteidigung  zustehen,  so
sind  eigene  Reichsfinanzen  notwendig;  das  Reichsparlament  müßte
das  Recht  erhalten,  die  für  seine  Zwecke  nötigen  Steuern  zu  erheben.
Welche  Formen  diese  Steuererhebung  auch  immer  annehmen
würde,  sie  würde  die  Finanzverwaltung  der  einzelnen  Staaten  in
hohem  Maße  beeinflussen.  Selbst  wenn  es  möglich  wäre,  der  Reichsregierung ­
  nur  die  Zölle  zu  überantworten,  so  wäre  damit  ein  tiefer
Eingriff  in  die  Finanzhoheit  der  Einzelstaaten  verbunden.  Tochtervölker ­
  und  Mutterland  müßten  einen  großen  Teil  ihrer  finanziellen
Selbständigkeit  aufgeben  —  etwa  zwei  Fünftel  der  heutigen  Ausgaben ­
  des  Mutterlandes  entfallen  auf  Angelegenheiten,  die  zweifelsohne ­
  Reichssache  sind.  Es  ist  kaum  denkbar,  daß  ein  altes  Reich
wie  England  seine  Selbstbestimmung  aufgeben  wird  und  das  Recht
der  Besteuerung  seiner  Bevölkerung  in  die  Hände  ganz  anders  aufgebauter ­
  Gesellschaften  legen  wird.
Trotzdem  hat  es  nicht  an  Vorschlägen  zur  Schaffung  eines  derartigen ­
  Reichsverbandes  gefehlt.  Kein  geringerer  als  Joseph  Chamberlain
  hat  auf  der  Kolonialkonferenz  von  1902  auf  ihn  hingewiesen:
«Es  sind  Andeutungen  gefallen,  daß  den  Kolonien  in  einem  oder  in
beiden  Häusern  des  Parlamentes  eine  Vertretung  eingeräumt  würde.
Im  Prinzip  haben  wir  keinerlei  Einwendungen  gegen  einen  solchen
Vorschlag  zu  erheben.»
Ein  ausgearbeiteter  Vorschlag  zu  einem  Reichsparlament  —  es
wurde  als  Reichsrat  (Imperial  Council)  bezeichnet  —  wurde  der
Reichskonferenz  von  1911  von  Neuseeland  vorgelegt.  Nach  demselben ­
  sollte  ein  aus  zwei  Häusern  zusammengesetztes  Reichsparlament ­
  gewählt  werden,  bestehend  aus  einem  Unterhaus
von  etwa  300  Mitgliedern  und  einem  Senat  von  12  Mitgliedern.  Zum
Unterhaus  sollten  je  200  000  weiße  Einwohner  einen  Abgeordneten
wählen;  das  ergäbe  eine  Vertretung  von  77  Abgeordneten  für  die
Tochtervölker  und  von  220  Abgeordneten  für  das  Mutterland.  Im
Senat  sollten  das  Mutterland  und  jedes  Tochtervolk  durch  je  zwei
Senatoren  vertreten  sein.  Die  Befugnisse  dieses  Senates,  in  dem  das
Mutterland  mit  zwei  Vertretern  in  der  Minderheit  ist,  sollten  jedoch
beschränkt  sein.  Ein  Kabinett,  bestehend  aus  15  Abgeordneten,  von
denen  nur  einer  dem  Senat  angehören  darf,  soll  das  Ministerium
bilden.  Die  Befugnisse  dieses  Reichsrats  erstrecken  sich  auf:
            
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