Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Wachsbüsten, mit einfachem Material ausgestattet, 
wenn sie sich als Ware qualifizieren —- nach Art. 215 (C. 95, 
Nr. 1403, P. 9). 
Abatjours für Lampen und Lichte (Lampen 
schirme) aus einem mit Zeug bezogenen Drahtgestell — 
nach Art. 215 (C. 95, Nr. 3771, P. 2). 
Holzarbeiten in Gestalt von Präsentiertellern 
mit Einsätzen aus Blech oder Fayence, je nach ihrem Ge 
wicht — nach Art. 61, P. 4, oder — nach Art. 215 (C. 94, 
Nr. 23084). 
Fabrikate aus Gelatine in Verbindung mit 
anderem Material — nach Art. 215 (C. 99, Nr. 6238). 
Zelluloid in Blättern, mit losem Stoff unter 
klebt — nach Art. 215 (C. 99, Nr. 6238, P. 60). 
Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen 
Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede 
andere Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem 
Material, sind zu verzollen: Perlmutterschalen — nach 
Art. 68, alle übrigen aber — nach Art. 44. Alle anders be 
arbeiteten Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit 
anderem Material — nach den entsprechenden Punkten 
des Art. 215 (C. 99, Nr. 6238). 
Erzeugnisse aus Zelluloid — nach Art 215. 
Vergl. unter Art. 68 (C. 05, Nr. 5657). 
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
der Tarifkommission vom 24. November 1905, Nr. 494, sind 
Zahnstocher, wie Toilettesachen, nach Art. 215 
des Zolltarifs einzulassen (C. 05, Nr. 28 017). 
Schnurrbart binden aus Gewebe mit Zusatz von 
anderem Material — nach dem entsprechenden Punkt des 
Art. 215 (C. 09, Nr. 34 804). 
Nagelfeilen, wie Toilettezubehör — nach dem 
entsprechenden Punkte des Art. 215 (C. 09, Nr. 34 804). 
Das Zolldepartement hat im Einverständnis mit dem 
Polizeidepartement erläutert, dass nur Roulettespiele, 
die den Charakter von Kinderspielzeug haben, nach Russ 
land eingelassen werden dürfen. Als Kinderspielzeug sind 
nach Ansicht des Polizeidepartements solche Roulettespiele 
anzusehen, die nach ihren Abmessungen — nicht über 
1 Werschok (= 4, 45 cm) im Durchmesser — nicht von einem 
grösseren Kreise von Personen zum Spiel gebraucht werden 
können (C. 11, Nr. 15 064). 
216. Schreib-, Zeichen- und Malereiutensilien, in den 
anderen Artikeln nicht genannt, zusammengestellt 
oder auseinander genommen, 1 ) wie: Bleistifte und 
Schreibfedern aller Art, Federhalter, Tintenzeuge, 
Bleistifthalter, Oblaten, Bleistiftspitzer, Stempel 
und dergleichen, zusammen mit den Schachteln, 
in denen sie eingeführt werden, für das Pfund 
l ) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: montös
	        
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