Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

herein  als  vorübergehende  Maßregel  gedachte  Verordnung  und
mit  ihr  das  Verbot  des  Dörrens,  der  Sauerkrautbereitung  und
des  Abschlusses  von  Verträgen  durch  die  Verordnung  über  die
Verarbeitung  von  Gemüse  vom  6.  August  1916  (RGBl.  S.  914)
wieder  aufgehoben  werden.
2.  Die  Absatzregelung  für  Weißkohl.
In  den  Sommermonaten  1916  traten  dank  guter  Ernten  besondere ­
  Schwierigkeiten  in  der  Gemüseversorgung  nicht  zutage.
Die  verarbeitenden  Industrien  waren  unter  Aufsicht  genommen
und  machten  der  Frischgemüse-Versorgung  keinen  übermäßigen
Wettbewerb  mehr;  es  waren  ihnen  insbesondere  Preise  für  den
Einkauf  ihrer  lltohwaren  vorgeschrieben  worden,  die  sie  nicht  überschreiten ­
  durften,  und  auf  deren  Grundlage  die  Preisberechnungen
für  die  Erzeugnisse  aufgestellt  werden  sollten.  Besondere
Schwierigkeiten  stellten  sich  zuerst  bei  der  Beschaffung  von  Weißkohl ­
  ein.
Mit  steigender  Besorgnis  beobachteten  die  verantwortlichen
Stellen  seit  einiger  Zeit,  in  welch  ungerechtfertigter  Weise  die
Preise  für  den  Weißkohl  in  allen  Landesteilen  in  die
Höhe  gingen.  Diese  Preissteigerung  mußte  um  so  weniger  gerechtfertigt ­
  erscheinen,  als  gleichzeitig  aus  allen  Erzeugungsgebieten
eine  gute,  zum  Teil  sogar  eine  außergewöhnlich  reiche  Ernte  gemeldet ­
  wurde.  Dazu  kam,  daß  von  der  Weißkohl  verarbeitenden
Industrie,  den  Dörranstalten,  vor  allem  aber  den  Sauerkrautfabriken, ­
  geklagt  wurde,  daß  zu  einigermaßen  günstigen  Preisen,
die  ein  Festhalten  an  den  für  die  Fabrikate  vorgeschriebenen  Absatzpreisen ­
  ermöglicht  hätten,  Ware  überhaupt  nicht  zu  bekommen
sei.  Da  hierdurch  die  Versorgung  vor  allem  des  Heeres,  aber
gleichermaßen  auch  der  Zivilbevölkerung  mit  diesen  wichtigen,  für
den  Winter  und  die  gemüsearme  Zeit  dringend  benötigten
Nahrungsmitteln  ernstlich  gefährdet  schien,  mußte  ein  Eingriff
erfolgen.  Die  im  vorigen  Jahre  mit  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen ­
  gemachten  Erfahrungen  ermutigten  nicht  dazu,  denselben
Weg  auch  jetzt  zu  betreten,  und  weit  man  auch  nach  Möglichkeit
eine  so  einschneidende  Maßnahme,  wie  sie  bei  Zwetschen  und
Äpfeln  (durch  Beschlagnahme  zur  Sicherung  der  Heeresversorgung
mit  Marmelade)  vorgenommen  worden  war,  vermeiden  wollte,  so
wurde  auf  Antrag  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  die
Verordnung  über  den  Absatz  von  Weißkohl  vom
21.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  1187)  erlassen,  zu  deren  Ausführung
die  Bekanntmachung  der  Reichsstelle  über  den  Absatz  von  Weiß-
            
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