Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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bet  kriegswirtschaftlichen  Maßnahmen,  die  landwirtschaftlichen
Kommissionen,  Ortsausschüsse,  die  Bezirksleiter  usw.
Alle  sind  insbesondere  dazu  bestimmt,  die  G  e  m  e  i  n  d  e  v  o  r  -
steh  er  bei  der  Durchführung  der  Kreismaßnah-men  zu  unterstütze ­
  n.  So  heißt  es  in  einem  Merkblatt  des  Kreises  Burgdarf,
  das  eingehende  Anweisungen  für  die  Kommissionen  enthält: ­
  „In  unseren  Landgemeinden  wird  die  Verwaltung  bekanntlich ­
  von  dem  Gemeindevorsteher  allein  geführt.  Er  ist  nicht
Berufsbeamter,  der  nur  im  Dienste  der  Gemeinde  tätig  sein  kann
und  dafür  auskömmlich  bezahlt  wird,  sondern  er  ist  Ehrenbeamter
und  erhält  in  vielen  Gemeinden  kaum  soviel  Entgelt,  daß  er  davon
seine  baren  Auslagen  und  eine  Hülfe  für  seinen  Landwirtschaftsbetrieb ­
  bestreiten  kann.  Er  muß  seinen  eigenen  Betrieb  nicht  nur
im  Interesse  seiner  Familie,  sondern  auch  im  Interesse  der  Allgemeinheit, ­
  zur  Sicherung  der  Volksernährung  fortführen.  Er
kann  sich  also  nicht  ausschließlich  der  Gemeindeverwaltung  widmen.
Aber  selbst  wenn  er  das  könnte,  reichte  seine  Arbeitskraft  allein
doch  nicht  aus,  um  alle  ihm  obliegenden  Pflichten  rechtzeitig  und
so  gründlich  und  sorgfältig  zu  erfüllen,  wie  es  zur  ordnungsmäßigen ­
  Durchführung  der  kriegswirtschaftlichen  Maßnahmen  erforderlich ­
  ist.  Deshalb  müssen  ihm  aus  der  Mitte  der  Gemeindemitglieder ­
  Hilfskräfte  beigegcben  werden,  die  in  richtiger  Erkenntnis ­
  des  Ernstes  unserer  wirtschaftlichen  Lage  gern  und  freudig
ihre  Arbeitskraft  in  den  Dienst  der  Gemeinde,  der  Allgemeinheit
stellen,  um  mitzuarbeiten  zu  dem  einen  Ziele:  Durchhalten  bis
zum  glücklichen  siegreichen  Ende!  In  erster  Linie  kommt  die  freiwillige ­
  Bereiterklärung  zur  Mitarbeit  in  Betracht,  und  hierbei  wird
es  sich  zeigen,  ob  die  Gemeinde  genug  gemeinnützige  Mitglieder
hat,  die  es  dazu  drängt,  zu  helfen  und  zu  nützen,  soviel  in  ihren
Kräften  steht.  Wo  es  bedauerlicherweise  an  Bereitwilligen  in  der
Gemeinde  fehlen  sollte,  wird  die  Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung, ­
  Gemeindeausschuß)  zur  Wahl  schreiten  müssen.
Jedes  Gemeindemitglied  hat  die  Pflicht,  die  Wahl  anzunehmen
und  in  der  Kommission  tätig  zu  sein,  denn  es  handelt  sich  um  ein
Amt  in  der  Gemeindeverwaltung.  Wer  sich  weigert,  dem  Vaterlande
  diesen  Dienst  zu  leisten,  kann  für  die  Dauer  seiner  Weigerung
vom  Stimmrecht  in  der  Gemeinde  ausgeschlossen,  auch  bis  zu  einem
Viertel  stärker  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen  werden  als  die
übrigen  Gemeindeangehörigen.  Die  Zahl  der  Kommissionsmitglieder ­
  ist  von  der  Größe  der  Gemeinde  abhängig.  ES  ist
wünschenswert,  die  Zahl  nicht  zu  klein  zu  wählen,  damit  Unterausschüsse ­
  für  besondere  Aufgaben  auS  ihnen  gebildet  werden  können."
            
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