Leren Gebieten Ler Kriegswirtschaft günstige Erfahrungen ge
macht worden waren, eingeschaltet.
Anfang Juli 1916 wurde die Kriegsgesellschast für
D ö r r g em ü s e m. b. H. in Berlin, die K r i e g s g e s e I ls ch a f t
für Sauerkraut m. b. H. in Berlin und die Gemüse-
konserven - K riegsgese11schaft in. b. H. in Braun-
fchweig gegründet. Alle drei Gesellschaften sind rein gemein
nützige Unternehmungen, der Gewinn der Gesellschafter ist aus
5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals beschränkt, alle darüber
hinaus etwa erzielten Überschüsse fließen in einen Reservefonds,
der bei Auslösung der Gesellschaften nach Deckung der Verbind
lichkeiten restlos an die Reichskasse abgeführt werden muß.
Die Gesellschaften unterstehen der Aufsicht eines mit sehr
weitreichenden Befugnissen ausgestatteten B e v o l l m ä ch t i g t c 11
des Reichskanzlers, zu welchem der jeweilige Vorsitzendr
der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt worden ist. Dieser
kann nach Len Bestimmungen der Gesellschaftsverträge — in dem
jenigen der Dörrgemüse-Gesellschaft ist das im einzelnen nicht
genau festgelegt, es unterliegt aber auch nach der gewählten
Fassung gar keinem Zweifel, daß feine Befugnisse eher noch weiter
gehen — insbesondere Beschlüsse des Ausschusses und der Gesell
schafterversammlung für unwirksam erklären und bestimmen,
welche Maßnahmen an Stelle der für unwirksam erklärten Be
schlüsse zu treten haben. Dabei ist nur vorbehalten, daß bereite
begründete Rechte der Gesellschaft oder Dritter unberührt bleiben.
Er kann weiter Mitglieder der Sachverständigen-Kommission ab
berufen und durch andere ersetzen, und schließlich sind die Ver
waltungen der Gesellschaften hinsichtlich des Bezugs und Absatzes
und der Gebarung mit den Rohstoffen und Fertigerzeugnissen, dir
von ihnen bewirtschaftet werden, insbesondere auch hinsichtlich
aller Preisfragen, an seine Weisunhen gebunden.
Die Verwaltungsstellen der Gesellschäften sind: dir
Geschäftsführung, der Ausschuß — bei der Dörrgemüse-Gesellschaii
Aufsichtsrat genannt —, die Gesellschafterversanimlung und eine
durch die Gesellschafterversammlung gewählte SachverstänLigeii-
kommission, die vom Ausschuß bei allen wichtigen Fragen zu höre»
ist. Die Veröffentlichungen der Gesellschaften haben durch den
Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen.
Als G e g e n st ä n d e der Betriebe bezeichnet der Gesellschasts-
vertrag der Dörrgemüse-Gesellschaft den Ein- und Verkauf von
Frischgemüse zu Dörrzwecken, den Ein- und Verkauf von Dörr
gemüse und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, derjenige