also vor allen Dingen die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten
und die Organisation der Reichsverteidigung zustehen, so
sind eigene Reichsfinanzen notwendig; das Reichsparlament müßte
das Recht erhalten, die für seine Zwecke nötigen Steuern zu erheben.
Welche Formen diese Steuererhebung auch immer annehmen
würde, sie würde die Finanzverwaltung der einzelnen Staaten in
hohem Maße beeinflussen. Selbst wenn es möglich wäre, der Reichsregierung
nur die Zölle zu überantworten, so wäre damit ein tiefer
Eingriff in die Finanzhoheit der Einzelstaaten verbunden. Tochtervölker
und Mutterland müßten einen großen Teil ihrer finanziellen
Selbständigkeit aufgeben — etwa zwei Fünftel der heutigen Ausgaben
des Mutterlandes entfallen auf Angelegenheiten, die zweifelsohne
Reichssache sind. Es ist kaum denkbar, daß ein altes Reich
wie England seine Selbstbestimmung aufgeben wird und das Recht
der Besteuerung seiner Bevölkerung in die Hände ganz anders aufgebauter
Gesellschaften legen wird.
Trotzdem hat es nicht an Vorschlägen zur Schaffung eines derartigen
Reichsverbandes gefehlt. Kein geringerer als Joseph Chamberlain
hat auf der Kolonialkonferenz von 1902 auf ihn hingewiesen:
«Es sind Andeutungen gefallen, daß den Kolonien in einem oder in
beiden Häusern des Parlamentes eine Vertretung eingeräumt würde.
Im Prinzip haben wir keinerlei Einwendungen gegen einen solchen
Vorschlag zu erheben.»
Ein ausgearbeiteter Vorschlag zu einem Reichsparlament — es
wurde als Reichsrat (Imperial Council) bezeichnet — wurde der
Reichskonferenz von 1911 von Neuseeland vorgelegt. Nach demselben
sollte ein aus zwei Häusern zusammengesetztes Reichsparlament
gewählt werden, bestehend aus einem Unterhaus
von etwa 300 Mitgliedern und einem Senat von 12 Mitgliedern. Zum
Unterhaus sollten je 200 000 weiße Einwohner einen Abgeordneten
wählen; das ergäbe eine Vertretung von 77 Abgeordneten für die
Tochtervölker und von 220 Abgeordneten für das Mutterland. Im
Senat sollten das Mutterland und jedes Tochtervolk durch je zwei
Senatoren vertreten sein. Die Befugnisse dieses Senates, in dem das
Mutterland mit zwei Vertretern in der Minderheit ist, sollten jedoch
beschränkt sein. Ein Kabinett, bestehend aus 15 Abgeordneten, von
denen nur einer dem Senat angehören darf, soll das Ministerium
bilden. Die Befugnisse dieses Reichsrats erstrecken sich auf: