herein als vorübergehende Maßregel gedachte Verordnung und
mit ihr das Verbot des Dörrens, der Sauerkrautbereitung und
des Abschlusses von Verträgen durch die Verordnung über die
Verarbeitung von Gemüse vom 6. August 1916 (RGBl. S. 914)
wieder aufgehoben werden.
2. Die Absatzregelung für Weißkohl.
In den Sommermonaten 1916 traten dank guter Ernten besondere
Schwierigkeiten in der Gemüseversorgung nicht zutage.
Die verarbeitenden Industrien waren unter Aufsicht genommen
und machten der Frischgemüse-Versorgung keinen übermäßigen
Wettbewerb mehr; es waren ihnen insbesondere Preise für den
Einkauf ihrer lltohwaren vorgeschrieben worden, die sie nicht überschreiten
durften, und auf deren Grundlage die Preisberechnungen
für die Erzeugnisse aufgestellt werden sollten. Besondere
Schwierigkeiten stellten sich zuerst bei der Beschaffung von Weißkohl
ein.
Mit steigender Besorgnis beobachteten die verantwortlichen
Stellen seit einiger Zeit, in welch ungerechtfertigter Weise die
Preise für den Weißkohl in allen Landesteilen in die
Höhe gingen. Diese Preissteigerung mußte um so weniger gerechtfertigt
erscheinen, als gleichzeitig aus allen Erzeugungsgebieten
eine gute, zum Teil sogar eine außergewöhnlich reiche Ernte gemeldet
wurde. Dazu kam, daß von der Weißkohl verarbeitenden
Industrie, den Dörranstalten, vor allem aber den Sauerkrautfabriken,
geklagt wurde, daß zu einigermaßen günstigen Preisen,
die ein Festhalten an den für die Fabrikate vorgeschriebenen Absatzpreisen
ermöglicht hätten, Ware überhaupt nicht zu bekommen
sei. Da hierdurch die Versorgung vor allem des Heeres, aber
gleichermaßen auch der Zivilbevölkerung mit diesen wichtigen, für
den Winter und die gemüsearme Zeit dringend benötigten
Nahrungsmitteln ernstlich gefährdet schien, mußte ein Eingriff
erfolgen. Die im vorigen Jahre mit der Festsetzung von Höchstpreisen
gemachten Erfahrungen ermutigten nicht dazu, denselben
Weg auch jetzt zu betreten, und weit man auch nach Möglichkeit
eine so einschneidende Maßnahme, wie sie bei Zwetschen und
Äpfeln (durch Beschlagnahme zur Sicherung der Heeresversorgung
mit Marmelade) vorgenommen worden war, vermeiden wollte, so
wurde auf Antrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst die
Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom
21. Oktober 1916 (RGBl. S. 1187) erlassen, zu deren Ausführung
die Bekanntmachung der Reichsstelle über den Absatz von Weiß-