Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Bestehender Text. Neuer Text. 
5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung 5. Unverändert. 
und von Barschaft des Bundes und der unter seiner 
Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher 
Rechnung. 
6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi. 6. Unverändert. 
/. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lau- 7. Unverändert. 
tenden leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des 
Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, je- 
doch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von 
Geldern. 
Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und 8, Unverändert. 
Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie 
Belehnung solcher, 
9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten. 9. Unverändert, 
10, Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen 10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wert- 
zur Aufbewahrung und zur Verwaltung. schriften und Wertgegenständen, An- und 
Verkauf von Wertschriften, sowie Sub- 
skriptionen für Rechnung Dritter. 
11. Kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen 11 Mitwirkung bei der Begebung von An- 
auf Anleihen des Bundes und der Kantone, die zur leihen des Bundes und Entgegennahme 
Zeichnung aufgelegt sind, jedoch unter Ausschluss von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes 
jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher und der Kantone, beides unter Ausschluss 
Anleihen. jeder festen Übernahme. 
Art. 16, Art. 16, 
Die Nationalbank ist verpflichtet: 
l, Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung 1. Unverändert. 
des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zah- 
lungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundes- 
guthabens Zahlungen zu leisten: 
2. soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden 2. 
und die unter seiner Verwaltung stehenden Wert- 
Schriften und Wertgegenstände unentgeltlich zur Auf- .‚,. zur Aufbewahrung und 
bewahrung oder Verwaltung zu übernehmen. Verwaltung zu übernehmen. 
Art. 20. Art. 20. 
Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten Der ganze Gegenwert der in Umlauf be- 
Soll in Sesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum findlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft 
Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in oder in Goldbarren, zum gesetzlichen Münzfuss 
Schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das unter Abzug der Prägegebühr berechnet, oder 
Ausland vorhanden sein. in fremden Goldmünzen oder endlich in diskon-
	        
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