Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

1916.  Mi  Eintritt  des  freien  Handels  in  Brotgetreide  und  Mehl
erfolgt  besondere  Vereinbarung,  gegebenenfalls  schiedsrichterliche
Entscheidung.
8  12.  (Für  Streitigkeiten  ein  Schiedsgericht).
Zusatzvertrag:  Der  Vertrag  vom  17.  September  1916
wird  bis  zum  15.  September  1917  verlängert.  Folgende  Änderungen ­
  und  Zusätze  werden  an  ihm  vorgenommen:
1.  Die  Müllereivereinigung  kann  sich  beim  Ankäufe  des
Kreishändlers  oder  Unterhändlers  bedienen.  Diesen  ist  eine  Gebühr ­
  nicht  zu  zahlen.  Die  Bestimmung  des  §  6  wird  hierdurch  nicht
berührt.
2.  Die  Stadt  Zeitz  hat  nach  dem  neuen  Vertrage  mit  dem
Landkreise  das  Recht,  die  von  ihr  der  'Müllereivereinigung  zugeteilten ­
  Getreidemengen  bei  Mühlen  ihrer  Wahl  -ausmahlen  zu
lassen.  Es  besteht  Grund  zur  Annahme,  daß  sie  nur  die  Mühlen
berücksichtigt,  die  das  beste  Mehl  herstellen.  Hierdurch  würde  der
Kreis  jetzt  gegen  das  Vorjahr  mehr  Mehl  erhalten,  welches  nicht
so  gut  wäre  wie  das  Mehl  der  Stadt  Zeitz.  Die  Müllereivereinigung
  hat  dem  Kreise  Gewähr  dafür  zu  leisten,  daß  er  auch
im  neuen  Wirtschaftjahre  den  gleichen  Teil  der  Gesamtmenge  in
bester  Art  erhält  wie  im  Vorjahre.
3.  In  der  Anlage  zum  Vertrage  ist  der  Betrag  für  Entschädigung ­
  und  Mahllohn  auf  28  M.  zu  bemessen.  Ferner  wird
bemerkt,  obwohl  an  sich  selbstverständlich  und  auch  jetzt  zu  Recht
bestehend:
Sollte  die  Annahme  von  6  v.  H.  Schwund  nicht  zutreffend  sein
und  mehr  ermahlen  werden,  so  ist  das  Mehr  an  Mehl  nicht  Eigentum ­
  der  Mühle,  sondern  ebenfalls  für  den  Kreis  beschlagnahmt
und  nach  dessen  Anweisung  abzugeben.
4.  §  11  wird  aufgehoben.  An  seiner  Stelle  gilt:  -das  Abkommen ­
  gilt  ohne  Kündigung  bis  15.  September  1917.  ,Bei  Eintritt ­
  des  freien  Handels  in  Brotgetreide  und  Mehl  erfolgt  besondere ­
  Vereinbarung,  gegebenenfalls  schiedsrichterliche  Entscheidung. ­
  %
Die  Lebensmittel-  und  Futtermittel-V  erteilung  ist  vielfach ­
  in  besonderen  Abteilungen  oder  auch  in  ein  besonders  organisiertes ­
  Lebensmittel-  oder  Lebens-  und  Futtermittela
  m  t  (K  r  i  e  g  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  l  l  e  usw.)  zusammengefaßt
worden.  Hierbei  hat  natürlich  die  Beschaffung  und  Verteilung  der
so  überaus  knappen  Kraftfuttermittel  die  größten-  Schwierigkeiten
            
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