Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

herein als vorübergehende Maßregel gedachte Verordnung und 
mit ihr das Verbot des Dörrens, der Sauerkrautbereitung und 
des Abschlusses von Verträgen durch die Verordnung über die 
Verarbeitung von Gemüse vom 6. August 1916 (RGBl. S. 914) 
wieder aufgehoben werden. 
2. Die Absatzregelung für Weißkohl. 
In den Sommermonaten 1916 traten dank guter Ernten be 
sondere Schwierigkeiten in der Gemüseversorgung nicht zutage. 
Die verarbeitenden Industrien waren unter Aufsicht genommen 
und machten der Frischgemüse-Versorgung keinen übermäßigen 
Wettbewerb mehr; es waren ihnen insbesondere Preise für den 
Einkauf ihrer lltohwaren vorgeschrieben worden, die sie nicht über 
schreiten durften, und auf deren Grundlage die Preisberechnungen 
für die Erzeugnisse aufgestellt werden sollten. Besondere 
Schwierigkeiten stellten sich zuerst bei der Beschaffung von Weiß 
kohl ein. 
Mit steigender Besorgnis beobachteten die verantwortlichen 
Stellen seit einiger Zeit, in welch ungerechtfertigter Weise die 
Preise für den Weißkohl in allen Landesteilen in die 
Höhe gingen. Diese Preissteigerung mußte um so weniger gerecht 
fertigt erscheinen, als gleichzeitig aus allen Erzeugungsgebieten 
eine gute, zum Teil sogar eine außergewöhnlich reiche Ernte ge 
meldet wurde. Dazu kam, daß von der Weißkohl verarbeitenden 
Industrie, den Dörranstalten, vor allem aber den Sauerkraut 
fabriken, geklagt wurde, daß zu einigermaßen günstigen Preisen, 
die ein Festhalten an den für die Fabrikate vorgeschriebenen Ab 
satzpreisen ermöglicht hätten, Ware überhaupt nicht zu bekommen 
sei. Da hierdurch die Versorgung vor allem des Heeres, aber 
gleichermaßen auch der Zivilbevölkerung mit diesen wichtigen, für 
den Winter und die gemüsearme Zeit dringend benötigten 
Nahrungsmitteln ernstlich gefährdet schien, mußte ein Eingriff 
erfolgen. Die im vorigen Jahre mit der Festsetzung von Höchst 
preisen gemachten Erfahrungen ermutigten nicht dazu, denselben 
Weg auch jetzt zu betreten, und weit man auch nach Möglichkeit 
eine so einschneidende Maßnahme, wie sie bei Zwetschen und 
Äpfeln (durch Beschlagnahme zur Sicherung der Heeresversorgung 
mit Marmelade) vorgenommen worden war, vermeiden wollte, so 
wurde auf Antrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst die 
Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom 
21. Oktober 1916 (RGBl. S. 1187) erlassen, zu deren Ausführung 
die Bekanntmachung der Reichsstelle über den Absatz von Weiß-
	        
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