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bet kriegswirtschaftlichen Maßnahmen, die landwirtschaftlichen
Kommissionen, Ortsausschüsse, die Bezirksleiter usw.
Alle sind insbesondere dazu bestimmt, die G e m e i n d e v o r -
steh er bei der Durchführung der Kreismaßnah-men zu unterstütze
n. So heißt es in einem Merkblatt des Kreises Burgdarf,
das eingehende Anweisungen für die Kommissionen enthält:
„In unseren Landgemeinden wird die Verwaltung bekanntlich
von dem Gemeindevorsteher allein geführt. Er ist nicht
Berufsbeamter, der nur im Dienste der Gemeinde tätig sein kann
und dafür auskömmlich bezahlt wird, sondern er ist Ehrenbeamter
und erhält in vielen Gemeinden kaum soviel Entgelt, daß er davon
seine baren Auslagen und eine Hülfe für seinen Landwirtschaftsbetrieb
bestreiten kann. Er muß seinen eigenen Betrieb nicht nur
im Interesse seiner Familie, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit,
zur Sicherung der Volksernährung fortführen. Er
kann sich also nicht ausschließlich der Gemeindeverwaltung widmen.
Aber selbst wenn er das könnte, reichte seine Arbeitskraft allein
doch nicht aus, um alle ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig und
so gründlich und sorgfältig zu erfüllen, wie es zur ordnungsmäßigen
Durchführung der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich
ist. Deshalb müssen ihm aus der Mitte der Gemeindemitglieder
Hilfskräfte beigegcben werden, die in richtiger Erkenntnis
des Ernstes unserer wirtschaftlichen Lage gern und freudig
ihre Arbeitskraft in den Dienst der Gemeinde, der Allgemeinheit
stellen, um mitzuarbeiten zu dem einen Ziele: Durchhalten bis
zum glücklichen siegreichen Ende! In erster Linie kommt die freiwillige
Bereiterklärung zur Mitarbeit in Betracht, und hierbei wird
es sich zeigen, ob die Gemeinde genug gemeinnützige Mitglieder
hat, die es dazu drängt, zu helfen und zu nützen, soviel in ihren
Kräften steht. Wo es bedauerlicherweise an Bereitwilligen in der
Gemeinde fehlen sollte, wird die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung,
Gemeindeausschuß) zur Wahl schreiten müssen.
Jedes Gemeindemitglied hat die Pflicht, die Wahl anzunehmen
und in der Kommission tätig zu sein, denn es handelt sich um ein
Amt in der Gemeindeverwaltung. Wer sich weigert, dem Vaterlande
diesen Dienst zu leisten, kann für die Dauer seiner Weigerung
vom Stimmrecht in der Gemeinde ausgeschlossen, auch bis zu einem
Viertel stärker zu den Gemeindelasten herangezogen werden als die
übrigen Gemeindeangehörigen. Die Zahl der Kommissionsmitglieder
ist von der Größe der Gemeinde abhängig. ES ist
wünschenswert, die Zahl nicht zu klein zu wählen, damit Unterausschüsse
für besondere Aufgaben auS ihnen gebildet werden können."