Full text : Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

ie

Bank von England, sowie das Sicht-Guthaben auf das Ausland
einzubeziehen.
Diese Massnahme hat die Lage allerdings verbessert, jedoch
ohne die Nachteile zu heben, den die Beschaffung einer derartigen
 Deckung für die Bank im Gefolge hat.
Der Durchschnitt der kurzfälligen Verbindlichkeiten der Bank
belief sich im Jahre 1908 auf 22,8, im Jahre 1909 auf 28,8
und im Jahr 1910 auf 22,1 Millionen ; wenn die geforderte Deckung
ausgeschaltet würde, könnte die Bank über die dazu verwendeten
Werte verfügen, was ihre Erträgnisse in ansehnlicher Weise vermehren
 würde.
Eine derartige Deckung wird weder in Frankreich noch in
Deutschland gefordert und wir halten dafür, dass sie auch hier
nicht notwendig ist, und schlagen Ihnen im Interesse einer gedeihlichen
 Entwicklung der Geschäfte der Nationalbank vor, diesen
Artikel zu streichen,
Wir unterbreiten Ihnen, zugleich mit dem frühern Texte,
den im Sinne obiger Vorschläge abgeänderten neuen Text und
ergreifen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, geehrte Herren,
unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.
Bern, den 1. April 1911.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Ruchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Schatzmann.
            
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