Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Für  jeden  abgelieferten  Zentner  zahlt  die  Vereinigung  dem  Verbände ­
  am  16.  des  auf  die  Ablieferung  folgenden  Monats  eine
Abgabe  von  20  Pfg.  Außerdem  hat  sie  den  Unterschied  zwischen
dem  Preise,  den  der  Kreis  sich  von  den  Bäckern  und  Händlern
zahlen  läßt,  und  dem  obengenannten  Preise  zu  derselben  Zeit  zu
zahlen.  Alle  Zahlungen  ergehen  an  die  Kreiskommunalkasse.
8  5.  An  andere  Kreise  als  die  vom  Kreise  als  Abnehmer  ihr
zugewiesenen  Personen  darf  die  Vereinigung  ohne  Genehmigung
des  Kreises  kein  Erzeugnis,  das  aus  dem  Bedarfsanteilgetreide
gewonnen  ist,  abgeben.
§  6.  Die  Vereinigung  hat  sich  beim  Aufkauf  des  Getreides,
soweit  angängig,  der  Hilfe  der  im  Kreise  ansässigen,  vom  Kreise
zugelassenen  Mäkler  zu  bedienen  und  diesen  eine  Vermittlungsgebühr ­
  von  1  M.  für  die  Tonne  Getreide  zu  zahlen.
Die  Tätigkeit  der  Mäkler  hat  sich  auf  mindestens  2000  Tonnen
Getreide  z»  erstrecken.  Ergibt  sich  am  Ende  des  Erntejahres,  daß
an  sie  weniger  als  2000  M.  gezahlt  sind,  so  hat  die  Vereinigung
dem  Kreise  den  Betrag  zu  erstatten,  um  den  der  gezahlte  Betrag
hinter  2000  M.  zurückbleibt.
8  7.  Die  Ablieferung  der  Kleie  an  die  Kreisinsassen  erfolgt
nach  Anweisung  des  Kreises.
8  8.  Zur  Abwicklung  der  laufenden  Geschäfte  zwischen  Kreis
und  Vereinigung  und  zwischen  Vereinigung  und  Mehlabnehmern
bestellt  die  Vereinigung  eine  dem  Kreise  genehme  Persönlichkeit,
welche  in  den  von  ihm  zu  bestimmenden  Geschäftsräumen  an  bestimmten
  Tagen  sich  zu  seiner  und  der  Mehlabnehmer  Verfügung
zu  halten  hat.
8  9.  Für  die  ordnungsmäßige  Bezahlung  der  Getreidelicfcrer,
für  gute  Beschaffenheit  des  Mehles  und  richtige  Ablieferung  desselben ­
  an  die  Abnehmer  sowie  für  die  Erfüllung  aller  ihr  aus
diesem  Abkommen  zustehenden  Pflichten  stellt  die  Vereinigung
dem  Kreise  eine  Sicherheit  in  Höhe  von  24  300  M.,  die  bei  der
Kreiskommunalkasse  des  Kreises  Zeitz  niederzulegen  und  von
dieser  mit  4%  zu  verzinsen  sind.
8  10.  Der  Verband  ist  berechtigt,  zwei  Bevollmächtigte  in  die
Sitzungen  der  Vereinigung  zu  entsenden.  Diese  müssen  mit  ihren
Ausführungen  jederzeit  gehört  werden.
8  11.  Vorstehendes  Abkommen  gilt  vorbehaltlich  einer  an  den
Vierteljahrsbeginn  geknüpften,  frühestens  1.  Januar  1916  zulässigen ­
  Kündigung  mit  3  Monaten  Frist  für  die  Zeit  der  Versorgung ­
  der  Bevölkerung  mit  Brot  und  Mehl  auf  Grund  der  eingangs ­
  genannten  Verordnung,  längstens  aber  bis  zum  15.  August
            
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