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‚Botschaft
betreffend
Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische
Nationalbank.
(Vom 1. April 1911.)
Tit.
Wir hätten gerne mit einer Abänderung des Bundesgesetzes
über die schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet,
um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die
im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen
zu können. Mit den Behörden der Bank sind wir aber zur Über-
zeugung gelangt. dass es wünschbar sei, die Sache nicht weiter
zu verschieben und schon jetzt, unter Vorbehalt einer später vor-
zunehmenden, die wichtigeren Punkte umfassenden Revision, ge-
wisse Schranken aufzuheben, welche der Bank gezogen worden
sind und sie hindern, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem
natürlichen Geschäftskreis gehören und ihr Gewinne vorenthalten,
die zu machen sie berechtigt ist.
Wir benützen auch den Anlass, um den Artikel 15 genauer
zu fassen, dessen Wortlaut in gewissen Beziehungen an Deutlich-
keit zu wünschen übrig lässt, und ihn zu ergänzen. Um jedem
Missverständnis vorzubeugen, schicken wir voraus, dass die heute
von uns vorgeschlagenen Abänderungen, sowie diejenigen, welche
eine längere Erfahrung als angebracht erscheinen lassen könnte,
1911 — 126