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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Sinnt. 3.
3. Fälle, in denen der Beschäftigte wegen des Lohnbezugcs auf
Leistungen Dritter angewiesen ist, sind außer den im Schlußsätze der
Ziffer XVIII Abs. 1 angeführten von Gasthofsbediensteten (Kellnern,
Pförtnern, Hausknechten, Zimmermädchen), die durch Trinkgelder der Gäste
gelohnt werden lBesch. Nr. 48 vom 1. Juli 1891 — Anm. XMII 4 S. 268),
und von Arbeitern des Staates oder der Kommunalvcrwaltungen,
welche ans Gebühren angewiesen sind, derjenige z. B. von Müllergc sei teil,
welche bei der Lohn- und Kundenmüllerei in manchen Gegenden, anstatt
baaren Lohn vom Meister zu bekommen, übungsgemäß Triiikgelder oder
den sog. Mahlgroschen, der der Menge des vermahlenen Getreides ent
spricht, von den Kunden (Mahlgästen) beziehen, während ihnen der Meister
mit Rücksicht auf diese Bezüge nur Kost und Wohnung gewährt (Entsch.
des Regierungspräsidenten in Breslau vom 5. Dezember 1892 — A. N. f. Schlesien
III. S. 10); ferner derjenige von Knechten in Viehwirthschaften (Schweine-
knechte u. s. w.), welche für ihre Wartung des Viehes vom Eigenthümer nur
freien Unterhalt bekommen, daneben aber beim Verkauf eines Stück Viehes
vom Käufer ein Trinkgeld (Schwanzgeld) und bei Deckung eines dieserhalb
vorgeführten Stückes Vieh von dessen Eigenthümer sog. Sprnnggeld beziehen;
derjenige von Garderobefrauen, ivelche in öffentlichen Versammlungsränmen
n. s. w. die Verwahrung der Kleidungsstücke von Gästen besorgen und ihre
Entschädigung in den von diesen zu zahlenden „Garderobegcldern" erhalten;
derjenige von solchen Scheuerfrauen in Großstädten, welche gewisse niedrige
Verpflichtungen in größeren Miethhänsern wahrzunehmen haben, z. B. Reini
gung der Treppen, der Böden u. s. tu., und dafür vom Hauseigenthümcr freie
Wohnung erhalten, daneben aber von den Wohnungsmiethern vierteljährlich
bestimmt festgesetzte Beträge zu erheben haben; derjenige von Dienstboten oder
Slufwärterinncn in Häusern, in ivelchen Wohnungen an Slftermiether vermiethet
„Trinkgelder" verwiesen sind, ivelche von den Slftermiethern für die diesen
werden, wenn sie von ihrer Dienstherrschaft wegen der Löhnung auf die
gewidmeten Dienstleistungen gezahlt werden (s. unten); derjenige eines Logen
schließers, der seine Dienstentschädigung durch den Verkauf von Theater-
zetteln und Verleihen von Operngläsern zu finden hat (s. unten); derjenige der
Anschnaller bezw. Schneefeger auf der Eisbahn, ivelche für die von
ihnen in beiden Eigenschaften geübte Thätigkeit durch die von den Schlitt
schuhläufern für das Anschnallen der Schlittschuhe geleistete Vergütung ent
schädigt werden (Entsch. des Magistrats in Breslau vom 3. Mai 1893 — A. N.
f. Schlesien 1893 S. 36); derjenige einer Badeaufseherin, welche wegen
ihres Lohnes auf die von den Badegästen zu zahlenden Vergütungen ange
wiesen ist (Rev.Entsch. vom 10. Slpril 1893 Nr. 252 — SI. N. f. I. u. A.V. 1893
S. 101); derjenige eines Boten, welcher von einem Eisenbahnvvrstande mit
beni Abtragen von Avisbriefen beschäftigt wird und als Lohn die von den
Ladungsempfängern zu zahlenden Bestellgelder empfängt (Rev.Entsch. vom
29. April 1893 Nr. 254 — A. N. f. I. n. A.V. 1893 S. 102. Vergl. Anni. I 12
Ziff. 5 S. 41); derjenige eines Todtengrcibers, der im Auftrage der zustän
digen Behörde die Herstellung der Gräber besorgt und dafür Bezahlung von
denjenigen bekommt, welche seine Dienste in Slnspruch nehmen (s. Slum. I 12
Ziff. 6 S. 42); derjenigen eines Gemeindehirten, welcher von der Gemeinde
mit der Hütung des Viehes der Gemeindemitglieder angestellt ist, von diesen
aber durch Zahlung des nach der Stückzahl des auf die Weide getriebenen
Viehes bemessenen Betrages entschädigt wird (s. Slum. II 6 S. 67).
Die unter Ziffer XVIII bezw. im Vorstehenden aufgeführten Beispiele
unterscheiden sich unter einander insofern, als bei den Einen nur ungewiß ist,
ob und wie häufig der Fall der Zahlungsleistung durch Dritte eintritt, da
gegen feststeht, daß und ivie viel von ihnen zu zahlen ist, wenn er eintritt,
wahrend bei den Slnderen, insbesondere bei manchen von denjenigen, ivo die