Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

165 n 
‚Botschaft 
betreffend 
Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundes- 
gesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische 
Nationalbank. 
(Vom 1. April 1911.) 
Tit. 
Wir hätten gerne mit einer Abänderung des Bundesgesetzes 
über die schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet, 
um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die 
im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen 
zu können. Mit den Behörden der Bank sind wir aber zur Über- 
zeugung gelangt. dass es wünschbar sei, die Sache nicht weiter 
zu verschieben und schon jetzt, unter Vorbehalt einer später vor- 
zunehmenden, die wichtigeren Punkte umfassenden Revision, ge- 
wisse Schranken aufzuheben, welche der Bank gezogen worden 
sind und sie hindern, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem 
natürlichen Geschäftskreis gehören und ihr Gewinne vorenthalten, 
die zu machen sie berechtigt ist. 
Wir benützen auch den Anlass, um den Artikel 15 genauer 
zu fassen, dessen Wortlaut in gewissen Beziehungen an Deutlich- 
keit zu wünschen übrig lässt, und ihn zu ergänzen. Um jedem 
Missverständnis vorzubeugen, schicken wir voraus, dass die heute 
von uns vorgeschlagenen Abänderungen, sowie diejenigen, welche 
eine längere Erfahrung als angebracht erscheinen lassen könnte, 
1911 — 126
	        
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